Gebührenermäßigter Erbschein nach EntschG und VermG?

  • Hallo,

    auch zu einer Nachlassakte habe ich eine Frage zu der ich mit der Suchfunktion nichts (aktuelles) gefunden habe.

    Vorliegen habe ich einen Erbscheinsantrag. Der Erbschein wird ausschließlich benötigt "zum Gebrauch vor der Landesdirektion xyz, Landesamt zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) und des Entschädigungsgesetzes (EntschG)".
    Vorgelegt wird ein Schreiben dieser Landesdirektion, in dem darauf hingewiesen wird, dass "im Kosteninteresse" der Erbschein nur für diesen Zweck beantragt werden solle.
    Nach der alten KostO hätte ich kein Problem damit gehabt, einen gebührenermäßigten Erbschein zu erteilen.
    Aber ich finde keine Norm im GNotKG, die so etwas noch ermöglicht (daher gibt es ja auch den Erbschein nur für Grundbuchzwecke nicht mehr).
    Gibt es aber vielleicht in einem anderen Gesetz eine entsprechende Norm für diesen konkreten Fall?
    Sofern das der Fall ist, welche Gebühr fällt dann an und wie könnte ich die Ermäßigung im Erbschein deutlich machen?

    Bereits jetzt vielen Dank!

    Viele Grüße
    *Sandy

  • § 317 Abs. 5 LAG: Keine Gebühr für die Erteilung des Erbscheins, jedoch für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung

    Der Erbschein muss dann den Vermerk aus § 13 KostVfg enthalten und darf nur an die Behörde / Dienststelle, bei der das Verfahren anhängig ist, übersandt werden mit dem Ersuchen, den Beteiligten weder die Ausfertigung auszuhändigen noch eine Abschrift davon zu erteilen.

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