Ich habe mal wieder das leidige Problem einer Vorsorgevollmacht, die erst bei Geschäftsunfähigkeit gelten soll. Eine im Außenverhältnis unbeschränkte Gültigkeit ist nicht vereinbart. Da die Geschäftsunfähigkeit nicht in Form des § 29 GBO nachgewiesen werden kann, also für mich wertlos.
Wie sieht es jedoch aus, wenn die Vollmacht noch den Passus enthält, dass diese in Kraft tritt, wenn der Notar den Bevollmächtigten eine Ausfertigung erteilt. Diese Ausfertigung darf der Notar erst erteilen, wenn diesem die Geschäftsunfähigkeit nachgewiesen ist. Sofern mir der Notar also eine Ausfertigung vorlegt, kann ich die Vollmacht dann akzeptieren? Ich denke doch nicht, oder?