Hinterlegung bei Pfändung

  • H ist Mieter einer Wohnung, Vermieter ist die Erbengemeinschaft Müller, bestehend aus A, B und C. Jetzt hat A gegen C eine PfÜB auf Zahlung der Miete mit H als Drittschuldner erwirkt.
    H möchte jetzt zugunsten von A und der Erbengemeinschaft Müller, stehend aus A, B und C als Berechtigte hinterlegen, weil nicht klar ist, wem das Geld zusteht.

    Würdet Ihr annehmen?

  • Der Mieter hat sicherlich keine Ahnung in welcher Höhe C Ansprüche auf die Mietzahlungen hat.

    Die Frage ist aber auch, ob die Pfändung überhaupt wirksam geworden ist, weil C nicht Gläubiger von H ist, sondern die Erbengemeinschaft.

  • Die Frage ist aber auch, ob die Pfändung überhaupt wirksam geworden ist, weil C nicht Gläubiger von H ist, sondern die Erbengemeinschaft.


    Das denke ich auch, aber es ist fraglich, ob der Mieter das Risiko tragen soll, indem er weiter an die Erbengemeinschaft zahlt. Mir erschließt sich auch nicht, warum A bei C gepfändet hat, wenn beide Mitglied der Erbengemeinschaft sind. Daher tendiere ich zur Annahme und A und die Erbengemeinschaft sollen das regeln. Ausreichend ist doch für die Hinterlegung, dass der Hinterleger über die Berechtigung der Gläubiger im Ungewissen ist.

  • Die Frage ist aber auch, ob die Pfändung überhaupt wirksam geworden ist, weil C nicht Gläubiger von H ist, sondern die Erbengemeinschaft.


    Das denke ich auch, aber es ist fraglich, ob der Mieter das Risiko tragen soll, indem er weiter an die Erbengemeinschaft zahlt. Mir erschließt sich auch nicht, warum A bei C gepfändet hat, wenn beide Mitglied der Erbengemeinschaft sind. Daher tendiere ich zur Annahme und A und die Erbengemeinschaft sollen das regeln. Ausreichend ist doch für die Hinterlegung, dass der Hinterleger über die Berechtigung der Gläubiger im Ungewissen ist.

    Aber Gläubiger ist die Erbengemeinschaft und Schuldner der Pfändung C.

  • Wenn ich die Annahme ablehne, dann würde ich über die Wirksamkeit der Pfändung entscheiden. Ob das aber Aufgabe der Hinterlegungsstelle ist, bin ich mir nicht sicher... Ich darf zwar keine "unnötige" Hinterlegung annehmen, aber da hier nicht eine außerhalb der Erbengemeinschaft stehende Person pfändet, die die Eigentumsverhältnisse nicht kennt, sondern ein Mitglied der Erbengemeinschaft als Vermieter gegen eine anderes Mitglied der Erbengemeinschaft als Vermieter finde ich die Ungewissheit hier nicht abwegig.

  • Wenn ich die Annahme ablehne, dann würde ich über die Wirksamkeit der Pfändung entscheiden. Ob das aber Aufgabe der Hinterlegungsstelle ist, bin ich mir nicht sicher... Ich darf zwar keine "unnötige" Hinterlegung annehmen, aber da hier nicht eine außerhalb der Erbengemeinschaft stehende Person pfändet, die die Eigentumsverhältnisse nicht kennt, sondern ein Mitglied der Erbengemeinschaft als Vermieter gegen eine anderes Mitglied der Erbengemeinschaft als Vermieter finde ich die Ungewissheit hier nicht abwegig.

    Da habe ich natürlich auch meine Bedenken.

    Andererseits scheinen die Erben nicht gerade einig zu sein, was natürlich eine Gefahr dafür bedeutet, ob nicht die anderen Erben die Hinterlegung als ungerechtfertigt ansehen könnten.

  • Die sind ziemlich zerstritten...
    Aus dem beigefügten Mietvertrag ist nur die Kontonummer ersichtlich, auf das die Miete gezahlt wird, nicht die genaue Kontoinhaberangabe. Keine Ahnung, wer das Geld tatsächlich bisher erhält. Wir haben hier u.a. auch schon eine andere Hinterlegung, weil A und B von einer Mieterin verlangt haben, dass sie nicht mehr an C, sondern an A und B zahlen soll. Da war die Mieterin auch nicht mehr sicher, an wen sie zahlen sollte. Also vermute ich mal, dass B nicht unbedingt gegen die Hinterlegung sein würde.
    Außerdem müssten hier für die Herausgabe ja alle Mitglieder der Erbengemeinschaft an A zustimmen. B wäre also abgesichert. (Und C müsste der Herausgabe als Mitglied der Erbengeinschaft trotz Pfändung auch zustimmen. Total verkorkst, das Ganze!). Aber hier müsste meines Erachtens der Schutz der Mieterin im Vordergrund stehen. Der Rest ist Sache der Erben. Die Mieterin kann ja für deren Streitigkeiten nichts. Und bevor sie selber verklagt wird, weil sie weiter an die Erbengemeinschaft bzw. auf das angegebene Konto zahlt, sollte ihr die Hinerlegung gemäß § 372 BGB nicht verbaut werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!