1674 BGB / einstw. Anordnung

  • Der alleinsorgeberechtigte Kindesvater liegt im Koma. Es wurde eine Eilbetreuung für ihn eingerichtet.

    Kann das Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung - also vor Anhörung der Beteiligten erfolgen? Wenn ja, welches Rechtsmittel ist mit welcher Frist gegen den Beschluss gegeben?

  • Kann das Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung - also vor Anhörung der Beteiligten erfolgen?

    Ja.

    Wenn ja, welches Rechtsmittel ist mit welcher Frist gegen den Beschluss gegeben?

    Erinnerung binnen zwei Wochen, § 57 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Kann dann im Wege der einstweiligen Anordnung nur die vorläufige Vormundschaft angeordnet werden?

    Ja, zweckmäßigerweise im selben Beschluss. Wenn dann die Anhörung nachgeholt worden ist, erfolgt wiederum in einem Beschluss die Entscheidung in der Hauptsache sowohl zum Ruhen als auch zur Vormundschaft.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Und welcher Rechtsbehelf greift, wenn ich den Minderjährigen vor der eA-Entscheidung angehört habe, aber nicht das JA???

    Für den "richtigen" Rechtsbehelf kommt es nur darauf an, ob im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden worden ist.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Der Sachverhalt ist wie in #1. Ich konnte den Minderjährigen kurfristig anhören, das JA aber nicht. Ich habe deshalb jetzt eine eA-Entscheidung gefasst, da die Hauptsache meiner Meinung nach noch nicht entscheidungsreif, aber ein Handeln im Namen des Kindes dringend erforderlich ist. Zwar erlaubt § 162 Abs. 1 FamFG eine nachträgliche Anhörung des JA, wie diese aber in eine schon getroffene Endentscheidung (in der Hauptsache) einfließen soll, weiß ich aber nicht!

    Ich habe in der eA-Entscheidung das Ruhen der Sorge festgestellt und einen Vormund bestellt. In den Kommentaren steht allerdings, dass dies so nicht zulässig sei, da die Hauptsacheentscheidung vorweggenommen würde. Ob sich diese Ansicht nur auf die bis zum 01.09.2009 geltene Rechtslage bezieht, weiß ich ebenfalls nicht. Wie soll ich den die Voraussetzungen der (vorläufigen) Vormundschaft feststellen, wenn ich nicht zuvor das Ruhen der Sorge feststellen darf?

    Das eA-Verfahrensrecht scheint doch recht undurchschaubar: Für die Bestimmung des Rechtbehelfs ist § 57 FamFG maßgeblich. Fraglich ist nur, ob die Anhörung des Minderjährigen schon eine mündliche Erörterung im Sinne der Vorschrift ist!? Ich denke nicht! Dann komme ich zur Rechtspflegererinnerung, da ein ordentlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist.

    Was mache ich nach der Anhörung des JA, beispielsweise wenn dies trifftige Gründe gegen die Person des bestellten Vormundes vorbringt? Nach § 54 Abs. 1 FamFG dürfte die eA-Entscheidung nach Nichtanhörung des JA gerade nicht einfach änderbar sein, sondern müsste mündlich verhandelt werden.

    Sehe ich das so richtig?

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