BerH f. Inso-Schuldn.

  • Hallo,

    der Insolvenzschuldner sieht, dass in der Insolvenztabelle Betriebskostennachforderungen seines Vermieters stehen und findet dass nicht gerechtfertigt. Er versucht das mit dem Vermieter zu klären, zuerst selber und dann durch einen BerH-Anwalt.
    Fragen
    - Darf der Insolvenzschuldner überhaupt einen Antrag auf Beratungshilfe stellen, weil doch der Insolvenzverwalter Partei kraft Amtes ist?
    - Ist es mutwillig sich an einen anderen Rechtsanwalt als den Insolvenzverwalter zu wenden?
    - Oder scheitert es schon daran, dass das Insolvenzverfahren ein gerichtliches Verfahren ist?

    Kann seiner Ehefrau die nicht in Insolvenz ist für diesen Sachverhalt Beratungshilfe bewilligt werden?
    Was ist, wenn das Inso-verfahren beendet ist?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Die Forderung wurde zur Tabelle angemeldet, ist daher Bestandteil des gerichtlichen Insolvenzverfahrens. Keine Beratungshilfe.

    EDIT:
    Zu den Folgefragen:

    - wenn das Insoverfahren bereits beendet ist und die Forderung zur Tabelle angemeldet wurde, aber nicht bestritten, liegt damit ein Titel (Tabellenauszug) vor. Hat der Schuldner RSB erlangt, ist die Forderung nicht durchsetzbar. Und wenn nicht, muss er den Titel gegen sich gelten lassen.

    - Ehefrau: Knifflig. Mach ich mir noch Gedanken zu. Bauchgefühl sagt "nein, weil Forderung Gegenstand eines anderen gerichtlichen Verfahrens ist". Außerdem ist die Frau von der Anmeldung zur Tabelle nicht unmittelbar betroffen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hierzu mal ganz kurz, was der Schuldner im Inso-Verfahren machen könnte:
    Der Schuldner hat im Insolvenzverfahren wie alle Beteiligten das Recht, Forderungen zu bestreiten (§ 176 InsO). Wenn der Prüfungstermin noch nicht stattgefunden hat, kann er dort die Betriebskosten bestreiten (wenn es ein wirklicher Termin ist, dann nur im Termin, im schriftlichen Verfahren schriftlich bis zur Einwendungsfrist). Falls der Verwalter die Kosten nicht bestreitet, hat das Bestreiten des Schuldners im Insolvenzverfahren selbst keine Wirkung (§ 178 InsO). Aber der Gläubiger darf nach Verfahrensende nicht vollstrecken - falls es keine Restschuldbefreiung gibt. Wenn die Forderung bisher noch nicht tituliert war, müsste der Gläubiger Feststellungsklage gegen den Schuldner erheben, war schon tituliert, müsste der Schuldner klagen (§ 184 InsO).

    Ist der Prüfungstermin schon vorbei kann der Schuldner im Insolvenzverfahren nichts mehr gegen die Feststellung der Forderung unternehmen. Wenn er wirklich griffige Argumente gegen die Forderung hat, sollte er die dem Insolvenzverwalter mitteilen, der hätte nämlich auch ein Interesse daran, unberechtigte Forderungen nicht an Verteilungen teilnehmen zu lassen und könnte dann selbst gegen die Forderung vorgehen.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • der Insolvenzschuldner sieht, dass in der Insolvenztabelle Betriebskostennachforderungen seines Vermieters stehen und findet dass nicht gerechtfertigt. Er versucht das mit dem Vermieter zu klären, zuerst selber und dann durch einen BerH-Anwalt.

    Was heißt denn "stehen"?

    Der Gläubiger meldet an, sowohl der IV, die Gläubiger als auch der Schuldner selbst haben ein Widerspruchsrecht.

    Bestreitet der IV oder ein Gläubiger, nimmt die Forderung nicht an der Verteilung teil, bestreitet nur der Schuldner, nimmt diese zwar an der Verteilung teil, dem Gläubiger wird jedoch kein Tabellenblattauszug erteilt, kann also zunächst nicht vollstrecken. Er wäre gehalten, durch Feststellungsklage den Anspruch weiter zu verfolgen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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