Verfügung über geerbtes Vermögen des Kindes

  • Hallo Geimeinde!

    Folgender Sachverhalt:
    Vater verstirbt.
    Erbe werden die Ehefrau und beide Kinder.
    Zum Nachlass gehört in erster Linie ein Grundstück mit Haus.
    Dieses wird durch die Erbengemeinschaft veräußert.
    Familiengerichtliche Genehmigung ist erfolgt.
    In der Folge wird der verbleibende Kaufpreis gemäß den Erbanteilen verteilt.
    Auf je ein Konto der beiden Kinder wird ein Betrag von 13.000 € einbezahlt.
    Soweit so gut.
    Nun will das Kind, vertreten durch die Mutter, über einen Teil dieses Geldes verfügen (um sich was zu kaufen).
    Darf die Mutter für das Kind Geld abheben oder ist dafür eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. Die Bank hätte gerne eine "Bestätigung" der Bank um auf der sicheren Seite zu sein.
    M.E. ist hier keine Genehmigung erforderlich. Anzeichen für einen Missbrauch liegen nicht vor.

  • Natürlich darf die Mutter im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung im Namen des Kindes über Kontoguthaben verfügen, um dem Kind etwas zu kaufen, sofern dies nicht aus dem laufenden Einkünften (Unterhalt, Rente, ...) bezahlt werden kann.
    Die Verfügung fällt unter § 1812 BGB, und diese Vorschrift ist gemäß § 1643 BGB nicht auf Eltern anzuwenden. Das sollte man bei der Bank eigentlich wissen. Daran zu denken wäre, dass man formlos bestätigt, dass dem Gericht nichts darüber bekannt ist, dass die Vermögenssorge für das ererbte Vermögen eingeschränkt ist (§ 1638 BGB) und auch ansonsten keine entsprechenden Festlegungen vom Gericht getroffen wurden.

  • Ich begrüße sehr, dass Andy.K dieses Mal keinen Protest erntet. Wenn ich mich da an https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…lebensunterhalt erinnere? Oder werfe ich da etwas durcheinander?

    Es darf halt nichts sein, was die Eltern dem Kind im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zur Verfügung stellen müssten. Die teure Kletterausrüstung ja, die Turnschuhe für den Sportunterricht nein.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Ein richtiger "Protest" war es doch gar nicht. Der Verweis auf das OLG Frankfurt war mir durchaus noch geläufig. Aber ich bleibe dabei: Eine alleinstehende Mutter, die 1200 € im Monat verdient, davon für alles aufkommen muss, bestenfalls für die Kinder gerade mal eine kleine Waisenrente erhält, kann nun mal gar nicht aus eigenen Unterhaltsleistungen an die Kinder noch besondere Anschaffungen tätigen - und warum soll sie dann nicht ererbtes Vermögen der Kinder mit verwenden dürfen. Das Geld, was im Moment sowieso keinerlei Zinsen mehr erbringt, wenn man es bestimmungsgemäß anlegt, ist nicht dazu da, dass den Kindern jetzt bestimmte Wünsche nicht erfüllt werden können. Warum soll ein Kind, dass im Rahmen des Unterhalts vielleicht ein Fahrrad für 150 € bekäme, nicht auch eines für 400 € bekommen dürfen, wenn es hierfür ausreichendes Vermögen hat?

    Aber mal abgesehen davon: Das alles hat die Bank überhaupt nicht zu interessieren. Es betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Kindern und Eltern und hat ggf. Maßnahmen des Familiengerichts zur Folge, wenn das Geld nicht im Interesse der Kinder verwendet wird.

    Ich denke mal, wir sind uns im Grunde nach schon einig. Es kommt halt auf den Einzelfall an.

  • Ich würde schon mal bei Mutti nachfragen, was konkret beabsichtigt ist, v.a. weil sie ja selbst 26.000,- EUR erhalten hat.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Hallo zusammen,

    ich würde mich hier gerne mal anhängen und um Einschätzung folgenden Falles bitten:

    In einem Erbfall sind 5 Kinder (im Alter von 17, 15, 8, 7 und 4 Jahren) mit Vermächtnissen zu je 20.000 Euro bedacht worden. Die Gelder sollen den Kindern erst mit Vollendung des 25. Lebensjahres zugewandt werden.

    Die Kindeseltern tragen vor, dass sie dringend das Dachgeschoss für ihre Kinder ausbauen möchten.
    Hierfür möchten sie gerne die Gelder der Kinder verwenden (insgesamt 72.000 Euro, durch Kostenvoranschläge der einzelnen Gewerke belegt) und die finanzielle Unterstützung der Kinder im Grundbuch entsprechend eintragen lassen. Im Gegenzug sichern die Eltern zu, den Kindern mit Vollendung des 25. Lebensjahres die Gelder wieder zukommen zu lassen.

    Mit den Kindern wurde der Vorgang, soweit sie altersentsprechend entwickelt sind, besprochen. Gerade die beiden ältesten Kinder haben der Vorgehensweise und der "Geldanlage" zugestimmt.

    Ist dieser Vorgang genehmigungsfähig? Benötige ich einen Pfleger?

    Vielen Dank für eure Einschätzungen!


    Viele Grüße
    yacarta

  • Also:
    Erbe ist das älteste Kind (17 Jahre) und die anderen Kinder sind jeweils Vermächtnisnehmer.
    Das Grundstück ist nicht wertausschöpfend belastet; die Eintragung einer Grundschuld wäre daher möglich.


    Vielen Dank!
    yacarta

  • Die Vermächtnisse sind erst mit der Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen Vermächtnisnehmers fällig. Das heißt, dass die Nachlassgelder derzeit insgesamt beim Alleinerben liegen und dieser daher hierüber ohne weiteres disponieren kann. Er muss eben nur zusehen, dass der zu den betreffenden Zeitpunkten die Gelder hat, um die Vermächtnisse bedienen zu können.

    Zwischenergebnis: Die vier anderen Kinder müssen überhaupt nicht mitwirken.

    Beim 17-jährigen Alleinerben gibt es zwei Möglichkeiten. Man wartet die kurze Zeit ab, bis er volljährig ist und damit ist das Familiengericht aus dem Spiel.

    Die zu wählende rechtliche Konstruktion ist ein Darlehensvertrag (ggf. mit grundpfandrechtlicher Absicherung) zwischen dem minderjährigen Alleinerben und dem oder den Grundstückseigentümern (was nicht zwingend beide Eltern sein müssen), der auch sicherstellt, dass die betreffenden Gelder jeweils zurückbezahlt worden sind, sobald die diversen Vermächtniserfüllungen anstehen. Ob man dazu einen Ergänzungspfleger braucht, hängt davon ab, ob die Beteiligten noch bis zur Volljährigkeit des Alleinerben zuwarten möchten.

  • Okay, soweit hatte ich nicht gedacht, dafür bin ich zu weit weg vom Nachlassrecht...
    Vielen vielen Dank für die prompte Antwort!
    Ich werde den Eltern die Möglichkeiten darlegen!


    Viele Grüße
    yacarta

  • Hallo zusammen,

    ich hänge mich noch einmal dran:
    Ich habe für den minderjährigen Erben einen Ergänzungspfleger bestellt und im Laufe des Verfahrens nun herausgefunden, dass der Kindsvater sich in einer laufenden Insolvenz befindet.

    Der minderjährige Erbe "leiht" seinen Eltern in meinem Verfahren ja Geld - und ich hadere jetzt mit mir, ob gesichert ist, dass dieses bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres der jeweiligen Geschwister wieder vorhanden ist, sodass der minderjährige Erbe sein Vermächtnis erfüllen kann...

    Ist es hier aus eurer Sicht ausreichend, wenn auf der Eintragung eines Grundpfandrechtes bestanden wird?

    Danke für eure Einschätzungen
    yacarta

  • Grundstückseigentümerin ist die Oma.

    :gruebel: die Oma? Die kam ja bis jetzt noch gar nicht vor. Da kann doch was in deiner Schilderung nicht stimmen. Belasten könnte das Grundstück nur die Oma und nur ihr käme der Wertzuwachs durch den Umbau zu gute.
    Bitte schreib jetzt nicht, dass die Oma gestorben ist, sonst dreh ich durch!

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