• Mich nicht unbedingt und weise auf die Rechtsprechung im Hinblick auf VBVG und Betreuungsvakanz hin. Da ist eine Neueinrichtung der Betreuung nach Fristablauf nicht unbedingt eine Neueinrichtung der Betreuung im Sinne des VBVG. Da könnte man auch auf die Idee kommen, dass in dem hier vorliegenden Fall ein Wechsel im Sinne des VBVG vorliegt, da die Vakanz äußerst kurz ist.


    Ich habe mir die Rspr. angesehen. Sie ist sehr unterschiedlich und hängt vom Einzelfall ab. Allerdings bei so einer kurzen Betreuervakanz wird immer eine Fortführung und kein Neubeginn angenommen. Dies bezieht sich aber immer auf den Vergütungszeitraum des nachvollgegenden Betreuer.

    Wie die Diskusion zeigt, scheint der Fall in der Praxis nicht all zu oft vorzukommen?

  • Ich hatte diese Konstellation noch nie.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich hatte diese Konstellation noch nie.


    Kam bei uns auch noch nicht vor. Unsere Richter entscheiden zeitig genug über die Weiterführung der Betreuung (vor Ende der der vorläufigen).


    Falls es vorkäme, würde ich gemäß der wohl h. M. zulasten des (gleichen) Betreuers bei einer kurzen Unterbrechung nicht von einer neuen Betreuung ausgehen.

  • Die Rechtslage ist doch eindeutig.

    Die rechtliche Betreuung (Berufsbetreuer) ist mit Fristablauf beendet. Darüber hinaus gibt es nie Vergütungsansprüche.

    Es handelt sich bei der Bestellung des neuen (ehrenamtlichen) Betreuers um eine Neubestellung. Unstrittig.

    Die Frage, wie der neue (ehrenamtliche) Betreuer zu vergüten ist, stellt sich nicht. Er bekommt (regelmäßig) keine Vergütung.

    Entschieden ist nur die Frage, ob ein Berufsbetreuer, der als neuer Betreuer bestellt wird, mit seiner Vergütung wieder bei Stufe 1 anfängt oder ob er sich die Zeiten, die der bisherige Betreuer schon geamtet hat, auf seine Vergütung anrechnen lassen muss. Insbesondere dann, wenn die rechtliche Betreuung durch Fristablauf geendet hat und erst -zeitnah- ein neuer (berufsmäßiger) Betreuer nachbestellt wird oder gar der bisherige vorläufige Betreuer (nach Beendigung) zeitnah als Betreuer wiederbestellt wird.

    Nur dies ist entschieden. Und diese Fälle unterscheiden sich doch schon grass vom Ausgangsfall, wo der (Nichtmehr-) Betreuer noch eine Vergütung über seine Betreuung hinaus möchte.

  • Trau Dich doch mal, Beschützer.

    Antrag stellen inkl. Übergabetagen und dann schauen, was zurückkommt.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ok, mache ich. Mal sehen wie der zust. Rechtspfleger entscheidet. So ganz eindeutig scheint die Sache jedenfalls nicht zu sein. Zwar ist bestimmt zutreffend, dass eine Betreuervakanz von ein paar Tage problematisch erscheint. Allerdings würde solch eine ablehnende Entscheidung entgegen dem Sinn und Zweck der Norm stehen. Denn der nachfolgende ehrenamtliche Betreuer ist immer und ich betone immer auf die Hilfe des BB angewiesen. Keiner der mir bekannten Kollegen hat je die Hilfe verweigert. Ganz im Gegenteil. Ich selbst habe mir eine Sammlung von Skripten abgespeichert, welche ich weitergebe. Ebenso Vordrucke, bzw. den Link zu diesen Seiten, wo jedermann die Vordrucke herunterladen kann.

    Tatsache ist, dass die Vergütung des laufenden und des folgenden Monats beantragt werden kann. Und dies ist keine Sozialleistung, sondern soll den Aufwand abdecken, welcher entsteht, wenn ein BB an einen ehrenamtlichen Betreuer übergibt. Der Aufwand entsteht natürlich im gleichen Umfang, wie wenn keine Betreuervakanz von 3 Tagen vorliegt.

  • Eigentlich nicht. Denn -zumindest juristisch- liegt keine Amtsübernahme durch den neuen Betreuer vor. Der alte Betreuer macht Schlussbericht und Abschlussrechnung. Der neue Betreuer fängt von Neuem an.

  • Ganz so einfach scheint es nicht zu sein. § 5 Abs. 5 VBVG. In einem Kommentar habe ich auch nichts diesbezüglich gefunden.

    Auch bei einem Betreuerwechsel, bei dem nicht wie vorliegend eine Betreuervakanz v. 3 Tagen besteht, reicht der ehemaliger Betreuer einen Abschlussbericht ein und tätigt die Rechnungslegung. Die Arbeit für den nachfolgenden ehrenamtlichen Betreuer bleibt die Gleiche. Mit und ohne Betreuervakanz. Deshalb hier Sinn und Zweck der Norm.
    Das Tatbestandsmerkmal "Wechsel zu ehrenamtlichen Betreuer" schließt nicht zwingend eine kurze Betreuervakanz aus. Würde ein Wechsel zu einem BB stattfinden, könnte dieser diese nicht ab dem ersten Monat abrechnen. So jedenfalls die Rspr. bei keiner, bzw. einer sehr kurzen Betreuervakanz.

  • Tatsächlich, wenn das zitierte LG Bayreuth ausführt: "Unberücksichtigt gelassen hat das Amtsgericht aber die Frage, ob dem Betreuer für den fraglichen Zeitraum ein Vergütungsanspruch zusteht; zu dieser Frage und zur Frage, ob dies im betreuungsrechtlichen Verfahren geklärt werden kann, gibt es unterschiedliche Ansichten ...." ?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Aus dem Bauch raus!
    Von Beginn der Betreuung bis zum Tod:
    Der Berufsbetreuer kann über den Zeitraum der einstweiligen hinaus abrechnen, da neuer Betreuer ein Ehrenamtler ist (§ 5 Abs. 5 VBVG). Tritt aber dann das Ende der Betreuung (durch Tod oder Aufhebung) ein, kann auch nur bis dahin abgerechnet werden, da der Ehrenamtler ja nicht mehr die Hilfe des Berufsbetreuer braucht, da ja auch das Amt des Ehrenamtler beendet ist.

    Ich hänge mich hier mal an, weil ich genau den Fall habe....
    Berufsbetreuer - Wechsel auf ehrenamtlichen Betreuer, Betroffener verstirbt.
    Berufsbetreuer macht die Vergütung für den Monat des Wechsels und den Folgemonat geltend, Betroffener ist in diesem Zeitraum verstorben.
    M. M. nach kann nur bis zum Tod abgerechnet werden, der Betreuer ist damit natürlich nicht einverstanden ...

    Gibt es dazu irgendwelche Rechtsprechung? Ich habe noch nichts gefunden, aber die Hoffnung stirbt zuletzt.
    Wenn es keine gibt, kann ich ja - sobald mir die Erben des Betroffenen bekannt sind - Rechtsprechung schaffen :)

  • Ich denke, diese zusätzliche Vergütung war vom Gesetzgeber als "Obolus" gedacht, dass Berufsbetreuer auf Ehrenamtler wechseln lassen, wenn nicht mehr viel zu regeln ist. Die Vergütung nach VBVG § 5 Abs. 5 ist in der Norm selbst als "voller Betreuungsmonat zusätzlich" beschrieben und soll u. a. den Aufwand der Übergabe an den Ehrenamtler decken.
    Dass der Betroffene zwischendrin verstorben ist, ist misslich, aber für den Berufsbetreuer bedeutet das m. M. n. keine Änderung am Anspruch.
    Da Du die Erben fragen kannst, ist wohl Vermögen da?! Hast Du den Bezi mal angerufen und nach seiner Meinung gefragt? Kommt sicherlich auch mal bei mittellosen Nachlässen vor. ;)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich denke, diese zusätzliche Vergütung war vom Gesetzgeber als "Obolus" gedacht, dass Berufsbetreuer auf Ehrenamtler wechseln lassen, wenn nicht mehr viel zu regeln ist. Die Vergütung nach VBVG § 5 Abs. 5 ist in der Norm selbst als "voller Betreuungsmonat zusätzlich" beschrieben und soll u. a. den Aufwand der Übergabe an den Ehrenamtler decken.
    Dass der Betroffene zwischendrin verstorben ist, ist misslich, aber für den Berufsbetreuer bedeutet das m. M. n. keine Änderung am Anspruch.
    Da Du die Erben fragen kannst, ist wohl Vermögen da?! Hast Du den Bezi mal angerufen und nach seiner Meinung gefragt? Kommt sicherlich auch mal bei mittellosen Nachlässen vor. ;)

    Vermögen ist da... Den Bezi hab ich befragt, anscheinend bin ich die erste, die mit der Fragestellung an ihn herangetreten ist, und er geht davon aus, dass nur Vergütung bis zum Todeszeitpunkt möglich ist.

  • Ich denke, diese zusätzliche Vergütung war vom Gesetzgeber als "Obolus" gedacht, dass Berufsbetreuer auf Ehrenamtler wechseln lassen, wenn nicht mehr viel zu regeln ist. Die Vergütung nach VBVG § 5 Abs. 5 ist in der Norm selbst als "voller Betreuungsmonat zusätzlich" beschrieben und soll u. a. den Aufwand der Übergabe an den Ehrenamtler decken.
    Dass der Betroffene zwischendrin verstorben ist, ist misslich, aber für den Berufsbetreuer bedeutet das m. M. n. keine Änderung am Anspruch.


    Dem trete ich entgegen.

    Die Regelung des VBVG sollte Berufsbetreuer belohnen, die Betreuungen an Ehrenamtliche abgeben. Sie sollte aber sicher nicht dazu führen, dass sie auch über den Todeszeitpunkt des Betroffenen hinaus Vergütung erhalten. Dadurch wären sie nämlich gegen Berufsbetreuern bevorzugt, die die Betreuung von Anfang an übernommen hatten. Bei diesen endet der Anspruch nämlich auch mit dem Tod., da die Betreuung mit dem Versterben des Betroffenen zu Ende ist.

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