Familiengerichtliche Genehmigung erforderlich?

  • Moin Leute,

    ich habe eine Frage und zwar habe ich einen Antrag auf dem Tisch liegen, wo ich mir über die Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung unsicher bin:

    Der Bruder der Kindesmutter ist vor 2 Jahren verstorben und die Kindesmutter hat vor zwei Jahren die Erbschaft ausgeschlagen.
    Nun schlägt die Kindesmutter gemeinsam mit dem Kindesvater, der ebenfalls sorgeberechtigt ist, zwei Jahre die Erbschaft nach dem Verstorben Bruder für den minderjährigen Sohn aus.
    Die Kindesmutter gibt an, dass sie den Sohn nie über ihre Ausschlagung unterrichtet hat und ihr ebenfalls vor zwei Jahren nicht klar war, dass der Sohn nun als Erben in Betracht kommen könnten.
    Für den Fall der Fristversäumung erklären die Kindeseltern hilfsweise die Anfechtung.

    Also meiner Meinung nach ist keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.
    Wie seht ihr das?

    Grüße
    Vanessa

  • Da die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter entscheidet, ist die Ausschlagungsfrist für das Kind sicherlich verstrichen. Im Übrigen dürfte sie bei ihrer eigenen Ausschlagung darüber belehrt worden sein, dass ihre Abkömmlinge an ihre Stelle treten. Dann gibt es auch keine Anfechtungsmöglichkeit mehr.

  • Die Wirksamkeit einer etwaigen Anfechtung wird erst im Erbscheinsverfahren geprüft. Dies wäre kein Grund, etwaige gerichtliche "Tätigkeiten" nicht zu unternehmen.
    Im Übrigen siehe #2.

  • Das mit der Prüfung "erst im Erbscheinsverfahren" scheint ein unausrottbarer rechtlicher Irrtum zu sein. Wenn die Wirksamkeit einer Ausschlagung oder Anfechtung für eine andere Entscheidung des Nachlassgerichts (z.B. für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft) eine Vorfrage darstellt, ist deren Wirksamkeit vom Nachlassgericht selbstverständlich auch außerhalb eines Erbscheinsverfahrens zu prüfen.

    Manchmal könnte man meinen, man redet mit einer Wand.

  • Ich habe meine Frage vielleicht falsch ausgedrückt:

    Punkt 2 ist mir bekannt, nur meine Frage war, ob für die Anfechtung der möglichen Erbschaftsannahme, die die Kindeseltern ja hilfsweise erklärt haben, eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist.

  • Ich habe meine Frage vielleicht falsch ausgedrückt:

    Punkt 2 ist mir bekannt, nur meine Frage war, ob für die Anfechtung der möglichen Erbschaftsannahme, die die Kindeseltern ja hilfsweise erklärt haben, eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist.

    Auch dafür nicht (§ 1957 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Das mit der Prüfung "erst im Erbscheinsverfahren" scheint ein unausrottbarer rechtlicher Irrtum zu sein. Wenn die Wirksamkeit einer Ausschlagung oder Anfechtung für eine andere Entscheidung des Nachlassgerichts (z.B. für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft) eine Vorfrage darstellt, ist deren Wirksamkeit vom Nachlassgericht selbstverständlich auch außerhalb eines Erbscheinsverfahrens zu prüfen.

    Manchmal könnte man meinen, man redet mit einer Wand.

    Das könnte womöglich daran liegen, dass die Nachlassgericht - zumindest hier - im Rahmen der Ausschlagung schriftlich darauf hinweisen, dass die Wirksamkeit erst im Rahmen eines etwaigen Erbscheinsverfahrens geprüft wird. Das macht es natürlich nicht richtiger.

  • Also ich bin mir hierzu gerade sehr unsicher, da für die Anfechtung der Annahme eine familiengerichtliche Genehmigung grundsätzlich erforderlich ist (§1822 Nr. 1 und Nr. 2 BGB).

    Nein, siehe #8.


    § 1643 Abs. 2 BGB verweist zwar nicht auf § 1822 Nr. 2 BGB, aber auf § 1822 Nr. 1 BGB.
    Aus diesem Grund ist meiner Ansicht nach eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.

    § 1822 Nr. 1 BGB erfasst nicht die Ausschlagung, sondern insbesondere Erbteilungsverträge oder Übertragungen gemäß § 2033 BGB.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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