einstweilige Einstellung gem. § 769 ZPO nach Zuschlagserteilung

  • Kurze Frage, weil ich das so noch nicht hatte: Zuschlag wurde am 11.04.2016 erteilt, heute legt der Schuldnervertreter Beschwerde ein und beantragt Zuschlagsversagung gem. § 83 Nr. ZVG, weil am 14.04.2016 ein Beschluss des LG ergangen ist, wonach die ZV aus den meinem Verfahren zugrunde liegenden Urkunden gem. § 769 ZPO ohne SL einstweilen eingestellt wurde.
    Ich muss der Beschwerde statt geben und den Zuschlag aufheben? Richtig? :gruebel: Kann eigentlich nicht anders sein, auch, wenn die Konstellation ungewöhnlich ist ..

  • Ich denke die Einstellung war zu spät, sie erfolgte doch erst nach Zuschlagsteilung, damit lag zum Zeitpunkt des Zuschlags auch kein Versagungsgrund vor. Ich würde nicht abhelfen und das dem Beschwerdegericht vorlegen.

  • Hmm, das würde mir zwar ganz gut gefallen, aber reicht denn als Begründung "zu spät"? der Zuschlagsbeschluss ist noch nicht rechtskräftig, die ZV läuft noch und ist jetzt eingestellt .... was würde denn das Beschwerdegericht anderes machen können als Aufhebung des Zuschlags? Dann kann ich das doch auch gleich selbst machen.

  • jim knopf: Ich kann Deiner Meinung nicht zustimmen: Es bestand kein Zuschlagsversagungsgrund, der Zuschlag ist also zu recht erteilt. Warum willst Du ihn also aufheben? Dafür gibt es keinen Rechtsgrund.
    Die jetzige einstweilige (!) Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Prozessgericht kam zu spät, um den Eigentumswechsel zu verhindern, vgl. Stöber, ZVG, § 100 Rz. 2.9: "nach Erteilung des Zuschlags auch unbeachtlich prozessgerichtliche Einstellung, die sich nur noch auf die Verteilung des Erlöses auswirken kann".
    Die Einstellung hat m.E. nur zur Folge, dass eine Erlöszuteilung an den betroffenen Gläubiger möglicherweise auszusetzen ist, vgl. Stöber, ZVG, § 114 Rz. 5.5.

  • :yes: Vielen Dank ... das sind die Antworten mit Kommentarstellen, die ich lesen wollte. Super! Vielen Dank, dass Ihr mir auf die Sprünge geholfen habt. Ein Blick ins Gesetz erleichtert doch wie immer die Rechtsfindung ... :oops:
    @ 15.Meridian: Ich will ja gerade nicht aufheben, habe mich aber irgendwie verrannt und nicht die passenden Stellen gelesen.
    Jetzt gehe ich entspannt in den Feierabend und mache morgen eine schöne Nichtabhilfe-Entscheidung.

  • Selbst ohne einen Kommentar:
    Der Beschluss des LG hätte, selbst wenn er noch vor Zuschlag ergangen wäre, als solcher noch keine Auswirkung auf das Zwangsversteigerungsverfahren. Der Beschluss muss in Ausfertigung auch dem Versteigerungsgericht vorgelegt werden, zB durch den Schuldner, § 775 ZPO. Macht dies der Schuldner erst nach Zuschlagserteilung...Pech (ohne in Juris gesucht zu haben!, vermutlich gibt es da eine gegenteilige Entscheidung eines oberen Gerichts). War die Ausfertigung bereits eingegangen, aber aufgrund des Postlaufs im Haus noch nicht bei der Akte, kann (muss) man aufheben. Geht der Beschluss per Fax vorab ein, kann (sollte) man über einen Verkündungstermin nachdenken.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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