Wer ist Vergütungsempfänger - Kanzlei oder RA?

  • Bitte keine verbalen Schläge, falls ich nur die falschen Suchtworte genutzt habe - ich find nix passendes:

    Beratungshilfe für Widerspruchsverfahren gegen Jobcenter bewilligt im Mai 2014 -vor knapp vier Wochen Vergütungsantrag eingegangen. Von hier wurde der entsprechende Widerspruchsbescheid angefordert - Rückmeldung: ist noch nicht ergangen. Hier wird moniert, dass dann auch noch keine Fälligkeit eingetreten sei. Nun wird mitgeteilt, dass das W-Verfahren bereits seit gut 9 Monaten ruht. Soweit so gut.

    Weiterhin wird aber - was etwas Verwirrung bei mir stiftet - mitgeteilt, dass dem Mandanten anheim gestellt wurde, Untätigkeitsklage einzureichen. Der RA, der das Mandat angenommen hatte, sei seit Anfang des Jahres aber nicht mehr in dieser Kanzlei tätig. Deswegen habe man dem Mandanten geraten, ggf. weitere angezeigte Tätigkeiten durch einen Fachanwalt für Sozialrecht ausführen zu lassen. Der in der jetzigen Kanzlei verbliebene Anwaltsbestand sei nicht ausreichend kompetent, das Mandat weiterzuführen.

    Nun meine Frage: Wie ist denn das mit dem Vergütungsempfänger? Ist dies die Kanzlei oder der Anwalt, der tätig geworden ist und der Kanzlei mittlerweile nicht mehr angehört? Vermutlich gehe ich einfach davon aus, dass der jenige die Vergütung erhalten darf, der den Berechtigungsschein im Original vorlegt - oder?:gruebel:

  • Grundsätzlich wäre beides möglich.
    Es kommt darauf an, ob der RA das Mandat für die Kanzlei (Sozietät) angenommen hat oder der RA persönlich mandatiert wurde. Letzteres dürfte eher die Ausnahme darstellen. Die Vorlage des Berechtigungsscheins durch die Kanzlei spricht auch dafür, dass die Kanzlei mandatiert und damit Vergütungsempfänger ist. Bei persönlicher Mandatierung des weggegangenen RA hätte die Akte bei ihm verblieben müssen.

    Ich hätte aber auch meine Pobleme mit der Fälligkeit. Die 3-Monatsfrist für das Ruhen des Verfahrens gilt nur für das gerichtliche Verfahren (es wird davon ausgegangen wird, dass das Verfahren seitens der Parteien nicht weiter betrieben wird). Die bloße Untätigkeit der Behörde in einem Widerspruchsverfahren, bei der der Mandant aber nach wie vor eine Entscheidung begehrt, ist für mich damit nicht vergleichbar.

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