Renteneintritt des Rechtsanwalts

  • Hallo ihr Lieben,

    ich habe einen KFA vorliegen, in dem die Kosten von zwei Rechtsanwälten geltend gemacht wurden, da der erste RA in Rente gegangen ist. Nun bin ich nicht sicher, ob es sich bei den Kosten des zweiten RA um notwendige Kosten handelt. Zwar finde ich, ist der Renteneintritt ein achtenswerter Grund, jedoch war es doch vorauszusehen, dass der RA mit 65 Jahren in Rente geht.

    Wie seht ihr das? Kennt vielleicht jemand eine Entscheidung? Google und Juris haben mich dabei im Stich gelassen :( Habe nur die Entscheidung des BGH vom 12.09.2012 gefunden, aber da geht es um die Mandatsniederlegung zur Pflege einer anderen Person...

    für Tipps und Anregungen bin ich sehr dankbar!! :):)

  • Die passt doch, IV ZB 3/12. Ob in Rente oder nicht, spielt eher keine Rolle, die Zulassungsrückgabe ist das Entscheidende und da kommt es drauf an, " Den Rechtsanwalt trifft bei einer Rückgabe der Zulassung kein Verschulden an dem dadurch notwendig gewordenen Anwaltswechsel, wenn er seine Zulassung aus achtenswerten Gründen aufgegeben hat und er bei Mandatsübernahme nicht vorhersehen konnte, dass er die Zulassung in absehbarer Zeit aufgeben und deshalb den Auftrag voraussichtlich nicht zu Ende führen könne ... ", so auch XII ZB 183/11.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Okay super, danke, ich wusste nicht ob ich die Gründe "Tod", "Krankheit" und "Rente" gleich anwenden kann :)

    Dann ist das ja ganz unproblematisch :)

  • Okay super, danke, ich wusste nicht ob ich die Gründe "Tod", "Krankheit" und "Rente" gleich anwenden kann :) Dann ist das ja ganz unproblematisch :)

    Ganz so würde ich das nicht sehen.

    Wie Wobder so schön hervorgehoben hart, darf es für den RA auch nicht absehbar gewesen sein, dass eine Beendigung des Auftrags bis zur Rente nicht möglich ist.

    Abstellen müsste man wohl auf die laut Statistik durchschnittliche Dauer eines entsprechenden Verfahrens. :gruebel:

  • Okay super, danke, ich wusste nicht ob ich die Gründe "Tod", "Krankheit" und "Rente" gleich anwenden kann :) Dann ist das ja ganz unproblematisch :)

    Ganz so würde ich das nicht sehen.

    Wie Wobder so schön hervorgehoben hart, darf es für den RA auch nicht absehbar gewesen sein, dass eine Beendigung des Auftrags bis zur Rente nicht möglich ist.

    Abstellen müsste man wohl auf die laut Statistik durchschnittliche Dauer eines entsprechenden Verfahrens. :gruebel:

    Zumal es für Rechtsanwälte keine Zwangsgrenze zum Eintritt in das Rentenalter gibt. Wer will, kann weitermachen. Viele nehmen daher ab einem gewissen Alter keine neuen Mandate mehr an und beschränken sich auf die Abwicklung der noch Laufenden.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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