Teil-Rechtsnachfolgeklausel

  • Hallo zusammen,

    mir liegt ein Antrag auf Erteilung einer Teil-RNF-Klausel auf Klägerseite (abgetreten wurde ein Teil der Hauptforderung nebst Zinsen) vor - Nachweise, etc. sind geführt- der Erteilung stünde eigentlich nichts entgegen, wenn nicht die Beklagtenpartei nun Einwendungen erheben würde.

    Der Beklagte wendet ein, dass seines Wissens die entsprechenden Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (aber keine konkreten Nennungen)- ferner wendet er ein, dass die Zinsen aus dem im Jahr 2004 erlassenen KFB bereits verjährt sind - zumindest die Zinsen zwischen 2004 bis 2013, da der Rechtsnachfolger bislang keine Ansprüche dem beklagten gegenüber gestellt hat.

    Das Jahr 2013 kann ich leider auch nicht nachvollziehen, da die Abtretung 2016 war.
    Der Antragsteller hat auf das Schreiben des Beklagten nun nochmal weitere Unterlagen zum Nachweis der Abtretung eingereicht....

    Kann ich die Teil-RNF-Klausel nun einfach erteilen und in wieweit gehe ich auf die gemachten Einwendungen ein?

  • Die materiell-rechtlichen Einwendungen (Verjährung) sind im formellen Klauselerteilungsverfahren unbeachtlich. Der Schuldner müsste sich mit diesen Einwendungen gegen eine Vollstreckung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage wehren.

    Die möglicherweise formellen Einwendungen sind nicht näher begründet. Deines Erachtens liegen die formellen Voraussetzungen zur Klauselerteilung vor. Also erteilst du die Klausel.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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