Berichtigung VB Zuständigkeit

  • Von dem Mahngericht wird 2016 ein VB gegen die A-GmbH in B (liegt im hiesigen AG-Bezirk) erlassen gegen den dann nach Zustellung Einspruch eingelegt wird.
    Inwieweit der Einsprucheinleger am Verfahren beteiligt ist, ist nicht ersichtlich. Er ist und war nie Geschäftsführer.
    Nach Abgabe an das Prozessgericht beantragt der Klägervertreter den VB dem Mahngericht zurückzusenden, das das Rubrum berichtigen soll und den VB erneut zustellen soll und zwar an die B GmbH in M.
    Grund hierfür ist, dass die Firma im Jahr 2014 in B GmbH geändert wurde und der Sitz nach S. und dann nach M, verlegt wurde.
    S und M liegen nicht im hiesigen Gerichtsbezirk.
    Die Firmenänderung und die erste Sitzverlegung wurden Anfang 2015 in das Handelsregister eingetragen.
    Der Richter der den Einspruch zurückweisen soll, bittet nun mich um Prüfung, ob den vorstehenden Anträgen entsprochen werden kann.
    Da die Sache auf Grund Abgabe hier anhängig ist, befürchte ich nun das Prozessgericht ist zuständig.
    Ich denke auch eine Berichtigung und erneute Zustellung müsste möglich sein, wobei ich mich frage ob ich die Berichtigung vornehmen muss.
    Da man ja schlecht den ganzen VB abschreiben kann, könnte man vielleicht eine Ausfertigung beim Mahngericht anfordern.
    Ich wäre für einen Hinweis, ob ich hier richtig liege, dankbar.

  • Ich glaube die Sache betrifft dich nicht. Über einen Einspruch entscheidet der Richter des Prozessgerichts, für eine Berichtigung (319 ZPO) des VB dürfte der Rechtspfleger des Mahngerichts zuständig sein.
    Ich frage mich nur:
    - Wenn es den Antragsgegner (A-GmbH) gar nicht gibt, wie kann sie dann Einspruch einlegen?
    - Liegen im vorliegendem Fall überhaupt die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach 319 ZPO vor? Insbesondere weil ja der Mahnbescheid auch falsch sein dürfte.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Mit welcher Berechtigung Einspruch eingelegt wurde, ist mir auch nicht klar. Daher wurde auch die Zurückweisung des Einspruchs beantragt.
    Dass aber auch der Mahnbescheid falsch ist, ist ein guter Hinweis. Auf diese naheliegende Idee bin ich gar nicht gekommen.

  • also berichtigen kann gem. §319 ZPO "das Gericht" - Kommentar lässt sich so nicht zu aus, sollte aber Prozess und/oder Mahngericht sein

    wenn wir wegen Einspruch abgeben wird in der Regel darüber entschieden und wir bekommen die Akte nur dann nochmal zu sehen, wenn eine weitere vollstreckbare Ausfertigung beantragt wird, wobei auch hier das Prozessgericht erteilen kann, aber ebenso das Mahngericht (hab ich selber im Kommentar mal suchen müssen, finde es aber eben nicht)

    wenn der Einspruch verworfen/zurückgewiesen wird, dann hat es ja dafür auch Gründe, in deinem Fall eine falsche Parteibezeichnung + möglicherweise fehlerhafte Zustellung MB/VB - die Akte kommt dann zurück zum Mahngericht und dort wird dann eben der behebbare Mangel behoben (Neuzustellung etc.)

    wenn dir das erst einmal reicht?

  • Nach Rücksprache mit der Richterin habe ich nun ein neues Problem.
    Sie will den Einspruch nicht zurückweisen, denn sie betrachtet ihn als gegenstandslos (da dieser wohl nur von einer pflichtbewussten ehemaligen Bediensteten der GmbH eingelegt sei).
    Ich frage mich nun, ob das Verfahren nun nicht völlig neu durchgeführt werden muss.
    Wenn der VB berichtigt wird, wird dem wahren Antragsgegner ja ein Rechtsmittel genommen, nämlich die Möglichkeit des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid.
    Auch ergeben sich ja völlig neue Zuständigkeiten.

  • also wenn sie ihn für gegenstandslos ansieht, dann geht die Akte ja zurück -> weil kein (wirksamer) Einspruch da ist (Grund egal)
    das Mahngericht wird dem Antragsteller dann mitteilen: Zustellung MB/VB möglicherweise unwirksam da..... und .....
    der VB ersetzt den MB und wenn der MB nicht wirksam (zugestellt) ist, kann es der VB auch nicht sein
    daher muss das Verfahren vom Antragsteller dann gegen den richtigen Antragsgegner neu eröffnet werden

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