Ersuchen Sozialamt auf Abschriftenerteilung (Schlussrechnungslegung)

  • Erblasser ist verstorben. Er war Bezieher von Sozialleistungen.

    Sozialamt wurde auf Ersuchen wurde durch das Nachlassgericht der Name und die Anschrift des Erben mitgeteilt.
    Der Erbe steht ebenfalls unter rechtlicher Betreuung.

    Nun ersucht das Sozialamt das Betreuungsgericht um Abschriften Schlussbericht/Schlussrechnungslegung.

    Meine Frage:
    Steht der Abschriftenerteilung § 13 FamFG entgegen?
    Hat das Sozialamt nicht die erforderlichen Auskünfte beim Erben/dem Betreuer des Erben einzuholen?
    Muss dem Erben/dem Betreuer des Erben rechtliches Gehör gewährt werden?

    Das Sozialamt schreibt:
    "Ob das Sozialamt als Träger der Sozialhilfe Ansprüche an den Nachlass des Betreuten geltend machen kann, lässt sich erst nach Kenntnis über den Wert und die Zusammensetzung des Nachlasses beurteilen.

    Wir bitten daher im Rahmen der Amtshilfe um eine Kopie des Schlussberichts und der Schlussrechnungslegung des ehemaligen Betreuers."

    Schlussbericht und Schlussrechnungslegung wurden an den Erben und dessen Betreuer vermittelt. Die Zusammensetzung des Nachlasses kann m.E. beim Erben bzw. dessen Betreuer erfragt werden.

    Besteht über § 13 FamFG eine Verpflichtung zur Abschriftenerteilung?

    Anmerkung:
    Ihr könnt sicher erahnen, dass das Verhältnis Betreuungsgericht - Sozialamt (aus anderen Gründen) etwas gestört ist.

  • Das Ansinnen ist aus meiner Sicht mangels Berechtigung des Sozialamtes zurückzuweisen.

    Wie du schon schriebst, mag sich dieses an das Nachlassgericht wenden, um die Erben zu erfahren und dann ggf. bestehende Ansprüche gegen diese geltend machen.


    Im Übrigen wäre das Ersuchen auf Abschrift des Schlussberichtes auch deshalb zurückzuweisen, weil in diesem (persönliche) Dinge zum Betreuten stehen, die das Sozialamt nun überhaupt nichts angehen.

  • Hier ist für solche Entscheidungen (Akteneinsicht durch eine nicht am Verfahren beteiligte Behörde nach Beendigung der Betreuung) die Verwaltungsabteilung zuständig (Keidel, FamFG, § 13 RN 47).

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!