Erblasser ist verstorben. Er war Bezieher von Sozialleistungen.
Sozialamt wurde auf Ersuchen wurde durch das Nachlassgericht der Name und die Anschrift des Erben mitgeteilt.
Der Erbe steht ebenfalls unter rechtlicher Betreuung.
Nun ersucht das Sozialamt das Betreuungsgericht um Abschriften Schlussbericht/Schlussrechnungslegung.
Meine Frage:
Steht der Abschriftenerteilung § 13 FamFG entgegen?
Hat das Sozialamt nicht die erforderlichen Auskünfte beim Erben/dem Betreuer des Erben einzuholen?
Muss dem Erben/dem Betreuer des Erben rechtliches Gehör gewährt werden?
Das Sozialamt schreibt:
"Ob das Sozialamt als Träger der Sozialhilfe Ansprüche an den Nachlass des Betreuten geltend machen kann, lässt sich erst nach Kenntnis über den Wert und die Zusammensetzung des Nachlasses beurteilen.
Wir bitten daher im Rahmen der Amtshilfe um eine Kopie des Schlussberichts und der Schlussrechnungslegung des ehemaligen Betreuers."
Schlussbericht und Schlussrechnungslegung wurden an den Erben und dessen Betreuer vermittelt. Die Zusammensetzung des Nachlasses kann m.E. beim Erben bzw. dessen Betreuer erfragt werden.
Besteht über § 13 FamFG eine Verpflichtung zur Abschriftenerteilung?
Anmerkung:
Ihr könnt sicher erahnen, dass das Verhältnis Betreuungsgericht - Sozialamt (aus anderen Gründen) etwas gestört ist.