Vollmacht des Notars zur Löschung der Auflassungsvormerkung bei Nichtzustandekommen?

  • [h=1]Hallo, kurze Frage:
    Ich habe eine notarielle Urkunde zur Genehmigung vorliegen. KV mit Auflassungsvormerkung und Belastungsvollmacht...
    Ich habe eine Beurkundung der Löschungsbewilligung (für die AV) des Erwerbers im Falle des Nichzustandekommen des Vertrages etc. verlangt.
    Daraufhin erhielt ich einen Anruf des Notars, dass das nicht nötig sei; er könne immer selber Löschung beantragen unter Hinweis auf die folgende Entscheidung.

    OLG Jena vom 17.04.2002, 6 W 166/02[/h]ZIVILR GBO § 19; GBO § 22; GBO § 15  

    Eine neben der Vollzugsvollmacht von den Beteiligten dem Notar erteilte weitere Vollmacht ermächtigt diesen, die Löschung einer Auflassungsvormerkung bei nicht durchgeführtem Kaufvertrag zu bewilligen.

    Der Beispielfall enthält jedoch folgende Formulierung, die in meiner Urkunde völlig fehlt: " Der Zweiterwerber bewilligt und beantragt schon jetzt wieder die Löschung der Vormerkung bei Eigentumstreibung ... ." In Nr. V der Urkunde werden "insbesondere die dem Notar erteilten Vollzugsvollmachten von allen Beteiligten nochmals ausdrücklich bestätigt".
    Ich bin der Meinung, dass die Entscheidung hier nicht passt! Hatte einer die Diskussion schon mal? Ich habe mit einer Grundbuchkollegin gesprochen, die meinte, sie würde ohne die entsprechende Bewilligung zur Löschung durch den Erwerber, einen Eintragung nicht vornehmen.

  • Passt jetzt nicht voll auf deine Frage, aber aus Grundbuchsicht solltest du folgendes beachten:

    Eine Vollmacht zur Löschung, für den Fall, dass der KV rückabgewickelt wird, ist immer schwer zu gebrauchen, weil grundbuchrechtlich der Bedingungseintritt (Rückabwicklung) in Form des § 29 GBO nachzuweisen wäre, was sich regelmäßig als schwierig bzw. unmöglich erweist.

  • Die Vollmacht muss ja nicht "bedingt" erteilt werden.
    Selbstverständlich kann man den Notar so umfassend bevollmächtigen wie man lustig ist, muss halt ausdrücklich sein.
    Natürlich kann man auch gleich mehrere Löschungsbewilligungen von allen möglichen Beteiligten mit allen möglichen Vollzugsanweisungen beurkunden.

    Nur wozu?

    Da schon die AV für den Erwerber ohne Genehmigung nicht eingtragen wird, geht der Vertrag erst in den Vollzug wenn er insgesamt ( also meistens: Verkauf + Auflassung + GS-Genehmigung) wirksam geworden ist, falls das Geschäft dann aus anderen Gründen Rückabgewickelt werden muss, wird das eben wie sonst auch gemacht.

  • Die Vollmacht muss ja nicht "bedingt" erteilt werden.
    Selbstverständlich kann man den Notar so umfassend bevollmächtigen wie man lustig ist, muss halt ausdrücklich sein.
    Natürlich kann man auch gleich mehrere Löschungsbewilligungen von allen möglichen Beteiligten mit allen möglichen Vollzugsanweisungen beurkunden.

    Nur wozu?

    Da schon die AV für den Erwerber ohne Genehmigung nicht eingtragen wird, geht der Vertrag erst in den Vollzug wenn er insgesamt ( also meistens: Verkauf + Auflassung + GS-Genehmigung) wirksam geworden ist, falls das Geschäft dann aus anderen Gründen Rückabgewickelt werden muss, wird das eben wie sonst auch gemacht.


    :daumenrau Ich verstehe die Beanstandung von Netti auch nicht so wirklich.


  • Eine Vollmacht zur Löschung, für den Fall, dass der KV rückabgewickelt wird, ist immer schwer zu gebrauchen, weil grundbuchrechtlich der Bedingungseintritt (Rückabwicklung) in Form des § 29 GBO nachzuweisen wäre, was sich regelmäßig als schwierig bzw. unmöglich erweist.

    Solche Vollmachten an den Notar sind hier in den Verträgen mittlerweile Tagesgeschäft. Sie sind üblicherweise so formuliert, dass dem Grundbuchamt die Voraussetzungen für den Gebrauch nicht nachgewiesen werden müssen.

    Vielfach ist die Vollmacht für den Notar nicht nur auf den Fall der Rückabwicklung beschränkt, sondern umfasst auch die Löschung der auf den Antrag des Notars auflösend bedingten Vormerkung bei Eigentumsänderung. Die Kritik hieran von Jurksch, Rpfleger 16, 131 teile ich bezogen auf die angeblich nicht bestehende Eintragungsfähigkeit nicht.

  • Ich habe eine Beurkundung der Löschungsbewilligung (für die AV) des Erwerbers im Falle des Nichzustandekommen des Vertrages etc. verlangt.

    Es gibt doch mehrere Wege, die nach Rom führen.

    Der von Dir verlangte ist nur einer: die sog. "Schubladenlösung" -treuhänderisch beim Notar hinterlegte Löschungsbewilligung-.

    Der andere Weg ist die Vollmachtslösung: Unwiderrufliche Vollmacht -an wen auch immer-, im Falle der Nichtdurchführung des Kaufvertrags (Frage: was meinst Du mit "Nichtzustandekommen des Vertrags"?) aus Gründen, die der Erwerber zu vertreten hat, die eingetragene Erwerbsvormerkung wieder zu löschen (um eine evtl. langwierige Klage zu vermeiden).

    Beide Wege sind m.E. als gleichsicher anzusehen.

    Deshalb meine weitere Frage:
    Auf welcher Rechtsgrundlage kannst Du den Betreuer zwingen, die Schubladenlösung zu wählen, wenn er sich für die (m.E. gleichsichere) Vollmachtslösung entschieden hat.

    Ich nenne dies unzulässiger Eingriff des Betreuungsgerichts in Betreuerhandeln. Die Entscheidung, welcher Weg gegangen wird, liegt allein beim Betreuer (nicht beim Betreuungsgericht). Über § 1837 BGB kommst Du m.E. nicht an das von Dir gewünschte Ziel.

    Die weitere Frage ist auch:
    Hat der Betreuer einen Rechtsanspruch gegen den Vertragspartner auf vorzeitige Abgabe einer Löschungsbewilligung?
    Ist der Vertragspartner zur Abgabe einer vorzeitigen Löschungsbewilligung verpflichtet?
    Gilt nicht zwischen Veräußerer und Erwerber das Zug-um-Zug-Prinzip?
    Und das Prinzip, dass abgeschlossene Verträge grundsätzlich einzuhalten sind?
    Welche Verantwortung hat der beurkundende Notar bei der sicheren Vertragsgestaltung?

  • Zitat

    [
    QUOTE]

    Solche Vollmachten an den Notar sind hier in den Verträgen mittlerweile Tagesgeschäft. Sie sind üblicherweise so formuliert, dass dem Grundbuchamt die Voraussetzungen für den Gebrauch nicht nachgewiesen werden müssen.

    Wenn das so formuliert ist, bestehen keine Bedenken, hier kommt das leider oft anders vor.[/QUOTE]

  • Aus #1 kann ich weder die Schubladenlöschung noch die Vollmachtsvariante herauslesen und hätte als Betreuungsgericht auch eine Sicherung verlangt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Vielleicht habe ich es zu umständlich formuliert:

    Ich habe in meiner Urkunde weder eine Vollmacht zur Löschung enthalten, noch eine Formulierung, dass der Gebrauch einer Vollmacht nicht nachgewiesen werden muss. In meiner Urkunde steht einfach nichts zu dem Thema drin außer der Eintragungsbewilligung der AV.
    Ich habe es aber mal so gelernt, dass zum Schutz des Betreuten, gesichert sein muss, dass er sein Grundstück ohne AV zurückbekommt, wenn der Erwerber abspringt oder aus welchen Gründen auch immer der Vertrag nicht abgewickelt wird.
    Sonst wäre meine Betreute gezwungen, zivilrechtlich gegen den "Erwerber" vorzugehen, wenn der sich weigert die Löschung zu bewilligen.
    Der Notar meint nun, dass auch selbst jederzeit erklären zu können, weil das OLG Jena so entschieden hat....was ich aus der Entscheidung nicht raus lese.
    Also kurz gefragt: Besteht ihr nicht auf ne entsprechende Absicherung???

  • Wie gesagt, ohne Sicherung gibt es bei mir keine Genehmigung.

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  • :gruebel:

    Diese Vorgehensweise ist doch überhaupt nicht notwendig.
    Die Beteiligten gehen zum Notar lassen den Kaufvertrag, die Auflassung, die AV und die GS beurkunden und holen die Genehmigungen ein, danach wird das Ding erst dem GBA vorgelegt.
    Warum sollte der Betreute hier nochmal extra mehr Schutz erhalten, als jemand ohne Betreuung der ein Grundstück veräußern will?
    Wenn man beim Notar war sind beide Parteien schon mal massiv an Ihre Erklärungen gebunden.
    Der Betreute ist durch das Genehmigungsverfahren geschützt und sogar noch durch die Wahlmöglichkeit des Betreuers von der Genehmigung keinen Gebrauch zu machen.
    So einen Freibrief zur AV-Löschung würde ich als Geschäftspartner eines Betreuten einem Betreuer nicht erteilen.

  • :gruebel:

    Diese Vorgehensweise ist doch überhaupt nicht notwendig.
    Die Beteiligten gehen zum Notar lassen den Kaufvertrag, die Auflassung, die AV und die GS beurkunden und holen die Genehmigungen ein, danach wird das Ding erst dem GBA vorgelegt.
    Warum sollte der Betreute hier nochmal extra mehr Schutz erhalten, als jemand ohne Betreuung der ein Grundstück veräußern will?


    :daumenrau Das verstehe ich auch nicht.

  • Das wiederum verstehe ich nicht. Auch jeder "normale" Verkäufer möchte gegen unredliche Verfügungen des Vormerkungsberechtigten geschützt sein. Ich persönliche bevorzuge dabei zwar die Variante, daß der Eigentumsverschaffungsanspruch (und damit die ihn sichernde Vormerkung) vor Kaufpreiszahlung weder abtretbar noch verpfändbar sind. Die Vollmachtsvariante oder die Schubladenlöschung genügen als Sicherung aber auch.

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  • Das wiederum verstehe ich nicht. Auch jeder "normale" Verkäufer möchte gegen unredliche Verfügungen des Vormerkungsberechtigten geschützt sein. Ich persönliche bevorzuge dabei zwar die Variante, daß der Eigentumsverschaffungsanspruch (und damit die ihn sichernde Vormerkung) vor Kaufpreiszahlung weder abtretbar noch verpfändbar sind. Die Vollmachtsvariante oder die Schubladenlöschung genügen als Sicherung aber auch.

    Und wie bekommt man die eingetragene Vormerkung wieder aus dem Grundbuch, wenn der Erwerber den Kaufpreis nicht bezahlt und ins Nirwana verschwindet. Irgendjemand muss doch für das Grundbuchamt die Löschungsbewilligung abgeben.

    Schon schlimm genug, wenn -wie in einem anderen Thread- jetzt schon Banken unter der Einrede der Verjährung des Rückgewähranspruchs schon die Löschungsbewilligungen zu ihren Grundschulden nicht mehr abgeben. Die könnte man ggf. noch verklagen. Aber jemand der weg ist? Abwesenheitspfleger?

    Deshalb die Vollmachts- oder die "Schubladen"lösung.

  • Na immerhin stimmen wir scheinbar wenigstens darin überein, eine Sicherung zu verlangen.

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  • Gibt es in dem Vertrag auch keine im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht für die Mitarbeiter des Notars? Oder eine auflösend bedingte Vormerkung? Es gibt also noch weitere Möglichkeiten. Eins steht aber fest: Der Vertrag, der keine Löschungsmöglichkeit vorsieht, ist fehlerhaft und sollte nicht genehmigt werden.

  • Gibt es in dem Vertrag auch keine im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht für die Mitarbeiter des Notars? Oder eine auflösend bedingte Vormerkung? Es gibt also noch weitere Möglichkeiten. Eins steht aber fest: Der Vertrag, der keine Löschungsmöglichkeit vorsieht, ist fehlerhaft und sollte nicht genehmigt werden.

    Besteht in Deinem Notarvertrag die Verpflichtung der Bevollmächtigten zu handeln? Oder die Verpflichtung von Dir, die Löschungsbewiliigung aus der Schublade zu nehmen? Wenn nein: ist dies "fehlerhaft"? Wäre eine Genehmigung abzulehnen?

    Was verstehst du unter der auflösenden Bedingung, unter die Du die Vormerkung setzt?

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