Vollstreckung gegen die Behörde /788 Abs. 2 ZPO ?

  • Hallo,

    in einer Kostensache stehe ich auf dem Schlauch.

    Vor dem Verwaltungsgericht erhebt der A erfolgreich Anfechtungsklage gegen einen VA. Die Kosten hat die beklagte Behörde zu tragen.

    Der A reicht seine Verfahrenskosten ein und die werden per Beschluß festgesetzt.

    Die Behörde zahlt aber nicht, weshalb der A die Vollstreckung zgl. der Verfahrenskosten beantragt.

    Daraufhin zahlt die Behörde die Verfahrenskosten.

    Frage:
    Kann der A seine Kosten der Vollstreckung nun per Antrag nach 788 Abs.2 ZPO festsetzen lassen ?, oder
    Hätte er die Kosten der Vollstreckung bereits beim Antrag auf Vollstreckung angeben müssen ?

    Gruß Sabine

  • Welche Vollstreckungskosten sollen noch vollstreckt werden? Kosten eines Antrags?

    Meine Ansicht:

    ZPO nur wenn sich aus VwGO nichts anderes ergibt. Aber:
    Vollstreckt (§168 VwGO) wird aus ....Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
    Vollstreckungsverfahren gegen Behörden ist geregelt in §§ 170/171 VwGO
    Nach § 171 VwGO keine Vollstreckungklausel notwendig. Antrag auf Vollstreckung an das Verwaltungsgericht reicht.

    Vielleicht mal an die Urkundsbeamten der Geschäftsstellen beim VG: Noch ein verwaltungsgerichtlicher Kostenfestsetzungsbeschluss??

  • Welche Vollstreckungskosten sollen noch vollstreckt werden?



    Anwaltsgebühren etc.


    Aber: Vollstreckt (§168 VwGO) wird aus ....Kostenfestsetzungsbeschlüssen.



    Ein Kostenfestsetzungsbeschluß existiert bisher nur für das Hauptsacheverfahren.

    Mit diesem Beschluß wurde die Vollstreckung beantragt.

    Die Behörde zahlte daraufhin.

    Und jetzt gibt es zwei Varianten:
    a) Die Vollstreckungskosten, also bspw. auch die Anwaltskosten im Vollstreckungsverfahren, müssen bei Beantragung der Vollstreckung ex ante geltend gemacht werden (Anm.: was im vorliegenden Fall nicht geschah).
    b) Nachdem die Vollstreckung beendet ist, können die Kosten der Vollstreckung gem. § 788 Abs.2 ZPO (ex post) geltend gemacht werden.

    Bei Variante b) landet man im schlimmsten Fall in einer Endlosschleife.


    Vielleicht mal an die Urkundsbeamten der Geschäftsstellen beim VG: Noch ein verwaltungsgerichtlicher Kostenfestsetzungsbeschluss??



    Das wäre die Konsequenz aus b).

    Gruß Sabine

  • Nach dem sich das Vollstreckungsverfahren durch Zahlung erledigt hat, einfach für dieses Vollstreckungsverfahren einen KFA einreichen. Eine entsprechende Kostengrundentscheidung nach § 154 VwGO muss allerdings dafür vorliegen.

    Und wie bereits erwähnt kann es im schlimmsten Fall zu einer Endlosschleife führen.

  • Ich kenne es von unserem VG so:
    Wenn die Vollstreckung sich durch Zahlung erledigt hat, gibt es nach Erledigungserklärung noch einen Einstellungsbeschluss. Dieser enthält eine Kostengrundentscheidung für das Vollstreckungsverfahren.
    Aufgrund dieser kann dann wieder Kostenfestsetzung für das Vollstreckungsverfahren beantragt werden, es muss also nicht bereits mit Vollstreckungsantrag eine Geltendmachung dieser Kosten erfolgen.

    Das mit der Endlosschleife stimmt. Behörden lassen es in der Regel aber nicht so weit kommen.

    Der Weg ist das Ziel.

    Da wird auch Zweifel sein

    es wird viel Zaudern sein
    da wird Unglaube sein
    wie alle einsam und allein

    (Das Ich, "Destillat")

  • Vielen Dank für die vielen Hinweise !


    Wenn die Vollstreckung sich durch Zahlung erledigt hat, gibt es nach Erledigungserklärung noch einen Einstellungsbeschluss. Dieser enthält eine Kostengrundentscheidung für das Vollstreckungsverfahren.

    Eine Kostengrundentscheidung wurde mit der Erledigterklärung beantragt, steht aber seitens des VG noch aus.

    Behörden lassen es in der Regel aber nicht so weit kommen.

    Lustig: Mit einer Anfechtungsklage wurde die Rücknahme eines VA durchgesetzt, jedoch wurde damals keine Annex-Leistungsklage auf Folgenbeseitigung eingereicht. Die Folge: der VA wurde zurückgenommen, die Verfahrenskosten nach dem o.a. Vollstreckungsverfahren bezahlt, aber der Zahlungsanspruch aus der Hauptsache ist nach wie vor offen.

    Jetzt haben wir noch eine Leistungsklage eingereicht. Vermutlich muß auch hier wieder vollstreckt werden.:wechlach:

    Verstehen tue ich das alles nicht mehr.

    Gruß Sabine

  • Zufällig hatte ich jetzt gerade den Fall, dass ein KFA in einem durch Zahlung erledigten Vollstreckungsverfahren ohne abschließenden Einstellungsbeschluss mit Kostengrundentscheidung vorliegt.
    Ich habe mich jetzt dazu entschlossen, diese Kosten - sofern nicht noch anderweitige Einwendungen eingehen - als Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 167 VwGO i. V. m. § 788 II ZPO festzusetzen.
    Also: Ja, ich denke, ein KFA kann auch noch im Nachhinein gestellt und die Kosten nach § 788 II ZPO festgesetzt werden.

    Der Weg ist das Ziel.

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