Verjährung Übergang § 59 RVG

  • Moin Leute,ich habe folgende Frage:Im Oktober 2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Auszahlung seiner PKH-Vergütung.Nach der Kostengrundentscheidung wurden die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt.Mein Vorgänger hat versäumt den Übergang auf die Landeskasse festzustellen und lediglich eine Überprüfungsfrist von 1,5 Jahren notiert. Dieser wäre erforderlich gewesen, da dem Kläger keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde und dieser die Kosten des Verfahrens trägt.Meine Frage ist nun, ob ich den Übergang noch feststellen kann und die Einziehung der Kosten vom Kläger veranlassen kann oder der Anspruch bereits verjährt ist?Grüße Vanessa

  • Sofern der Kostenschuldner bereits eine Kostenrechnung erhalten hat, könnte § 20 GKG die Nachforderung verhindern, sofern die Kostenrechnung keinen eindeutigen Vorbehalt enthalten hat. Nachdem die Gerichtskostenrechnung offenbar schon 2014 nach Verfahrensende erstellt wurde, hätte man ohne Vorbehalt nur bis zum 31.12.2015 nachfordern dürfen. Hat der Kostenschuldner allerdings noch keine Kostenrechnung erhalten ( z. B. weil durch Vorschuss die Verfahrensgebühr gedeckt war ), greift die Frist des § 20 GKG nicht, dann gilt § 5 GKG.

  • Der Anspruchsübergang gem. § 59 RVG stellt einen eigenen Anspruch dar. Es handelt sich nicht um Gerichtskosten, lediglich die Geltendmachung erfolgt wie bei Gerichtskosten- § 59 Abs. 2 RVG. Das GKG gilt hierfür also nicht insgesamt. Damit dürfte die Nachforderungsfrist des § 20 GKG hier unerheblich sein. Zumindest spielt es keine Rolle, wann die Gerichskosten zum Soll gestellt wurden, da es sich bei dem Anspruchsübergang gem. § 59 RVG um einen von den Gerichtskosten völlig unabhängigen Anspruch handelt.

  • Der Anspruchsübergang gem. § 59 RVG stellt einen eigenen Anspruch dar. Es handelt sich nicht um Gerichtskosten, lediglich die Geltendmachung erfolgt wie bei Gerichtskosten- § 59 Abs. 2 RVG. Das GKG gilt hierfür also nicht insgesamt. Damit dürfte die Nachforderungsfrist des § 20 GKG hier unerheblich sein. Zumindest spielt es keine Rolle, wann die Gerichskosten zum Soll gestellt wurden, da es sich bei dem Anspruchsübergang gem. § 59 RVG um einen von den Gerichtskosten völlig unabhängigen Anspruch handelt.


    :daumenrau

  • Laut Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., § 59 Rn. 39, beträgt die Verjährungsfrist sogar 30 Jahre, sodass ich im Ergebnis - wenn auch mit anderer Begründung - bei meinem Beitrag #3 bleibe.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!