Hallo,
ich habe eine Hinterlegung für die Erben von Max Mustermann, mit dem Beisatz vermutlich Erben(gemeinschaft) Frau X und Frau Y.
Jetzt wurde ein Auszahlungsantrag gestellt und ein Vergleich eingereicht, in dem steht: Frau Y und Frau Z erklären ihre Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages an Frau X.
Es wurde aber weder im Zivilverfahren noch in der Hinterlegungssache nachgewiesen, dass die Frauen X, Y und Z überhaupt Erben des Max Mustermann sind.
In unserem HintG ist die Berechtigung zum Empfang u.a. nachgewiesen,
wenn die Berechtigung der Person, die die Herausgabe beantragt, durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Land festgestellt ist.
Heißt das, wenn ich mir den Vergleich mit Rechtskraftvermerk vorlegen lasse, kann ich auszahlen, obwohl ich keinerlei Nachweis habe, dass dies auch die Erben sind?
Auszahlung ohne Erbnachweis?
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In der alten HinterlO hieß es ja "wenn die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung ..."
> da kann man sagen Empfänger wären im vorliegendem Fall die Erben. "Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung " bedeutet, in der rechtskräftige Entscheidung müssen die Erben stehen. Ob die da stehen muss durch Erbscheine nachgewiesen werden.In unserem HintG steht aber "wenn die Berechtigung der Person, die die Herausgabe beantragt, durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Land festgestellt ist."
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Wenn die Hinterlegung zugunsten der (unbekannten) Erben erfolgt ist, würde ich eine Auszahlung auch nur bei entsprechendem Nachweis (Erbschein) veranlassen.
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Ein Vergleich ist keine Entscheidung und auch nicht der Rechtskraft fähig, er kann lediglich als Erklärung der Bewilligung (2. Alt. d. Nachweises der Empfangsberechtigung) herangezogen werden.
In deinem Fall würde ich aber auch nur auf der Grundlage eines Erbscheins o.ä. herausgeben.
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nachgewiesen, wenn die Berechtigung der Person, die die Herausgabe beantragt, durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten
Vor allem weist du ja nicht ob die Vergleichsparteien wirklich die Beteiligten (= Erben) des Hinterlegungsverfahrens sind (bzw. auch wirklich alle Beteiligten) - mir würde das auf jeden Fall nicht reichen
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Das klingt alles sehr gut. Herzlichen Dank.
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