Kinderrentenfonds

  • Hallo meine Lieben,

    ich habe hier einen Kinderrentenfonds einer großen Versicherung vorliegen und überlege, ob dieser nach § 1822 Nr. 5 BGB der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
    Nach dem Versicherungsschein ist Versicherungsnehmerin der Vormund, versicherte Person jedoch das Mündel. Der Vertrag läuft bis zum 01.12.2073! :confused:
    Die monatlichen Raten werden z. Zt. wohl auch vom Vormund gezahlt.
    Ich frage mich, ob ich bei der Genehmigungspflicht auf den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person abstelle, denn letztlich soll die versicherte Person ja wohl auch irgendwann die Beiträge übernehmen. :gruebel:

  • woher nimmst du, dass die versicherte Person die Beiträge übernehmen soll.
    Bei einer Versicherung ist es doch immer so, dass der Versicherungsnehmer Beitragspflichtig ist. Die versicherte person ist die, der die Versicherung zu gute kommt.

  • Nur der Versicherungsnehmer ist Vertragspartner der Versicherung. Es greift daher kein Genehmigungstatbestand.

    Es muss natürlich sichergestellt werden, dass der Vormund die Beiträge auch wirklich aus eigenen Mitteln aufbringt. (Ansonsten wäre zwingend das Mündel als Versicherungsnehmer anzugeben.)

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