Hallo meine Lieben,
ich habe hier einen Kinderrentenfonds einer großen Versicherung vorliegen und überlege, ob dieser nach § 1822 Nr. 5 BGB der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
Nach dem Versicherungsschein ist Versicherungsnehmerin der Vormund, versicherte Person jedoch das Mündel. Der Vertrag läuft bis zum 01.12.2073!
Die monatlichen Raten werden z. Zt. wohl auch vom Vormund gezahlt.
Ich frage mich, ob ich bei der Genehmigungspflicht auf den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person abstelle, denn letztlich soll die versicherte Person ja wohl auch irgendwann die Beiträge übernehmen.