Klauselerinnerung VB

  • Moin

    Ich hab hier eine Klauselerinnerung gem. § 732 ZPO gegen einen VB. Nur bedarf der VB gem. § 796 I ZPO keiner Vollstreckungsklausel ( Ausnahme liegt nicht vor ). Gem. § 732 ZPO ist ja das Gericht zuständig, welches die Klausel erteilt hat.

    Welches Gericht ist jetzt eigentlich zuständig das Mahngericht oder das Streitgericht ?


    ich weiss, dass ich eigentlich nicht zuständig bin aber der Richter hat der Registratorin hingeschmissen mit der Maßgabe ich nicht


    grüsse


    wulfgerd

  • Zuständig ist das Mahngericht, sofern nicht das Verfahren aufgrund Einspruchs gegen den VB an das Streitgericht abgegeben wurde (oder aus anderen Gründen).

    Allerdings habe ich es auch noch nie gesehen, dass das Mahngericht eine Klausel nach § 724 ZPO erteilt (eben weil sie es nicht müssen). Seltsam...

    Wie kommt das Ganze denn auf deinen Schreibtisch?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • ... irgendjemand sollte den Schuldner erstmal darauf hinweisen dass Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel gar keinen Sinn manchen, da es gar keine Vollstreckungsklausel gibt (wenn ich dass so richtig verstanden habe) und bei der Gelegenheit Fragen was er denn eigentlich wirklich will :gruebel:

  • Um zu wissen, ob du zuständig bist, müssten wir wissen, wo du sitzt, Mahngericht oder Prozessgericht?

    Klauselerinnerung ohne Klausel?? Wie Phil (Connors, Anselmo?)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Prozessgericht das Mahngericht hat die Erinnerung als Einspruch ausgelegt. Der Bekl. hat nun geschrieben an das PG kein Einspruch nur Klauselerinnerung, der Ri hat der Reg die Sache auf den Tisch gelegt und gemeint nicht meine Zuständigkeit bitte drum kümmern und die kam nun zu mir, weil sie - wie ich auch - nicht weiter wusste.

    Gruß

    wulfgerd

  • Wenn er ausdrücklich schreibt, dass es kein Einspruch ist, war die Übersendung ans Prozessgericht nicht erforderlich (auch wenn es sich jetzt erst herausstellt). Ich würde die Sache mit entsprechendem Hinweis ans Mahngericht zurückgeben.

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