Umgehung der Kontenpfändung durch Gehaltszahlung auf Kto des Kindes

  • Bei Kontoleihe § 765a ZPO grundsätzlich anwendbar.

    Dürfte zwar immer schwerer zu begründen sein:
    a) P-Konto seit 1.1.2010/2012
    b) Neu: Konto-für-Jedermann / Basiskonto nach dem neuen ZKG seit ca. Juni 2016 (?).

    Aber immer auch eine Preisfrage = Gebühren.
    Sowohl a) als auch b) und dann Umwandlung in a) dürfte mtl. was kosten, wenn auch vielleicht nicht "viel".

    Aber was ist schon "viel" bei einer "üppigen" und ohnehin der Höhe nach weit unpfändbaren Rente des Schuldners von 730 €.

    Da mag jeder Euro interessant sein, der zusätzlich für die Gebühren eines eigenen Kontos flöten gehen würde.

    Warum sollte das Ehepaar / der Schuldner diese "Mehrausgabe" in Kauf nehmen, wenn sich der Schuldner seine Rente auf das einzige Konto seiner Ehefrau mit überweisen lässt; finde ich jetzt nicht verwerflich.

    Und würde den Schuldner - in dieser Konstellation - nicht zwingend auf ein eigenes Basis / P-Konto verweisen wollen / müssen.

    Würde die Pfändung des Auszahlungsanspruchs des Schuldners gegen seine Ehefrau in Höhe seiner monatlich auf das Konto der EF überwiesenen Renteneinkünfte von 730 € aufheben.

    Also ehrlich: Was soll denn vorliegend dieser Pfändungsmist. Der letzte Versuch, einem nackten Mann ... usw.

  • Ich kann die (Bauch)Argumente von zesar nachvollziehen, würde aber sachlich anders entscheiden. Kein eigenes Konto, kein Schutz. Kann man aus der Rn. 18 der Entscheidung des BVG klar entnehmen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Das BVerfG hat sogar ganz ausdrücklich entschieden, dass für die Anwendung des § 765a ZPO bei einer solchen Konstellation (dort: Überweisung von unpfändbaren Sozialleistungen auf Konto eines Dritten) kein Raum ist. Das bewusste Verwerfen einer Entscheidung des BVerfG ist aber sehr nah an der Rechtsbeugung. Wäre ich der Gläubigervertreter, würde ich eine entsprechende Strafanzeige stellen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Exec: Auch hohe Gerichte ändern Ihre Meinungen, insofern sehe ich eine anderslautende Entscheidung von der Stellung des Rechtspflegers gedeckt. Ist eben auch der kleine Unterschied, ob Finanzamt oder Gericht.

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  • Gern doch.
    Was war denn aber die Frage, die das Verfassungsgericht zu entscheiden hatte? Der § 765a ZPO wurde nur am Rande erwähnt, insofern erging auch keine bindende Rechtsprechung dazu.

    Aus dem Urteil: Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Amtsgerichts und die Beschlüsse des Landgerichts. Sie rügt eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG und des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie ihrer Ansprüche auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und führt dies näher aus.

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  • Habe ja geschrieben, dass in diesen Fällen § 765a ZPO immer schwerer zu begründen sein dürfte im Hinblick auf a) und b).

    Und ich gebe zu, die Kontogebührenhöhe allein dürfte wohl nicht ziehen.

    § 765a ZPO ist aber durch a) und b) keineswegs per se ausgeschlossen. (Ggf. bekommt der Schuldner trotz a) und b) kein eigenes Konto eingerichtet ... Vortrag / Nachweis: Zack, ist man beim 765a ZPO.)

    Und selbst ohne diese denkbare Sachverhaltsspekulation wird man vorliegend wohl zumindest in Höhe der laufenden und nächsten (existenziellen) Rente die Pfändung des Auszahlungsanspruchs aufzuheben haben, weil so schnell geht's halt auch nicht für den Schuldner: eigenes Basiskonto/P-Konto einrichten/umwandeln + Überweisungsweg bei der Rentenversicherung ändern, so schnell sind die dabei auch nicht.

    Die geäußerte Auffassung einer damit nahe begangenen Rechtsbeugung teile ich daher nicht. Wenn der Gläubiger mit der Aufhebung, die im übrigen gem. § 765a V ZPO von der RK abhängig zu machen ist, nicht einverstanden sein sollte, wäre eine Empfehlung des entsprechenden Instanzenrechtsmittels der sofortigen Beschwerde nicht ggf. sinnvoller als die einer Strafanzeige ... ?

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