Bei Kontoleihe § 765a ZPO grundsätzlich anwendbar.
Dürfte zwar immer schwerer zu begründen sein:
a) P-Konto seit 1.1.2010/2012
b) Neu: Konto-für-Jedermann / Basiskonto nach dem neuen ZKG seit ca. Juni 2016 (?).
Aber immer auch eine Preisfrage = Gebühren.
Sowohl a) als auch b) und dann Umwandlung in a) dürfte mtl. was kosten, wenn auch vielleicht nicht "viel".
Aber was ist schon "viel" bei einer "üppigen" und ohnehin der Höhe nach weit unpfändbaren Rente des Schuldners von 730 €.
Da mag jeder Euro interessant sein, der zusätzlich für die Gebühren eines eigenen Kontos flöten gehen würde.
Warum sollte das Ehepaar / der Schuldner diese "Mehrausgabe" in Kauf nehmen, wenn sich der Schuldner seine Rente auf das einzige Konto seiner Ehefrau mit überweisen lässt; finde ich jetzt nicht verwerflich.
Und würde den Schuldner - in dieser Konstellation - nicht zwingend auf ein eigenes Basis / P-Konto verweisen wollen / müssen.
Würde die Pfändung des Auszahlungsanspruchs des Schuldners gegen seine Ehefrau in Höhe seiner monatlich auf das Konto der EF überwiesenen Renteneinkünfte von 730 € aufheben.
Also ehrlich: Was soll denn vorliegend dieser Pfändungsmist. Der letzte Versuch, einem nackten Mann ... usw.