Umgehung der Kontenpfändung durch Gehaltszahlung auf Kto des Kindes

  • Ein Schuldner, welcher bisher ein Pfändungsschutzkonto führte, hat dieses gekündigt und lässt nun sein Arbeitseinkommen auf das Konto seiner 15jährigen Tochter überweisen.
    Gibt es eine Handhabe gegen diese Umgehung der ZV durch evtl. Pfändung in das Konto des minderjährigen Kindes? :gruebel:

  • Das Kind ist ja nicht Schuldner, daher wird diese Pfändung ins Leere laufen.
    Aber: Wie kommt der Schuldner denn an sein Geld? Genau - er hat einen Auszahlungsanspruch. Gegen seine Tochter. Die durch ihn und die Kindesmutter vertreten wird.
    Denn man to.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich glaube bei solchen Sachverhalten könnte durchaus auch § 288 StGB relevant werden - aber so ganz ohne gewähr, dazu kenn ich mich dahingehend zu wenig aus ;)

    Man könnte ja auch an der Quelle pfänden.

    Was wäre, wenn der AN seinen Lohn bar erhalten würde oder auf das Konto der Ehefrau überwiesen würde?

    Über letzteres hatte der BGH schon entschieden und, obwohl das nicht Gegenstand der Entscheidung war, nichts über die Unzulässigkeit der Überweisung auf das Konto eines Dritten gesagt.

  • Das Kind ist ja nicht Schuldner, daher wird diese Pfändung ins Leere laufen.
    Aber: Wie kommt der Schuldner denn an sein Geld? Genau - er hat einen Auszahlungsanspruch. Gegen seine Tochter.

    Richtig. Die Pfändung eines solchen Anspruches hat außerdem den Charme, daß keinerlei Pfändungsbeschränkungen eine Rolle spielen, sprich vollumfänglicher Zugriff erfolgen kann.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Das Kind ist ja nicht Schuldner, daher wird diese Pfändung ins Leere laufen.
    Aber: Wie kommt der Schuldner denn an sein Geld? Genau - er hat einen Auszahlungsanspruch. Gegen seine Tochter.

    Richtig. Die Pfändung eines solchen Anspruches hat außerdem den Charme, daß keinerlei Pfändungsbeschränkungen eine Rolle spielen, sprich vollumfänglicher Zugriff erfolgen kann.

    Wenn sich der Schuldner nicht auf § 765a ZPO beruft.

  • Das Kind ist ja nicht Schuldner, daher wird diese Pfändung ins Leere laufen.
    Aber: Wie kommt der Schuldner denn an sein Geld? Genau - er hat einen Auszahlungsanspruch. Gegen seine Tochter.

    Richtig. Die Pfändung eines solchen Anspruches hat außerdem den Charme, daß keinerlei Pfändungsbeschränkungen eine Rolle spielen, sprich vollumfänglicher Zugriff erfolgen kann.

    Wenn sich der Schuldner nicht auf § 765a ZPO beruft.

    Da hätte er bei mir ganz schlechte Karten und müßte eine äußerst überzeugende Begründung finden... Aber es stimmt schon, mir ist bekannt, daß in Einzelfällen schon § 765a-Anordnungen in derartigen Konstellationen ergangen sind.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Dann müsste er ja (konkludent) einen Vertrag mit seiner Tochter geschlossen haben nach dem Motto verwahre mein Geld auf Deinem Konto und gib es mir auf mein Verlangen zurück.

    Das kann er nicht, da er auf beiden Seiten eines solchen Vertrags stünde. Hier müsste ein Dauerpflegschaftsverfahren eingerichtet werden. Solange das nicht der Fall ist und der Pfleger nicht genehmigt hat, wird das Geld rechtgrundlos bei der Tochter verwahrt, sie durfte es also bislang gar nicht annehmen. Sollte ein Gläubiger den Auszahlungsanspruch pfänden und sich überweisen lassen, setzt sich die Tochter der Gefahr einer Doppelleistung (an den Vater und den Gläubiger) aus. Da könnte man schon auf den Gedanken kommen, die Vermögenssorge nach § 1667 BGB durch das Familiengericht prüfen zu lassen. § 765 a ZPO würde bei mir dann noch düsterer ausschauen: Als Rechtspfleger ist man ans Legalitätsprinzip gebunden, eine Freigabe könnte formaljuristisch nur dann zulässig sein, wenn der Ergänzungspfleger diesen Geschäftsbesorgungsvertrag bereits genehmigt hätte. Bis der Schuldner diesen Sachverhalt geblickt, das Familiengericht informiert, Pflegschaft angeordnet, ein Pfleger wirksam verpflichtet und dieser dann genehmigt hätte, wäre in einem § 765 a ZPO - Verfahren jede Frist abgelaufen.

    In meinen Augen begibt sich der Schuldner auf ganz dünnes Eis... Bei den Ehefrauen der Schuldner hat das ja alles schon ein Geschmäckle - aber die Kinder hineinzuziehen, geht ja mal gaaar nicht.

  • Das minderjährige Kind wird zum Drittschuldner, demgegenüber der Herausgabeanspruch des Schuldners auf sein Geld zu pfänden ist. Und der Witz ist, dass es dann keine Beschränkung mehr auf "Arbeitseinkommen" gibt. Aber das habt ihr ja oben schon geschrieben :)

  • Wenn sich der Schuldner nicht auf § 765a ZPO beruft.


    § 765 a ZPO wird immer dann gerne herangezogen, wenn es für bestimmte Vorgänge keine anderen, allgemeinen oder spezifischen Regelungen in der ZPO gibt.

    Dabei wird zumeist folgendes übersehen:

    Gemäß § 765 a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

    § 765 a ZPO ermöglicht mithin den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Diese Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.

    Anzuwenden ist § 765 a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006- VII ZB 38/06; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - IX a ZB 228/03, BGHZ161, 371, 374). Hierbei sind insbesondere die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 25. September 2003- 1BvR 1920/03, NJW 2004, 49).

    Warum der Schuldner ein fremdes und nicht ein eigenes Konto für die Abwicklung seiner finanziellen Belange verwendet, weiß wohl jeder. Auf die guten Sitten kann sich aber jemand, der selbst gegen die positiven moralischen Werte der Sitten, das Gerechtigkeits- und Anstandsgefühl aller moralisch und gerecht denkenden Erwachsenen in der Gesellschaft und die vorherrschende Rechts- und Sozialmoral verstößt, nicht berufen.

    Die üblich praktizierte „Kontoleihe“ wird in der Zwangsvollstreckung so „gelöst“, dass nach Pfändung der „Kontoverleiher“ alle für den Schuldner auf dem Konto geführten Guthaben an den pfändenden Gläubiger herauszugeben hat (so z.B. LG Mönchengladbach, Urteil v.26.07.2013 - 1 O 217/12 – JurBüro 2014,102).

    Schwierigkeiten könnte es gegenständlich aber bei der Durchsetzung der gepfändeten Ansprüche gegen die Kontoinhaberin, die minderjährige Tochter des Schuldners, geben.

    3 Mal editiert, zuletzt von ZVR (27. April 2016 um 17:17) aus folgendem Grund: Text ergänzt

  • Ein wirksamer Vertrag über eine Kontoleihe kam hier nicht zustande.

    Die Rechtskonstruktion, die hier denkbar ist, ist kann daher nur die folgende sein:

    Die Überweisung auf Geld eines Dritten, der Kontoinhaber ist, vermehrt dessen Ansprüche gegen die Bank. Die Zuwendung eines solchen Vermögensvorteils ist, erfolgt er durch den Vater zugunsten der Tochter, lediglich rechtlich vorteilhaft. Damit ist der zugehörige Rechtsgrund rechtlich existent, es liegt keine ungerechtfertigte Bereicherung der Tochter vor.

    Der Zuwendungsvertrag enthält keine - nicht wirksam zulasten des Minderjährigen vereinbare - Verpflichtung der Tochter zur Rückzahlung an den Vater.Vielmehr beabsichtigt der Schuldner in missbräuchlicher Ausübung der gesetzlichen Vertretung im Namen des Kindes dessen (!) Forderung gegen die Bank (!) - nicht seine Forderung gegen das Kind - zu realisieren. Geschieht dies, hat das Kind einen Rückzahlungsanspruch gegen den Vater, denn dieser Geldzufluss an den Vater erfolgte ohne wirksamen Rechtsgrund.

    Das Kind ist folglich nicht Schuldner (und damit auch nicht Drittschuldner), sondern Gläubiger seines Vaters.

    Die Lösung über einen PfüB mit dem Kind als Drittschuldner scheidet daher aus.

  • Ich betreibe diese Art der Pfändung seit einigen Jahren äußerst erfolgreich. Sobald das Gehalt auf das Konto eines Dritten läuft, pfände ich bei diesem nach § 667 BGB, lasse im Pfänder gleichzeitig mit auführen, dass der Schuldner verpflichtet ist, mir Kontoauszüge oder Nachweise mit der Abrechnung des Drittschuldners zukommen zu lassen. Damit hatten verschiedenste Amtsgerichte auch noch nie ein Problem.

    Dann lasse ich einige Monate verstreichen (Pfändungsschutz gibts nämlich nur, solange noch nicht anderweitig über die gepfändeten Beträge verfügt wurde) und beauftrage anschließend den GV mit der Herausgabevollstreckung, notfalls, falls keine schriftlichen Unterlagen existieren, was meistens ja nicht der Fall ist, mit Abgabe der EV. In den meisten Fällen komme ich so auch an die Kontoauszüge. Bei ganz hartnäckigen Schuldnern habe ich dann auch nochmals den Herausgabeanspruch gesondert gepfändet. Spätestens da kam Bewegung rein.

    Der Drittschuldner wird dann aufgefordert, Betrag xy zu leisten, ansonsten gibts nen Mahnbescheid.

    So habe ich schon einige Schuldner an den Tisch bekommen, mit denen dann ein Vergleich und die Akte geschlossen werden konnte.

    Probieren würde ich diese Variante; kostet ja nicht mehr als die Gerichts- und Zustellkosten. So hat das bislang auch bei der Konstellation mit der Kontonutzung Minderjähriger funktioniert. Als Vertreter der minderjährigen Tochter würde ich die Mutter angeben - die dem Spuk dann vielleicht auch ein Ende bereiten kann.

    Alternativ könnte man noch die Bank informieren. Bei uns wird derartiges nicht geduldet, zumal Konten für Kinder meistens kostenfrei geführt werden. Wird das durch die Eltern nicht unterlassen, erfolgt die Kontokündigung.

  • Userin Tanja, Du hältst's wohl mit dem Baron Ochs auf Lerchenau aus dem "Rosenkavalier" von Richard Strauss: Du "lässt alles, was [Dir] nicht konveniert, da draußen vor der Tür". - Das Minderjährigenproblem herzhaft ignoriert, und schon agiert man "seit einigen Jahren äußerst erfolgreich". Hut ab, das gelingt nicht jedem.


  • Hmm ... allerdings kann ich das als VG ja in der Regel gar nicht beurteilen, weil ich beim PfÜb-Antrag "Kontoleihe" nicht weiß, was da ggf. für eine verschwurbelte Konstellation mit etwaig minderjährigen Drittschuldner-Kindern hinter steckt.

    Eigentlich will ich das auch gar nicht vertiefen - und ich kann mir auch nicht vorstellen, dass da dann in einem etwaigen Drittschuldnerprozess gegen das mdj. Kind was tatsächlich Fruchtbares für den Pfändungsgläubiger bei rumkommen sollte -

    DAHER schließe ich mich auf die Ausgangsfrage # 1 wieder mal gerne und wohl deutlich effizienter COVERNA an :

    >>> Einkommenspfändung direkt beim Arbeitgeber und gut ist.


  • Für den Gläubiger gibt es kein Minderjährigenproblem. Was die Grundlage sein mag, dass das Geld auf dem Konto der Tochter landet, ist egal. Es ist ein Fakt, dass das Geld des Schuldners auf dem Konto der Tochter ist und somit hat der Schuldner einen Herausgabeanspruch und dieser Anspruch lässt sich pfänden.

    Weiterer Punkt ist: Durch die Pfändung beim Kontoinhaber wird dieser bösgläubig. Das Kind, bzw. die gesetzliche Vertreterin weiß, dass der Vater Rückstände hat und das das Geld über das Konto läuft um einen Zugriff durch die Gläubiger zu verhindern. Das ist Voraussetzungen für eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz und birgt zudem die Gefahr der Mittäterschaft bei der Vollstreckungsvereitelung.

  • Ein wirksamer Vertrag über eine Kontoleihe kam hier nicht zustande.

    Die Rechtskonstruktion, die hier denkbar ist, ist kann daher nur die folgende sein:

    Die Überweisung auf Geld eines Dritten, der Kontoinhaber ist, vermehrt dessen Ansprüche gegen die Bank. Die Zuwendung eines solchen Vermögensvorteils ist, erfolgt er durch den Vater zugunsten der Tochter, lediglich rechtlich vorteilhaft. Damit ist der zugehörige Rechtsgrund rechtlich existent, es liegt keine ungerechtfertigte Bereicherung der Tochter vor.
    ...

    Für § 107 BGB ("lediglich rechtlich vorteilhaft") bedarf es einer eigenen Willenserklärung der Tochter. Insofern hinkt die Argumentation hier m. E. :gruebel:

    Die Verfügung des Dritten an die Tochter ist wirksam. Es fehlt hier m. E. an einem Rechtsgrund für das "Behaltendürfen", da es keinen wirksamen schuldrechtlichen Vertrag dafür gibt, dass der Dritte an die Tochter zahlte. Der Vater hat m. E. also einen pfändbaren Auszahlungsanspruch gegen die Tochter. M. E. haftet sie u. U. sogar verschärft nach § 819 BGB, da sie hier vertreten wurde und § 166 BGB einschlägig sein dürfte.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    5 Mal editiert, zuletzt von Exec (28. April 2016 um 08:31)

  • Userin Tanja, Du hältst's wohl mit dem Baron Ochs auf Lerchenau aus dem "Rosenkavalier" von Richard Strauss: Du "lässt alles, was [Dir] nicht konveniert, da draußen vor der Tür". - Das Minderjährigenproblem herzhaft ignoriert, und schon agiert man "seit einigen Jahren äußerst erfolgreich". Hut ab, das gelingt nicht jedem.

    *träller* ;)

    Naja, dass da evtl. Minderjährige mit im Spiel sind, weiß man ja vorher meist gar nicht. Da steht halt platt im Vermögensverzeichnis: "nutzt das Konto von xy" - und kein Geburtsdatum vom Kontoinhaber. ;) Und falls die dargelegte Argumentation tatsächlich zum Tragen kommen könnte, was ich mir so eigentlich nicht vorstellen kann, ist es immer noch Sache des (Dritt-)Schuldners, das einzuwenden. Von daher hab ich ein reines Gewissen. :unschuldi Und ja: es funktioniert - und wenn es nur dazu dient, den Schuldner endlich mal aus seiner Vogel-Strauß-Taktik herauszuholen, um ihm zu zeigen, daß man auch verfahrene Situationen lösen kann.

  • Ich glaube , soweit braucht man gar nicht zu denken. Es reicht, die Bank unter Verweis auf §§ 3 und 4 Geldwäschegesetz
    darauf aufmerksam zu machen, dass hier ein Konto durch einen Nichtberechtigten genutzt wird. Die Bank wird in
    eigenem Interesse dies sofort unterbinden.

    Die Folgen bei Wiederholung stehen im § 3 Abs. 6 --> Beendigung der Geschäftsbeziehung

    Leider habe ich bei einem einmaligen Eingang auch schon sehr viele 765 a Beschlüsse gesehen, die das Geld freigegeben
    haben. Manche waren zumindest - aus meiner Sicht gut formuliert, dass die Bank angewiesen wurde, den Betrag auf das
    eigene P-Konto des Schuldners zu buchen, wo er dort durch andere Eingänge meist dazu führte, dass der Freibetrag überschritten und Guthaben pfändbar wurden.

  • Hallo!
    Wenn mir betreffend folgenden Falls bitte Hilfe gegeben werden könnte, wäre ich dankbar:
    Der Vollstreckungsschuldner verfügt über kein eigenes Girokonto und lässt sich seine Rentenbezüge auf das Girokonto seiner Ehefrau zahlen. Über weiteres Einkommen verfügt er nicht.
    Die Gläubigerin erwirkt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Gepfändet wird der Auszahlungsanspruch aus dem Girokontovertrag gegen seine Ehefrau als Drittschuldnerin (§ 667 BGB). Gegen diese Pfändung richtet sich der Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners gem. § 765a ZPO, der die Einstellung des Verfahrens begehrt, soweit die Rentenbezüge iHv ~730,00 Euro gepfändet sind.

    Das BVG argumentiert in seiner Entscheidung vom 29.05.2015 ( 1 BvR 163/15) u.a.:
    Seit dem 1. Januar 2012 wird Kontopfändungsschutz für den Schuldner – abgesehen von der Generalklausel des § 765a ZPO – durch ein Pfändungsschutzkonto gewährt. Diesem Schutz entzieht sich der Schuldner selbst, indem er es unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass die Zahlungen auf seinem Pfändungsschutzkonto eingehen, und er allein aufgrund des fehlenden Pfändungsschutzkontos den Fall einer besonderen Härte im Sinne des § 765a ZPO herbeizuführen sucht

    Der Schuldner hat nach dem Willen des Gesetzgebers selbst für den Schutz seines Gehalts Sorge zu tragen, indem er alles dahin veranlasst, dass seine Zahlungen auf einem eigenen Pfändungsschutzkonto statt auf dem Konto eines Dritten eingehen. Kommt er dem nicht nach, so kann die Pfändung der betreffenden Beträge bei einem Dritten auch keine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB begründen.

    Ich bin mir unsicher, ob ich die Entscheidung richtig einsortiere und bitte daher um Einschätzung. Sind aufgrund der zitierten Entscheidung Vollstreckungsschutzanträge des Schuldners zurückzuweisen und der Schuldner auf die Möglichkeit des Pfändungsschutzkontos zu verweisen? Ich tue mich mit der Entscheidung schwer.

    Ich danke für eure Hilfestellung! :confused:

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