Widerspruch Eintragungsanordnung

  • Der Vollstreckung und Eintragungsanordnung liegt ein Anerkenntnisurteil zugrunde, in dem der Tenor lautet: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den PKW .... herauszugeben. Für die Herausgabe wird ihm eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft des Urteils gesetzt. Für den Fall, dass die Herausgabe nicht fristgerecht erfolgt, wird der Beklagte zu Wertersatz in Höhe von ... verurteilt. Vollstreckt wurde der Wertersatz.

    Der Schuldner trägt nun vor, dass er den Gläubiger mehrmals zur Abholung aufgefordert habe und er daher zur Zahlung des Wertersatzes gar nicht verpflichtet gewesen sei. Der Gläubiger dagegen trägt vor, dass dies gelogen sei und der Schuldner zur Herausgabe des PKW aufgefordert worden sei, was jedoch nicht passiert ist.

    Ich frage mich, ob das ganze nicht auch eine Klauselproblematik ist (§ 726 I ZPO?). Oder reichte hier eine normale Klausel?

    Ist das Ganze überhaupt im Rahmen des Eintragungsverfahrens zu klären oder müsste nicht Vollstreckungsabwehrklage erhoben werden?

  • Gute Frage, nächste Frage ;)

    Ich meine, dass das kein Fall einer qualifizierten 726-Klausel ist.
    Wie auch immer, irgend eine Klausel ist ja drauf (BGH > Klausel-Erinnerung vor dem PG ... ?)

    Im übrigen ist doch sogar nach dem eigenen Vortrag der Schuldner seiner Pkw-Bringschuld an den Gläubiger bislang überhaupt nicht nachgekommen, also titulierte Wertersatz-Vollstreckung mittels VAK-Auftrag in Ordnung.

    :confused:

  • Danke für die Antwort.

    Ich habe den Widerspruch jetzt zurückgewiesen, da der Schuldner nicht nachgewiesen hat, dass er den Gläubiger wirksam in Verzug gesetzt hat.

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