Hallo,
ich bin gerade über einen Antrag gestolpert, dessen Bedeutung und Folgen mir nicht ganz klar werden. Vielleicht denke ich auch nur zu kompliziert; die Suchfunktion hat mir auf meine Stichworte zumindest nichts ausgespuckt.
Der Antrag lautet wörtlich:
Zitat[FONT=&]Zum Zweck der Zwangsvollstreckung wird beantragt,[/FONT] [FONT=&]
[/FONT][FONT=&]1. gemäß § 750 Abs.1 S. 2 ZPO iVm § 317 Abs. 2 ZPO eine abgekürzte Urteilsausfertigung zu erteilen[/FONT]
[FONT=&][/FONT][FONT=&]2. gemäß § 169 ZPO auf der Urteilsausfertigung den Zeitpunkt der Zustellung an den Beklagten zu bescheinigen.[/FONT]
Ich finde die Möglichkeit einer abgekürzten Urteilsausfertigung in bestimmten Fällen an sich recht charmant.
Nur besagt § 750 I 2, dass der Gläubiger zustellt. Und da komme ich nicht mit:
Warum sollte er das tun? Und wie passt das zu dem 2. Antrag?
Oder gibt es das abgekürzte Urteil mit Zustellung von Amts wegen über diese §§, die ich nicht sehe?
Mein Zöller hilft mir nicht so recht weiter oder ich überlese es immer wieder, daher hoffe ich inständig auf eine Erleuchtung durch euch.
Herzlichen Dank im Voraus!