abgekürzte Urteilsausfertigung

  • Hallo,

    ich bin gerade über einen Antrag gestolpert, dessen Bedeutung und Folgen mir nicht ganz klar werden. Vielleicht denke ich auch nur zu kompliziert; die Suchfunktion hat mir auf meine Stichworte zumindest nichts ausgespuckt.

    Der Antrag lautet wörtlich:

    Zitat

    [FONT=&amp]Zum Zweck der Zwangsvollstreckung wird beantragt,[/FONT] [FONT=&amp]
    [/FONT][FONT=&amp]1. gemäß § 750 Abs.1 S. 2 ZPO iVm § 317 Abs. 2 ZPO eine abgekürzte Urteilsausfertigung zu erteilen[/FONT]
    [FONT=&amp][/FONT][FONT=&amp]2. gemäß § 169 ZPO auf der Urteilsausfertigung den Zeitpunkt der Zustellung an den Beklagten zu bescheinigen.[/FONT]

    Ich finde die Möglichkeit einer abgekürzten Urteilsausfertigung in bestimmten Fällen an sich recht charmant.
    Nur besagt § 750 I 2, dass der Gläubiger zustellt. Und da komme ich nicht mit:
    Warum sollte er das tun? Und wie passt das zu dem 2. Antrag?
    Oder gibt es das abgekürzte Urteil mit Zustellung von Amts wegen über diese §§, die ich nicht sehe?

    Mein Zöller hilft mir nicht so recht weiter oder ich überlese es immer wieder, daher hoffe ich inständig auf eine Erleuchtung durch euch.

    Herzlichen Dank im Voraus!

  • Google mal > Sofort-Klausel

    (Vom Sinn und von der Möglichkeit eines schnellen Vollstreckungszugriffs her, widerspricht sich allerdings bei dem von dir drüber gestolperten Antrag Zff. 2. mit Zff. 1. und es sollte eine vollstreckbare Ausfertigung beantragt werden.)


    Gemeint ist wohl insbesondere der extrem eilige (und nötige) Vollstreckungszugriff durch den GV, Beispiel:

    Im heutigen Verkündungstermin unterliegt der Beklagte und wird verurteilt, einen Betrag von 200.000 € zu zahlen. Der Gläubiger weiß zudem von dem potentiellen Eigentum eines 10-Kilo-Goldbarrens des gerade verurteilten Schuldners und hat gestern von der betrogenen Ehefrau einen Hinweis zugespielt bekommen, dass sich der Lump ein Last-Minute-Flugticket nach Rio für Morgen geordert hat.

    Der Gläubiger beantragt also im Verkündungstermin die Sofort-Klausel, dackelt fix mit zur Geschäftsstelle, bekommt dort seine vollstreckbare Urteilsausfertigung, schnappt sich paar Zimmer weiter einen Gerichtsvollzieher, beauftragt ihn mit der parallelen Titelzustellung und Vollstreckung vor Ort, morgen am Terminal 4, 9:30 Uhr, verabredet sich entsprechend zeitig mit dem GV zur Personenidentifizierung. Die Zielperson wird erkannt - und: ZUGRIFF !
    Der GV begrüßt den Schuldner, stellt ihm den Titel zu, greift parallel ins Handgepäck und pfändet den Goldbarren, YES !!!

    :cowboy:

    (oder so ähnlich)


    P.S. Aber ggf. ist die Intention des drüber gestolperten Antrags auch eine ganz andere; diese erschließt sich mir dann aber auch nicht. ;)

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (27. April 2016 um 19:52)

  • Guten Morgen zsesar!

    :D Dein Beispiel erklärt einiges! Danke für die Erkärung (die einen schönen Tagesstart darstellt!)!

    Bei dem geschilderten (Formularbuch-)Fall, der den ominösen Antrag enthielt, ging es tatsächlich um die Herausgabe bzw den Ausbau eines Stromzählers.
    Macht der Antrag zu 2. jetzt mehr Sinn?

    In meinem Kopf nicht; wenn der Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des (abgekürzten) Titels und der Vollstreckung beauftragt wird, um die Wohnung zu öffnen, weil der Beklagte nie da ist, ist das sinnvoll.
    Das Zustellungsdatum bei der Zustellung von Amts wegen zu vermerken, aber nicht.

    edit: Ob sich Antrag 2 auf ein VU im schriftlichen Vorverfahren beziehen könnte? :gruebel:

    2. edit: das erste edit hat die Umlaute geklaut

  • :gruebel: Nachdem ich jetzt ein paar andere Dinge zur Sofort-Klausel gelesen habe, muss ich noch einmal nachfragen:

    Sehe ich das richtig, dass ich, wenn ich in dem Beispiel von zsesar den Gerichtsvollzieher losschicke, hm bei Beauftragung die Hilterlegung der Sicherheitsleistung nachweisen muss?

    Was ist aber bei der Herausgabe- bzw Duldungsklage des Formularbuchs? Da müsste das doch dann ebenfalls erforderlich sein. Nur habe ich ein Problem mit dem Gedanken, dass der Zähler doch ausgebaut ist, wenn die Einspruchsfrist für das VU vorüber ist. Habe ich jetzt irgendwo gedanklich einen falschen Abzweig genommen und es ist gar kein Problem?

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