Offenkundigkeit und Genossenschaftsregister

  • Ich bin für die Rechtsnachfolgeklauseln der Urkunden der ausgeschiedenen Notare zuständig. Eine ortsansässige Volksbank hat im Laufe der Jahrzehnte immer mehr kleinere Volksbanken per Verschmelzungen kassiert. Ein paar wenige halten sich tapfer. Dazu kommen noch diverse Umfirmierungen. Bei Umschreibungsanträgen auf die Volksbank als Rechtsnachfolger verweist diese regelmäßig auf das Genossenschaftsregister und bittet die entsprechende Eintragung als offenkundig festzustellen. Ich habe das bisher abgelehnt als nicht offenkundig, irgendwo habe ich auch mal in der Kommentierung gelesen, dass das Genossenschaftsregister nur teilweise öffentlich ist. Die Rechtsprechung ist sich uneins. Ich habe die Erstellung einer Notarbescheinigung angeregt. Das wird nun scheinbar in der Bank diskutiert, meine Rechtsauffassung stößt allerdings grundsätzlich auf wenig Gegenliebe. Verstehe ich in gewisser Weise auch-die Auszüge aus dem GnR sind bei denen halbe Bücher.
    Wie ist denn eure Auffassung zur Frage der Offenkundigkeit?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich sehe es genauso ==> KEINE Offenkundigkeit !!

    Die hiesige VoBa hasst mich hierfür wohl auch und beantragt jedes Mal wieder die "Offenkundigkeit" festzustellen.
    ...und immer und immer wieder fordere ich den Genossenschaftsauszug. Gerade durch die Vielzahl an Verschmelzungen etc. hat da keiner mehr den Durchblick und wenn mir dieser fehlt, wie soll es dann offenkundig sein ??? :teufel:

  • Die Voba bezieht sich halt darauf, dass das Genossenschaftsregister ja einsehbar sei. Vor allem auch für mich - ich habe natürlich unbeschränkten Zugriff. Ansonsten wüsste ich selber ja manchmal gar nicht, ob Verschmelzung oder bloße Umfirmierung vorliegt. Letztlich wird es auf die Frage hinauslaufen, ob das Genossenschaftsregister als solches Offenkundigkeit begründen kann. Dazu finde ich leider nichts wirklich Brauchbares. Mein Vorgänger hat das alles sehr lax gehandhabt, daher stehe ich jetzt vor diesem Problem und bin natürlich ein rotes Tuch für die Voba :teufel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Für mich keine Offenkundigkeit, vergl. Veröffentlichung im BAnz (LG Konstanz Rpfleger
    2012, 267) und Darstellung im Internet (Registerportal "Handelsregister.de" Naumburg NJW-RR
    2012, 638
    ) können Urkundennachweis nicht ersetzen; Zöller ZPO 30.Aufl., §727 Rd.nr.20.

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