Wohnungsräumung aufgrund Vergleich - genehmigungsfähig?

  • Ich versuche mich kurz zu fassen: Der Betreute wurde wegen Mietrückständen verklagt. Im Prozess war er anwaltlich vertreten. Die Betreuerin mit dem AK Vermögenssorge + Vertretung gegenüber dem Vermieter, Ämtern etc. war zum Termin im Zivilprozess nicht geladen, aber anwesend. Sie bat darum am Prozess beteiligt zu werden, was auch dann auch geschehen ist. Die Beteiligten schlossen dann einen Vergleich, in dem sich der Betreute verpflichtete, die Wohnung zu räumen und die Mietrückstände teilweise an den Kläger zu zahlen.


    Die Betreuerin legte den Vergleich zur Erteilung der Genehmigung vor. Hinsichtlich der Wohnungsräumung muss die Genehmigungsfähigkeit nach § 1907 Abs. 1 BGB geprüft werden, hinsichtlich der Zahlung der anteiligen Mietrückstände nach § 1822 Nr. 12 BGB - oder??? Bei der Genehmigung nach § 1907 Abs. 1 BGB handelt es sich um eine Vorgenehmigung. Demzufolge ist der Vergleich insoweit unwirksam. Kann ich jetzt die Genehmigung hinsichtlich der Wohnungsräumung versagen und bezüglich der Mietrückstände erteilen??? Ich bin echt ratlos. :gruebel:

    Der Betreute (ein Querulant wie er im Buche steht, gegen alles und jeden vorgeht und eigentlich nicht betreubar ist :teufel:) hat in der Anhörung gesagt, dass er die Wohnung, die er sich eigentlich nicht leisten kann, nicht räumen will.

  • Ist die Kündigung Gegenstand des Vergleichs? Oder nur die Folge der Kündigung? Die Folge der Kündigung bedarf keiner Genehmigung.

  • Eine Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Klägers ist bislang nicht erfolgt und war auch nicht Inhalt der Zivilklage.

    Der Zivilrichter teilte mir schriftlich mit, dass eine Genehmigungspflicht nach § 1907 BGB nicht besteht, da der Betroffene den Vergleich selbst geschlossen hat und nicht insoweit von der Betreuerin vertreten worden ist. Eine Geschäftsunfähigkeit oder das Bestehen eines Einwilligungsvorbehalt sei ihm nicht bekannt (liegt beides auch nicht vor). Die Betreuerin teilte in ihrem Genehmigungsantrag mit, dass eine Vertretung des Betroffenen zu seinem Wohl erforderlich war und der Betroffene insoweit als geschäftsunfähig anzusehen war. :gruebel:

    Ich weiß jetzt gar nichts mehr.

  • Eine Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Klägers ist bislang nicht erfolgt und war auch nicht Inhalt der Zivilklage. Der Zivilrichter teilte mir schriftlich mit, dass eine Genehmigungspflicht nach § 1907 BGB nicht besteht, da der Betroffene den Vergleich selbst geschlossen hat und nicht insoweit von der Betreuerin vertreten worden ist. Eine Geschäftsunfähigkeit oder das Bestehen eines Einwilligungsvorbehalt sei ihm nicht bekannt (liegt beides auch nicht vor). Die Betreuerin teilte in ihrem Genehmigungsantrag mit, dass eine Vertretung des Betroffenen zu seinem Wohl erforderlich war und der Betroffene insoweit als geschäftsunfähig anzusehen war. :gruebel: Ich weiß jetzt gar nichts mehr.



    Gibt es irgendwelchen Anlass, an den Angaben des Richters zu zweifeln? Für seine Angaben spricht doch schon, dass die Betreuerin nicht geladen war. Wäre die Betreuung bekannt gewesen, wäre die se geladen worden. Und dass die Betreuerin schreibt, der Betreute sei insoweit geschäftsunfähig, obwohl sich in der Betreuungsakte dazu nichts findet, spricht jedenfalls nicht für deren Angaben.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Finde ich sehr nett, dass der Richter dir da ein paar Sätze zu der Genehmigungsfrage geschrieben hat. Da würde ich mich auch anschließen. Wenn ansonsten keine Hinweise für eine Geschäftsunfähigkeit sind, kann m.E. allein die Aussage der Betreuerin, der Betreute habe jetzt diesen einen Vergleich nicht selbst schließen können, die Geschäftsfähigkeit nicht kippen.

  • Die Betreuerin hat laut Protokoll in der mündlichen Verhandlung darum gebeten, an dem Prozess beteiligt zu werden. Dies wurde durch den Vorsitzenden gestattet. Im Protokoll heißt es dann auch: der Beklagte, vertreten durch seine Betreuerin ... Demzufolge greift dann wohl § 53 ZPO, wonach der Betreute als prozessunfähig anzusehen ist. Nach einem persönlichen Gespräch mit dem Richter, hat dieser seinen Hinweis darauf, dass der Betreute selbst gehandelt hat, wieder aus der Akte genommen ...

  • Arrgh ;)
    Natürlich hätte der Betreute, die materiell-rechtlichen Erklärungen außerprozessual selber abgeben können und damit den Prozeß "erledigen" können.
    Kommentar sagt's auch: "...allerdings kann der Betreute durch wirksame außerprozessuale materiell-rechtliche Erklärungen (zB Forderungserlass) auf den Prozess Einfluss nehmen (BGH NJW 1988, 49 (51); Bork MDR 1991, 97 (98))."
    (BeckOK ZPO/Hübsch ZPO § 53 Rn. 4-5, beck-online)

    Auf der anderen Seite seh ich auch kein größeres Problem den Vergleich zu genehmigen, hinsichtlich der Aufhebung des Mietverhältnisses ist die Genehmigung auf jeden Fall notwendig, ob, wg. der Mietrückstände ggf. eine der Ausnahmen § 1822 Nr. 12 BGB greift steht ja im Protokoll.

    Dass der Betreute nicht raus will mag ja sein, allergings dürfte der aktuelle Vergleich trotzdem genhemigungsfähig sein.

  • Im Prozess war er anwaltlich vertreten.

    Das geht mir hier etwas zu schnell.
    Wie sieht denn das Rumbrum aus? A gesetzl. vertreten durch Betreuerin, vertr. d. RA X als Klagepartei?

    Meine Leseart dann: wirksam vertreten - kein Genehmigungsbedürfnis nach § 1822 BGB oder § 1907 BGB.
    Auch kein § 53 ZPO, weil Anwalt.

    Ende.
    Entweder er hält sich an den Vergleich, oder es wird gegen ihn vollstreckt.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Nochmals:
    Gegenstand des Vergleichs ist

    a) die Verpflichtung zur Räumung der Wohnung und
    b) die Verpflichtung zur Zahlung der Mietrückstände.

    Ich sehe da nirgends einen Genehmigungstatbestand.

  • Eine Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Klägers ist bislang nicht erfolgt und war auch nicht Inhalt der Zivilklage.

    ...

    Was heißt genau "nicht Inhalt der Zivilklage"? Es wurde zu keinem Zeitpunkt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses gesprochen, gekündigt, geeinigt oder sonstwas und nur auf Zahlung, nicht Räumung geklagt, d.h. mat. besteht das Mietverhältnis fort und trotzdem verpflichtet sich der anwaltl. ! vertr. Betroff. zur Räumung? Irgendwie habe ich da Zweifel dran.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Eine Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Klägers ist bislang nicht erfolgt und war auch nicht Inhalt der Zivilklage.

    ...

    Was heißt genau "nicht Inhalt der Zivilklage"? Es wurde zu keinem Zeitpunkt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses gesprochen, gekündigt, geeinigt oder sonstwas und nur auf Zahlung, nicht Räumung geklagt, d.h. mat. besteht das Mietverhältnis fort und trotzdem verpflichtet sich der anwaltl. ! vertr. Betroff. zur Räumung? Irgendwie habe ich da Zweifel dran.


    Warum nicht, wenn der Betreute vielleicht ohnehin ausziehen wollte bzw. ihm der Betreuer vermittelte, dass die Wohnung aus finanziellen Gründen nicht zu halten ist?

    Allerdings ist mir die Schilderung der TS auch unklar. Natürlich kann man im Rahmen einer Zahlungsklage wegen rückständiger Miete auch vereinbaren, dass das Mietverhältnis enden soll, z. B. wenn der Vermieter ohnehin kündigen und anschließend ggf. Räumungsklage (mit weiteren Kosten für den Betreuten) einreichen könnte.

    Dies sollte sich aber dann auch im Wortlaut des Vergleiches niederschlagen und dort nicht nebulös von einer "Räumung" die Rede sein.

  • ....Die Beteiligten schlossen dann einen Vergleich, in dem sich der Betreute verpflichtete, die Wohnung zu räumen und die Mietrückstände teilweise an den Kläger zu zahlen.

    ...

    Also ist Inhalt des Vergleichs selbstverständlich zumindest konkludent auch die Beendigung des Mietverhältnisses warum sollte man sonst räumen.
    Also muss man sowas auch genehmigen.
    Und wenn so ein Vergleich über 3000,-€ hinaus geht und nicht (ausdrücklich lt. Protokoll!) auf Vorschlag des Gerichts erging muss der Vergleich an sich schon genehmigt werden.

    Selbst wenn der Vergleich nicht genehmigungspflichtig ist, dann bleibt § 1907 Abs. 1 BGB.
    Ggf. ist eine hanebüchene Konstruktion i.S. von § 1907 Abs. 2 S.2 BGB denkbar aber unwahrscheinlich (z.B. einigt man sich darauf, dass das Mietverhältnis nie bestanden hat, aber warum dann Miete zahlen :D)

    Und unabhängig von der anwaltlichen Vertetung, wenn der Betreuer handelt, auch in einem Prozess so ist ein Betreuerhandeln unabhängig von der Wertung des Przessgerichts genehmigungspflichtig.
    Wenn sich der Betreuer also dort nicht nur als Zuschauer aufhält, sondern sich sogar ausdrücklich beteiligen lässt dann handelt er als Betreuer und muss eben auch die Genehmigungen einholen, soweit notwendig.

  • ....Die Beteiligten schlossen dann einen Vergleich, in dem sich der Betreute verpflichtete, die Wohnung zu räumen und die Mietrückstände teilweise an den Kläger zu zahlen.

    ...

    Also ist Inhalt des Vergleichs selbstverständlich zumindest konkludent auch die Beendigung des Mietverhältnisses warum sollte man sonst räumen.
    Also muss man sowas auch genehmigen.
    Und wenn so ein Vergleich über 3000,-€ hinaus geht und nicht (ausdrücklich lt. Protokoll!) auf Vorschlag des Gerichts erging muss der Vergleich an sich schon genehmigt werden.

    Selbst wenn der Vergleich nicht genehmigungspflichtig ist, dann bleibt § 1907 Abs. 1 BGB.
    Ggf. ist eine hanebüchene Konstruktion i.S. von § 1907 Abs. 2 S.2 BGB denkbar aber unwahrscheinlich (z.B. einigt man sich darauf, dass das Mietverhältnis nie bestanden hat, aber warum dann Miete zahlen :D)

    Und unabhängig von der anwaltlichen Vertetung, wenn der Betreuer handelt, auch in einem Prozess so ist ein Betreuerhandeln unabhängig von der Wertung des Przessgerichts genehmigungspflichtig.
    Wenn sich der Betreuer also dort nicht nur als Zuschauer aufhält, sondern sich sogar ausdrücklich beteiligen lässt dann handelt er als Betreuer und muss eben auch die Genehmigungen einholen, soweit notwendig.


    :daumenrau

  • ....Die Beteiligten schlossen dann einen Vergleich, in dem sich der Betreute verpflichtete, die Wohnung zu räumen und die Mietrückstände teilweise an den Kläger zu zahlen.

    ...

    Also ist Inhalt des Vergleichs selbstverständlich zumindest konkludent auch die Beendigung des Mietverhältnisses warum sollte man sonst räumen.
    Also muss man sowas auch genehmigen...
    .

    Es geht doch nicht darum, wie man den Vergleich rechtlich einordnet, sondern darum, ob es tatsächlich nichts außer dem Vergleich gibt, also der SV so vollständig wiedergegeben ist und das glaube ich nicht.

    Und da muss es doch, spätestens im Termin, Gespräche gegeben haben, über das Mietverhältnis als solches, wenn nur die Miete Streitgegenstand war. Und da ist es doch möglich, wenn nicht gar wahrscheinlich, dass der Betroff. und der Vermieter gesagt haben, dass das Mietverhältnis endet und dann lediglich als Folge der Vergleich geschlossen wurde. Und dafür bräuchte man eben keine Genehm., 1907.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • jaaa, s. #9,
    aber wenn's der Betreuer war, dann eben nicht.
    Und wenn man sich nur den Ursprungssachverhalt ansieht, dann hat man eher Betreuerhandeln und Aufhebungsvertrag, als alles andere.

  • jaaa, s. #9,
    aber wenn's der Betreuer war, dann eben nicht.
    Und wenn man sich nur den Ursprungssachverhalt ansieht, dann hat man eher Betreuerhandeln und Aufhebungsvertrag, als alles andere.

    Oder Kündigung durch den Vermieter und Vergleich über die Räumung der Mietwohnung und Zahlung der noch offenen Mieter zur Vermeidung einer Verurteilung des Betroffenen.

    Auch dieses Szenario ist denkbar. Und hier erscheint definitiv keine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich zu sein, wenn die Mietforderung seitens des Betreuers unbestritten ist.

  • Her mit den Fakten, yuccafisch, sonst sprießen hier weiter die Vermutungen.

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Unabhängig vom klärungsbedürft. SV, noch eine Anmerkung.

    Eine Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Klägers ist bislang nicht erfolgt und war auch nicht Inhalt der Zivilklage.

    Der Zivilrichter teilte mir schriftlich mit, dass eine Genehmigungspflicht nach § 1907 BGB nicht besteht, da der Betroffene den Vergleich selbst geschlossen hat und nicht insoweit von der Betreuerin vertreten worden ist. ....

    Ich sehe hier keinen Ausschluss nach § 53 ZPO. Dieser soll widersprechende Prozesshandlungen verhindern. Mietvertrag und Räumung waren aber nicht Streitgegenstand, sondern nur Zahlung, sodass der Betroff. insoweit auch selbst handeln konnte.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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