Grunddienstbarkeit ohne Berechtigten?

  • Ausgangsposition war folgende: Im Jahr 2008 wurde ein nach WEG aufgeteiltes Reihenhausgrundstück nach Vermessung real geteilt. Im Zuge der Aufhebung des WEG wurden diverse Dienstbarkeiten bestellt. In der Bestellungsurkunde heißt es:
    Die Eigentümer der Reihenhäuser räumen den einzelnen Reihenhausgrundstücken -im folgenden dienendes Grundstück genannt-
    dem jeweiligen Eigentümer der anderen Reihenhausgrundstücke -nachfolgend herrschendes Grundstück genannt- als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB
    das Recht ein...

    Sodann wurde von einem Kollegen folgendes eingetragen:
    XY-Recht für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flst. (nun folgen lediglich einige Grundbuchblattstellen - keinerlei Flurstücks- oder BV-Nummern) als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB; gemäß Bewilligung...

    Wie seht ihr das? Können hier die herrschenden Grundstücke in einem klarstellenden Vermerk nachgetragen werden? Betroffen sind etliche Grundbuchblätter mit je mindestens drei solcher Dienstbarkeiten.

    In einer Feststellung des Notars zur Bestellungsurkunde sind die jeweiligen dienenden und herrschenden Grundstücke für die jeweiligen Dienstbarkeiten eindeutig bezeichnet.

    Oder sind die Rechte gar als inhaltlich unzulässig von Amts wegen zu löschen? Ach ja, es gibt natürlich bereits diverse nachrangige Rechte in Abt. II und III, teilweise auch bereits andere Eigentümer.

  • :gruebel:
    In der Eintragungsbewilligung ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen, § 28 GBO.
    M.E. ist das auch bei der Eintragung eines Rechts (im Notfall) ausreichend, wenn in den Grundbüchern der herrschenden Grundstücke nur eine BV-Nr. gebucht ist.
    Ich würde die Grundstücke in einem klarstellenden Vermerk nachtragen.

  • Wenn statt der Flurstücksnummern die Blattstellen aufgenommen worden sind, diese aber als Flurstücksnummern bezeichnet sind, dann ist meiner Ansicht nach nichts mehr zu retten. Die Dienstbarkeiten sind falsch eingetragen und nicht entstanden. Sie sind insbesondere nicht durch eine "Berichtigung" zu retten, sondern können allenfalls (auf Antrag) gelöscht und richtig neu eingetragen werden, wenn denn die Voraussetzungen noch vorliegen. Der Rang ist natürlich weg.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich will mal so antworten: Du kannst zum Ergebnis kommen, dass die Rechte tatsächlich gegenstandslos sind. Dann landest Du beim Amtslöschungsverfahren, ja.

    Anhören musst Du aber auch beim Löschungsverfahren nach § 22 GBO, soweit die Berechtigten noch nicht (etwa als Antragsteller) beteiligt sind.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Also, beteiligt ist bisher noch niemand. Aufgefallen ist es einem Bankmitarbeiter, der eines der Grundstücke bewerten wollte. Ich werde mal mit dem Amtsnachfolger des Notars sprechen, der die Eintragung damals beantragt hat. Ob ich von einen der Beteiligten einen Antrag bekomme ist fraglich. Alternative: so stehen lassen?

    Was wäre denn, wenn man die Bezeichnung der Blattstellen als "Flst." als Schreibversehen sieht.
    Wäre das Recht entstanden, wenn als herrschende Grundstücke lediglich Blattstellen, aber keine zugehörigen BV-Nrn. oder Flst.Nrn. eingetragen wären? Ich halte dies ja für nicht bestimmt genug.

  • Zitat von Gina:
    Was wäre denn, wenn man die Bezeichnung der Blattstellen als "Flst." als Schreibversehen sieht.
    Wäre das Recht entstanden, wenn als herrschende Grundstücke lediglich Blattstellen, aber keine zugehörigen BV-Nrn. oder Flst.Nrn. eingetragen wären? Ich halte dies ja für nicht bestimmt genug.

    Sind in den Grundbüchern der herrschenden Grundstücke mehrere BV-Nrn. gebucht?
    Dann wäre die Eintragung auch mE nicht bestimmt genug.

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