Ausgangsposition war folgende: Im Jahr 2008 wurde ein nach WEG aufgeteiltes Reihenhausgrundstück nach Vermessung real geteilt. Im Zuge der Aufhebung des WEG wurden diverse Dienstbarkeiten bestellt. In der Bestellungsurkunde heißt es:
Die Eigentümer der Reihenhäuser räumen den einzelnen Reihenhausgrundstücken -im folgenden dienendes Grundstück genannt-
dem jeweiligen Eigentümer der anderen Reihenhausgrundstücke -nachfolgend herrschendes Grundstück genannt- als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB
das Recht ein...
Sodann wurde von einem Kollegen folgendes eingetragen:
XY-Recht für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flst. (nun folgen lediglich einige Grundbuchblattstellen - keinerlei Flurstücks- oder BV-Nummern) als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB; gemäß Bewilligung...
Wie seht ihr das? Können hier die herrschenden Grundstücke in einem klarstellenden Vermerk nachgetragen werden? Betroffen sind etliche Grundbuchblätter mit je mindestens drei solcher Dienstbarkeiten.
In einer Feststellung des Notars zur Bestellungsurkunde sind die jeweiligen dienenden und herrschenden Grundstücke für die jeweiligen Dienstbarkeiten eindeutig bezeichnet.
Oder sind die Rechte gar als inhaltlich unzulässig von Amts wegen zu löschen? Ach ja, es gibt natürlich bereits diverse nachrangige Rechte in Abt. II und III, teilweise auch bereits andere Eigentümer.