selbständiges Beweisverfahren + Hauptsacheverfahren

  • Guten Morgen, ich brauche hier mal (Gerichtskosten) Abrechnungs-Hilfe :)

    Wir waren Antragsgegner in einem selbständigen Beweisverfahren (Streitwert: 4159 €). Dieses wurde dann beendet und Gegenseite hat Klage (Streitwert: 3799 €) eingereicht. Nach Klageeinreichung wurde die Klage größtenteils (Klagerücknahme i.H.v. 2.645,61 €) zurückgenommen. Nun schlägt das Gericht im Hauptsacheverfahren einen Vergleich vor, dass die Beklagte (wir) die restlichen € 1.154 bezahlt und die Kosten 2/3 zu 1/3 aufgeteilt werden.

    Ich soll dem Mandanten nun eine Aufstellung machen, was bei dieser Kostenquote von ihm zu bezahlen ist. Ich habe nun ein paar Fragen, bei denen ich nicht weiter komme.

    Sachverständigenkoten im selbständigen Beweisverfahren € 1.943, komplett vom Gegner bezahlt.

    Wenn ich nun die Gerichtskosten komplett ausrechnen muss, um dann die Quotelung vorzunehmen, dann muss ich die Sachverständigenkosten aus dem SBV miteinberechnen.

    Nun meine Fragen:

    1. Kommt hierfür auch noch eine 1,0 Gerichtsgebühr für das selbständige Beweisverfahren nach 1610 dazu?

    2. Wird durch den Vergleich die Gerichtsgebühr des Hauptsacheverfahrens auf 1,0 sinken?

    3. Für die RA-Kosten: Was ist der Streitwert für die Verfahrensgebühr und die Einigungsgebühr? Der Wert VOR oder NACH der teilweisen Klagerücknahme?

  • Die Fragen dürften sich durch Beantwortung in einem anderen Forum erledigt haben... :unschuldi

  • Zu 1): Die Kosten des gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens werden nur im Wege der Kostenfestsetzung ausgeglichen, wenn die Kosten des Verfahrens bezahlt sind, § 30 Abs. 1 KostVfg. Es wird im Beweissicherungsverfahren in diesem Fall keine neue Kostenrechnung erstellt. Im Kostenfestsetzungsverfahren werden dann Gebühren ( 1.0-Gebühr gem. KV 1610 GKG aus 4.159,-- = 146,-- EUR ) und Auslagen ( SV-Auslagen KV 9005 GKG iHv. 1.943,-- EUR ) ausgeglichen.

    Zu 2): Sofern durch Teil-Klagerücknahme und Teil-Vergleich ( über den Rest ) das gesamte Verfahren erledigt ist, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens gem. KV 1211 GKG auf eine 1.0-Gebühr aus 3.799,-- = 127,-- EUR ).

    Einmal editiert, zuletzt von DKB (4. Mai 2016 um 22:09)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!