Optionen bei Nichtzahlung Kaufpreis

  • Noch nichts gefunden, vielleicht gibt's aber was oder eure Meinung:

    Grundstück-Eigentumsverhältnisse: A 1/2, B 1/2 --> A verstirbt und wird unter anderem von B und C beerbt. B ist Elternteil des C. C wird betreut durch X.

    Nach vielem und langem Hin und Her wird ein Erbteilskaufvertrag geschlossen, Parteien sind B und C (vertreten durch X). C veräußert ihren Erbteil am Nachlass an B. Diese verpflichtet sich, einen Kaufpreis von xy € zu zahlen. Betreuungsgerichtliche Genehmigung wird erteilt.

    Im Zuge der fälligen RL wird angefragt, weshalb Kaufpreis nicht als Zahlungseingang ersichtlich sei. Antwort: B hat Kaufpreis bislang nicht gezahlt.

    X schlägt folgende Alternativen vor:

    - Vollstreckung in das Vermögen des B wegen des Kaufpreises nebst Verzugszinsen (B hat sich in der notariellen Urkunde der sofortigen ZV unterworfen)
    - Einleitung Teilungsversteigerung
    - Verzicht des C auf den Kaufpreis

    Was wäre denn hier die beste Variante?

    Vollstreckung:
    Erscheint mir erstmal naheliegend, da die Voraussetzungen gegeben sein dürften. Fraglich ist jedoch, ob ZV ins Bs Vermögen Aussicht auf Erfolg bietet. Kann hier nicht beurteilt werden, sodass Betroffener möglicherweise auf den Kosten der ZV "sitzenbleibt".

    Teilungsversteigerung:
    Denkbar, aber genau genommen wird doch dann nur der 1/2-Anteil der Erbengemeinschaft versteigert oder? Das Verfahren dürfte kompliziert werden (insgesamt 7 Mitglieder der EGS) und Erfolgsaussicht ist auch fraglich. Wer außer B, der bereits 1/2-MEA innehat, würde hier bieten?

    Verzicht/Erlass Kaufpreis:
    Kommt m. E. nicht in Frage. So hätte B den Erbteil ohne Gegenleistung erlangt. C hätte weder Anteil an EGS noch Kaufpreis.

    Ich denke fast, dass die beste Variante (bislang nicht angegebene) Option der Rücktritt vom Vertrag sein dürfte (Klausel, wobei Rücktritt bei Verzug bzgl. KP-Zahlung möglich ist, im Vertrag enthalten).

    Habt ihr noch Ideen und schlagende Argumente?

  • Teilungsversteigerung:
    Denkbar, aber genau genommen wird doch dann nur der 1/2-Anteil der Erbengemeinschaft versteigert oder? Das Verfahren dürfte kompliziert werden (insgesamt 7 Mitglieder der EGS) und Erfolgsaussicht ist auch fraglich. Wer außer B, der bereits 1/2-MEA innehat, würde hier bieten?

    C hat m.E. auch das "große Antragsrecht", so dass er nicht nur den Antrag auf Aufhebung der Gemeinschaft am 1/2 Anteil des verstorbenen A beantragen kann, sondern auch die TV des gesamten Grundstücks. Und da wird es dann interessanter.
    Wie sieht das Grundbuch denn aus? Lastenfrei?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Denkbar wäre m.E. auch ob für die Einzel ZV PKH bewilligt werden kann und dann ggf. über den GV weitere Informationen über die finanzielle Situation des Schuldners eingeholt werden können.
    Was m.E. auf keinen Fall geht ist ein Verzicht auf die Forderung.

  • Hat B sich wegen ihrer Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen?

    Wenn ja: Zwangshypothek? Pfändung?
    wenn nein: Notar fragen, wieso nicht!

  • Unterwerfung ist lt. SV erfolgt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ja genau, Unterwerfung unter die sofortige ZV ist gegeben.

    An die Möglichkeit der PKH in ZV-Sachen habe ich gar nicht gedacht, danke. :)

    @ Patweazle:

    In Abt. III ist 'ne ZwaSi mit relativ geringem Nennbetrag (aber schon sehr lange, sodass ordentlich Zinsen aufgelaufen sein könnten) eingetragen, sonst lastenfrei.

    Nach Angabe handelt es sich jedoch um ein mit einer "Ruine" bebautes Grundstück. Die Lage ist auch nicht der Hit, Hintertüpfelshausen. Schwierig, denke ich.
    Nicht unmöglich, aber schwierig.

  • In Rangklasse 4 kommen ohnehin nur die laufenden Zinsen von Amts wegen rein (und die bis zu 2 Jahre rückständigen auf Antrag)...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Einverstanden.

    Unabhängig davon bezweifle ich, dass die TV Sinn macht. Nichtsdestotrotz habe ich der Betreuerin nun mitgeteilt, dass ZV und TV in Frage kommen, nach meinem Dafürhalten auch der Rücktritt vom Vertrag, nicht aber der Verzicht auf die Forderung. Das weitere Vorgehen habe ich in ihr Ermessen gestellt.

  • Einverstanden.

    Unabhängig davon bezweifle ich, dass die TV Sinn macht. Nichtsdestotrotz habe ich der Betreuerin nun mitgeteilt, dass ZV und TV in Frage kommen, nach meinem Dafürhalten auch der Rücktritt vom Vertrag, nicht aber der Verzicht auf die Forderung. Das weitere Vorgehen habe ich in ihr Ermessen gestellt.


    ein eventueller Rücktritt vom Vertrag aber m. E. mit vorheriger betreuungsgerichtlicher Genehmigung (mindestens nach § 1812 BGB)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!