Sicherung der Konten im Verfahren auf Einrichtung einer Kontrollbetreuung

  • hallo,

    mir liegt ein Antrag auf Einrichtung einer Kontrollbetreuung vor, da die Vorsorgebevollmächtigten das Geld um die Ecke bringen. Kann ich als Rechtspfleger des Betreuungsgericht zusätzlich zu dem Verfahren auf Einrichtung einer Kontrollbetreuung die Konten schon vorsorglich mit einer Sperre sichern lassen ?

  • Der BGH lässt außer der Kontrolle eigentlich nichts zu.

    Alles es was du an betreuungsgerichtlichen Maßnahmen anordnest greift gegen den Bevollmächtigte nicht.

    Erst der Widerruf wirkt gegen den Bevollmächtigten. Da sind wir aber wieder beim BGH.

  • ich fürchte auch, dass man da keine befriedigende handhabe hat;
    der Bevollmächtigte ist bis zum Widerruf handlungsfähig

    gibt es eine rechtsgeschäftliche Möglichkeit, den Vollmachtsgebrauch "auszusetzen"?

    sprich nicht gleich die große gemeine keule des Widerrufs auspacken, sondern zunächst mal (nat der Kontrollbetreuer) den Gebrauch der Vollmacht kurzfristig unterbinden?
    (mir fällt leider keine ein, fände aber sehr gut, wenn das ginge^^)


    Möglichkeit, die leider etwas "unsauber" ist:

    Ordne es einfach an. Beschluss: im wege der einstweiligen Anordnung befristet auf kurze zeit wird angeordnet, dass zur erhebung des geldes durch den bevollmächtigten entsprechend 1809 BGB die genehmigung des betreuungsgerichts notwendig ist.

    soll er in die beschwerde gehen...bis das alles durch ist dürften die erforderlichen sicherungsmaßnahmen tatsächlich schon greifen

    aber wie gesagt: sauber geht fürchte ich anders :/

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Möglichkeit, die leider etwas "unsauber" ist: Ordne es einfach an. Beschluss: im wege der einstweiligen Anordnung befristet auf kurze zeit wird angeordnet, dass zur erhebung des geldes durch den bevollmächtigten entsprechend 1809 BGB die genehmigung des betreuungsgerichts notwendig ist.



    Das ist Rechtsbeugung und fliegt dir so was um die Ohren!

  • so hart würde ich das nicht formulieren

    ich tendiere auch eher zur unzulässigkeit der handhabe (und habe auch nicht gesagt, dass ich das tatsächlich so machen würde), aber gleich von rechtsbeugung zu sprechen geht, geht finde ich zu weit.

    §1846 ist über §1908 i anzuwenden und gibt einem recht umfassende und kaum umrissene instrumente an die hand, um einstweilen "erforderliche Maßregeln" zu treffen (bevor eine Betreuung eingerichtet ist!)

    ich halte es für vielleicht relativ weit hergeholt, aber längst nicht für ganz und gar abwegig, dass eine derartige Maßnahme des Betreuungsgerichts zum Schutz der Interessen des Betroffenen davon gedeckt ist

    und wenn man sich dazu entscheidet, dann kann man gerne im beschwerdeverfahren korrigiert werden

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  • Aber ein im Gesetz nicht vorgesehenes Genehmigungserfordernis neu schaffen?

    Dann noch eher die Vollmachtsurkunde sichern (zu den Akten nehmen), wenn der Bevollmächtigte sie rausrückt.

    Oder Rechnungslegung an das Gericht anordnen.

    Ggf. (als Gericht) bei festgestelltem Fehlgebrauch die Vollmacht widerrufen.

    Aber auf keinen Fall einen neuen Genehmigungstatbestand schaffen.

  • wiso genehmigungstatbeschand "schaffen"?
    1809 sieht einen vor!
    im übrigen gibt es diese idee auch an anderer stelle; gem. 1667 II BGB gibt es die möglichkeit, dass das familiengericht anordnen kann, dass zur Abhebung von Geld seine Genehmigung erforderlich ist

    für VIEL bedenklicher halte ich die Idee die Vollmacht als Gericht zu wiederrufen; das denke ich, ist wirklich ganz an den haaren herbeigezogen, das Gericht kann nicht rechtsgeschäftlich handeln!

    deine anderen Ideen dagegen, die Vollmachtsurkunde zu sichern und RL anzuordnen, lassen sich durchaus hören.
    wobei beide ideen einen dicken pferdefuss haben; die vollmachtsurkunde sichern geht nur, wenn der bevollmächtigte mitwirkt;
    RL anordnen hindert den bevollmächtigten nicht daran, zu verfügen und das geld zu erheben

    ich würde sagen es kommt auf den einzelfall an=> wie erheblich sind die verfügungen, wie klar, ist der missbrauch der vollmacht?; an diesen umständen, sollte sich die "grobheit" der zu treffenden maßnahmen
    orientieren bis in (extrem) zur bestellung des kontrollbetreuers im Wege der EA, mit direkt folgendem Widerruf der vollmacht (da halte ich den von mir skizzierten weg noch für den "milderen")

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  • s. o.

  • [quote='JoansDong','RE: Sicherung der Konten im Verfahren auf Einrichtung einer Kontrollbetreuung Gericht kann nicht rechtsgeschäftlich handeln!

    QUOTE]

    Doch:

    "Mündelinteresse als alleiniger Maßstab

    Die Maßregeln, zu denen das FamG berechtigt und verpflichtet ist, orientierten sich am Mündelinteresse als alleinigem Maßstab. In der Regel genügt die Bestellung des Pflegers (§ 1909 Abs. 1 S. 1, Abs. 3). Reicht diese Maßnahme nicht aus, so ist auch unmittelbares Handeln des FamG für den Mündel zulässig, tatsächlich etwa durch anderweitige Unterbringung des Mündels, Sicherstellung von Mündelvermögen durch eigene Inbesitznahme, oder rechtlich etwa durch Abgabe oder Entgegennahme von den Mündel betreffenden Willenserklärungen (Beispiele: Kündigung einer gefährdeten Mündelforderung; Erwirkung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung für den Mündel; Stellung eines Strafantrags für den Mündel; Unterbringung des Mündels in einer geschlossenen Anstalt, sofern im Übrigen die Voraussetzungen von § 1800 iVm. § 1631b vorliegen, wobei die Verfahrensvorschriften des Unterbringungsverfahrens zu beachten sind, vgl. auch Rn. 14 f. und Erl. zu § 1906)."

    Müko zu § 1846 BGB.

    Über § 1846 BGB erscheint alles möglich zu sein!


  • Die Kommentierung befasst sich mit dem Mündel, hier im Thread geht es aber um Betreute. Wenngleich viele Vorschriften des Minderjährigenrechts für diese gelten, halte ich dies hier für fraglich.

    Jedenfalls sehe ich einen Widerruf durch das Gericht als nicht zulässig an, insbesondere da selbst ein Kontrollbetreuer nur unter ganz engen Voraussetzungen eine Vollmacht widerrufen kann.

  • Bin ich dagegen, gefällt mir gar nicht.
    Besser vorläufige Betreuung durch einstweilige AO. Dürfte auch schneller gehen.

  • @ stugi:
    interessant, das wusste ich nicht und könnte tatsächlich eine MÖGLICHKEIT sein, die Betreuteninteressen zu schützen...
    allerdings gibt es für den vollmachtswiderruf ja an sich den kontrollbetreuer mit entspr. Aufgabenkreis, weshalb ich diesbezüglich schon davon ausgehen würde, dass ein Widerruf durch das Gericht nur unter ganzganz engen Voraussetzungen der richtige Weg ist.

    Verhältnismäßigkeit is ja eine ganz wichtige Sache und da denke ich, dass der sofortige Widerruf der Vollmacht durch das Gericht selbst und auch durch die bestellung eines kontrollbetreuers mit entspr. Aufgabenkreis im Wege der EA! die schwereren Geschütze sind, als bloße Sicherungsmaßnahmen, wie bspw. Rechnungslegung, Sicherstellung der Vollmacht oder auch die Installierung eines Genehmigungserfordernisses...

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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