hallo
Ich habe hier eine Zwangssicherungshypothek für den Kreis
Der Eigentümer ist tot. Nachlasspflegschaft angeordnet
Der Nachlasspfleger hat eine Löschungsbewilligung des Kreises besorgt.
Nun muss er ja noch die Löschung bewilligen.
Braucht er dafür nicht eine nachlassgerichtliche Genehmigung?
Nachlassgerichtliche Genehmigung?
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Wenn ein Hypothekengläubiger die Löschung bewilligt, ist davon auszugehen, dass er befriedigt wurde, so dass die Hypothek gem. § 1163 BGB auf den Eigentümer - also die unbekannten Erben - übergegangen ist. Mit seiner Löschungszustimmung nach § 27 GBO und seinem Löschungsantrag verfügt der Nachlasspfleger damit über ein Recht an einem Grundstück, was gem. § 1821 BGB genehmigungspflichtig ist.
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Was wegen § 1821 Abs. 2 BGB nicht zutreffend sein kann, aber über § 1812 BGB zu gleichen Ergebnis führt.
Verfügung ist dabei entweder die Aufgabeerklärung nach § 875 BGB (bei Eigt.-Grundschuld) oder (beim Fremdrecht) die materielle Zustimmung nach § 1183 BGB und nicht die hiermit korrespondierende Bewilligung nach § 27 GBO.
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Bei Paragraphen mit zwei Absätzen wird der zweite Absatz regelmäßig völlig überbewertet. Aber Cromwell hat natürlich Recht.
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Braucht er die Genehmigung auch, wenn er gar nicht bezahlt hat, sondern mehr oder weniger den Kreis davon überzeugt hat dass Vollstreckung erfolglos ist, weil kein Geld da ist?Sprich die einfach " die Sache auf sich beruhen lassen/zurücknehmen"?Die Löschungsbewilligung sagt natürlich darüber nichts aus, aber ich kenne den Sachverhalt...
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Seit wann spielt es sachenrechtlich (und verfahrensrechtlich) eine Rolle, was die Motivation für ein bestimmtes dingliches Rechtsgeschäft darstellt?
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