Ich habe ein Urteil, im Tenor steht: " Die Auslieferungshaft ist 1:1 anzurechnen". In den Gründen erscheint dann: " Nachdem der Angeklagte am 30.10.2015 in Polen wegen dieser Sache festgenommen wurde und bis 21.01.2016 in Auslieferungshaft in Polen saß, ist die Auslieferungshaft nach § 51 Abs.1 StGB eins zu eins anzurechnen"
Soweit so gut.
Aus der Akte ergibt sich aber zweifelsfrei, dass der VU in Polen weitere Strafen zu verbüßen hatte, und zumindest am 14.01.2016 in Strafhaft für eine in Polen verhängte 3 jährige Freiheitsstrafe einsaß, die seit 28.04.2015 rechtskräftig war.
Weiterhin ergibt sich aus der Akte, dass nicht am 30.10.15, sondern am 30.10.13 eine Verhaftung in unserer Sache erfolgte, der Überstellungsbeschluss am 19.11.2013 außer Vollzug gesetzt wurde und der VU bis 11.12.2013 in Haft war, wobei ein nicht benannter Teil der Haft Untersuchungshaft für das polnisches Verfahren war.
Definitiv falsch ist, das eine Verhaftung für unser Verfahren am 30.10.2015 erfolgte.
Überstellung an Deutschland erfolgte am 21.01.2016.
Ich soll jetzt die Auslieferungshaft anrechnen, weitere Daten habe ich nicht .
Mein Staatsanwalt meinte, dass sei mein Problem. Das zumindest teilweise fehlerhafte Urteil ist rechtskräftig, er ist raus.