Anrechnung Auslieferungshaft

  • Ich habe ein Urteil, im Tenor steht: " Die Auslieferungshaft ist 1:1 anzurechnen". In den Gründen erscheint dann: " Nachdem der Angeklagte am 30.10.2015 in Polen wegen dieser Sache festgenommen wurde und bis 21.01.2016 in Auslieferungshaft in Polen saß, ist die Auslieferungshaft nach § 51 Abs.1 StGB eins zu eins anzurechnen"

    Soweit so gut.

    Aus der Akte ergibt sich aber zweifelsfrei, dass der VU in Polen weitere Strafen zu verbüßen hatte, und zumindest am 14.01.2016 in Strafhaft für eine in Polen verhängte 3 jährige Freiheitsstrafe einsaß, die seit 28.04.2015 rechtskräftig war.


    Weiterhin ergibt sich aus der Akte, dass nicht am 30.10.15, sondern am 30.10.13 eine Verhaftung in unserer Sache erfolgte, der Überstellungsbeschluss am 19.11.2013 außer Vollzug gesetzt wurde und der VU bis 11.12.2013 in Haft war, wobei ein nicht benannter Teil der Haft Untersuchungshaft für das polnisches Verfahren war.

    Definitiv falsch ist, das eine Verhaftung für unser Verfahren am 30.10.2015 erfolgte.

    Überstellung an Deutschland erfolgte am 21.01.2016.

    Ich soll jetzt die Auslieferungshaft anrechnen, weitere Daten habe ich nicht .

    Mein Staatsanwalt meinte, dass sei mein Problem:mad:. Das zumindest teilweise fehlerhafte Urteil ist rechtskräftig, er ist raus.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Frag da mal an, ob über die polizeiliche Schiene ermittelbar ist, in welcher JVA der VU eingesessen hat und wie genau der Haftverlauf gewesen ist.

    Gemeinsames Zentrum der deutsch-polnischen
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  • Eigentlich sollte bei den sog. "Begleitpapieren", mit denen der Ausgelieferte nach Deutschland überstellt wurde, eine Aufstellung enthalten sein, wann und wie lange der Ausgelieferte wegen der Auslieferungssache in Haft war. Diese Begleitpapiere könnten auch mit der Einlieferung übersandt worden sein und sich dann im entsprechenden Berichtsheft befinden. Soll der StA doch da noch mal reinschauen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Nein, gibt es leider nicht, ich habe lediglich die Mitteilung, dass am 21.01.2016 der VU am Grenzübergang G* übernommen wurde. Ich vermute lediglich, dass er die polnische Strafe bis dahin abgesessen hat, da in dem vorigen Schreiben (vom 14. Januar) mitgeteilt wurde, dass er diese derzeit verbüßt und zur weiteren Verbüßung nach unserer Strafe rücküberstellt werden soll.

    Das Sonderheft war weder besonders schlüssig, noch besonders sorgfältig oder gar geordnet :(. Ich habe sämtliche Beiakten und Sonderhefte durchgearbeitet.:mad:

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    Erasmus von Rotterdam

  • Schade. Aber ordentliche Aktenführung ist leider nicht jedermanns Sache.

    Es bliebe natürlich noch, im Rechtshilfeweg eine Vollstreckungsübersicht aus Polen anzufordern. Da wäre dann möglicherweise auch Dein StA wieder mit im Boot, oder müsst Ihr die Rechtshilfeersuchen selbst machen?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Nachdem ich sämtliche Haftzeiten -soweit sie sich aus den diversen Beiheften nachvollziehen ließen- geordnet und übersichtlich aufgelistet habe, habe ich die Akte zur Entscheidung nach § 458 StPO an die StVK vorgelegt (gleichzeitig mit Antrag auf Halbstrafenaussetzung, da der VU ja meinte, diese bereits erreicht zu haben).

    Dort wurde ihm ein Pflichtverteidiger gestellt, der nach Rücksprache mit seinem Mandanten sowohl die Einwendungen gegen meine Berechnung als auch sein Halbstrafengesuch zurückgenommen hat.

    Er möchte jetzt schnellstmöglich nach 456 a StPO abgeschoben werden (wird wohl nichts, läuft noch ein Auslieferungsverfahren wegen diverser weiterer schwerer Straftaten in Polen)

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

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