Aufbietung Grundschuldbrief

  • Hallo, habe ein Problem, worüber ich wenig in der Literatur finde:

    Alte Dame ist verstorben. Für sie war eine Grundschuld im Grundbuch der Schwiegertochter eingetragen. Laut Vermächtnis der Dame im Testament wird die Grundschuld abgetreten an den Sohn. Zur Eintragung der Abtretung fehlt jetzt der Grundschuldbrief, dieser ist nicht mehr auffindbar. Man kann ihn ja normal aufgebieten, aber wie geht es weiter ? Ich habe im Formularbuch gelesen, das "gemäß in der Praxis herrschenden Auffassung der Brief nicht einfach demjenigen wieder zu erteilen ist, der das Ausschlußurteil erwirkt hat, vielmehr muß dieser im Grundbuchverfahren nachweisen, das er der Berechtigte ist. Dieser Nachweis (in der Form des § 29 GBO) wird kaum gelingen können." Wie bekomme ich denn jetzt den Abtretungsempfänger in das Grundbuch als Gläubiger ? Mit dem einfachen Ausschlußurteil und Antrag auf Eintragung der Abtretung ?

    Danke für eure Hilfe

  • Erbschein oder notarielles Testament erfüllen die Form doch...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Eben, berechtigt ist ja immer noch der Erbe. Erst mit Einigung und (bislang fehlender) Briefübergabe ist der Vermächtnisnehmer Berechtigter des Rechts.

    ==> Zunächst Aufgebot. Dann Antrag auf Neuerteilung des Briefs beim Grundbuchamt. Dann Abtretungserklärung des Erben an den Vermächtnisnehmer plus Briefübergabe. Dann - wenn gewollt - Antrag auf Eintragung dieser Abtretung beim Grundbuchamt, vorzulegen hierzu: Erbnachweise in der Form des § 35 GBO, öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung des Erben, Grundschuldbrief.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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