PKH und erlangte Zahlungen

  • Hallo,

    es gibt doch die "neuen" Regelungen, wonach die Mdt. dem Gericht mitteilen müssten, wenn Sie - bei bewilligter PKH - Vermögen erzielen.

    Wir haben in einer Arbeitsgerichtssache eine Abfindung von 2.000,00 € brutto erhalten. Müssten wird dies dem Gericht anzeigen oder können wir davon gleich unsere Wahlanwaltsvergütung abziehen?

    Danke vorab.

    LIane

  • Du darfst nichts irgendwo "abziehen", solange PKH bewilligt ist. Das Gericht wird schon nachfragen, ob der Abfindungsbetrag geflossen ist, und dann werden ggf. Zahlungen angeordnet.

    :daumenrau

    ... wobei der Abfindungsbetrag unterhalb der Schonvermögensgrenze von 2.600 EUR liegt, sodass dieser Zufluss - sofern kein weiteres Vermögen vorhanden ist - keine Raten- oder Einmalzahlung rechtfertigt.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Hier sollte vielleicht nochmal klargestellt werden, dass der Einbehalt der weiteren Vergütung von im Verfahren geflossenen Fremdgeldern einen Verstoß gegen § 122 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO darstellt - leider scheint das den meisten Prozessbevollmächtigten nicht bekannt zu sein.

  • i.d.R. wird dies auch so nicht gemacht. Zumindest habe ich es in den Kanzleien, in denen ich bisher gearbeitet habe, nicht so erlebt. Aber ich würde keine Hand für andere ins Feuer legen....

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!