Hallo Zusammen,
habe hier einen schriftlichen Antrag für die Angelegenheit (Originalbezeichnung im Formular): "Anhörung Bundesamt".
Es geht inhaltlich darum, dass ein Asylbewerber vom BAMF aufgefordert wurde binnen einer Woche schriftlich die Tatsachen vorzutragen, die bei einer Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot als schutzwürdige Interessen zu berücksichtigen wären (Familienmitglieder in D etc.). Es handelt sich somit um eine reine Anhörung.
Antragsteller geht zum RA, dieser schreibt an das BAMF:a
Mandant wohnt mit Familie in Stadt XY, bei isolierter Abschiebung nach Land XY wäre er vollkommen auf sich allein gestellt. Er verfügt in seinem Heimatland auch über keinerlei Einkommen.
Finde diesen Vortrag als solchen schon sehr seltsam und nichtssagend... aber gut, kenne mich mit Asylrecht leider noch nicht gut aus.
Nun liegt mir der Antrag vor und mein Vertreter hat in meinem Urlaub den RA gebeten, das rechtliche Problem darzulegen, da es sich letztlich nur um einen Tatsachenvortrag handele, den der Antragsteller selbst leisten könne(dieser ist bei Gericht bekannt und spricht sehr gut deutsch, sodass das schonmal keinen etwaigen Grund darstellt).
RA antwortet:
Bundesamt ist überlastest und erteilt telefonisch nur Auskünfte an RA, nicht an Asylsuchende. Beantwortung des Schreibens sei für Antragsteller wichtig, da Befristung eines Einreis- oder Aufenthaltsverbots droht. Es sei nicht nur einfacher Tatsachenvortrag, da abzuwägen sei, was man dem BAMF überhaupt mitteile, was erheblich, unerheblich und ggf. sogar schädlich sei. Schließlich könne von dem Vortrag die Asylanerkennung bzw. -Ablehnung abhängen.
Also meiner Meinung nach handelt es sich bei der Anhörung noch nicht um die Wahrnehmung von Rechten. Wäre dem so, dann müsste man jedem Antragsteller für jeden Behördenantrag bzw. jede behördliche Anhörung Beratungshilfe bewilligen, da diese Vorgänge subjektiv für jeden Antragsteller wichtig sind. Dann müsste man auch jedem SGB-Bezieher für jede Anhörung Beratungshilfe bewilligen. Dies hat das BVerfG aber ja eindeutig (im Falle des Leistungsabzugs nach SGB) abgelehnt, weil in diesem Stadium eben noch keine ablehnende Entscheidung ergangen und nur Tatsachen vorzutragen seien.
Ich persönlich finde, dass man da für Asylbewerber keinen Unterschied machen kann und dass man nicht von der Wichtigkeit her argumentieren kann. Für jeden Menschen ist subjektiv gesehen sein "Rechtsproblem" wichtig und ein Grund einen Anwalt in Anspruch zu nehmen.
Wie seht ihr das?
Mein Abteilungsrichter neigt (leider) zur Bewilligung, sodass er mich im Falle eines Rechtsmittels aufheben würde. Meine Begründung in der Zurückweisung muss daher ausführlich und gut sein.
Danke & liebe Grüße