Grundbuchberichtigung aufgrund Ablösung nach §§ 1150, 268 BGB

  • Hallo zusammen,

    ich habe ein kleines Problemchen...:confused:
    In einer Zwangsversteigerung hat ein nachrangiger Gläubiger den bestbetreibenden Gläubiger gem. § 1150, 268 BGB abgelöst. Für dieses Recht (III/1) haben der Ersteher und der Ablösende eine Liegenbelassungsvereinbarung getroffen. Ich habe dann aufgrund Ersuchen + Zuschlagsbeschluss + Liegenbelassungsvereinbarung den Ersteher eingetragen und das Recht bestehen lassen. Mehr nicht. Nun meint der neue Gläubiger, dass ich ihn ins Grundbuch hätte eintragen müssen, da er die Grundschuld kraft Gesetzes erworben hat.
    Es wurde wohl auch der vollstreckbare Titel (Grundschuldbestellungsurkunde) umgeschrieben. Dies geschah wohl aufgrund des Versteigerungsprotokolls in welchem die Ablösung im Termin protokolliert wurde. Mir liegen keine dieser Unterlagen vor.
    Ich sagte ihm, dass ich einen solchen Fall zwar noch nicht hatte, ich mir aber sicher bin, dass ich ihn nicht von Amts wegen eintragen muss und dass ich neue Gläubiger immer nur aufgrund Abtretungserklärung des ursprünglichen Gläubigers oder aufgrund löschungsfähiger Quittung jeweils nebst Antrag des neuen Gläubigers eingetragen habe.
    Er meinte aufgrund der begl. Abschrift des Zwangsversteigerungsprotokolls, könne ich die Berichtigung vornehmen. Den Antrag halte er zwar nicht für notwendig, weil ich ihn verlange, wird er ihn aber hilfsweise stellen :).
    Ich habe schon Kommentare und Rechtssprechungen durchforscht und nicht gerade viel dazu gefunden.

    Hatte schon mal jemand so einen Fall? Kann dieses Protokoll als Unrichtigkeitsnachweis akzeptiert werden? Irgendwo habe ich gelesen, dass das GBA nicht an die Beurteilung des Versteigerungsgerichts gebunden sei...
    :gruebel:

    Vielen Dank schon mal vorab

    Grüße

  • Hallo nochmal,

    vielen Dank für Deine Antwort.
    Der neue Gläubiger legt nun das Versteigerungsprotokoll vor, aus welchem hervor geht, dass er den bestbetreibenden Gläubiger mittels Bundesbankschecks abgelöst hat und der alte Gläubiger diese angenommen hat. Kopien der Schecks wurden zu den Versteigerungsakten genommen.

    Das weist mir aber immer noch nicht die Zahlung in der Form des § 29 GBO nach, oder? Auch nicht wenn das Protokoll in beglaubigter Abschrift vorgelegt wird, oder? Ich weiß ja nicht, ob die Schecks eingelöst wurden und wie sollte das nachgewiesen werden in der Form des § 29 GBO?

  • Sehe ich auch so. Mit dem Protokoll ist nachgewiesen (§§ 160 Abs. 2, 415 ZPO), dass der eine Gläubiger dem anderen einen Scheck ausgehändigt hat. Ob dadurch wirksam und vollständig abgelöst wurde, ist damit allerdings noch nicht belegt, aber vom Grundbuchamt selbständig zu prüfen (vgl. Beschluss des OLG München vom 12.12.2007 - 34 Wx 118/07; in etwas anderem Zusammenhang). Ich würde immer noch beanstanden.

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