Hallo zusammen,
ich habe ein kleines Problemchen...
In einer Zwangsversteigerung hat ein nachrangiger Gläubiger den bestbetreibenden Gläubiger gem. § 1150, 268 BGB abgelöst. Für dieses Recht (III/1) haben der Ersteher und der Ablösende eine Liegenbelassungsvereinbarung getroffen. Ich habe dann aufgrund Ersuchen + Zuschlagsbeschluss + Liegenbelassungsvereinbarung den Ersteher eingetragen und das Recht bestehen lassen. Mehr nicht. Nun meint der neue Gläubiger, dass ich ihn ins Grundbuch hätte eintragen müssen, da er die Grundschuld kraft Gesetzes erworben hat.
Es wurde wohl auch der vollstreckbare Titel (Grundschuldbestellungsurkunde) umgeschrieben. Dies geschah wohl aufgrund des Versteigerungsprotokolls in welchem die Ablösung im Termin protokolliert wurde. Mir liegen keine dieser Unterlagen vor.
Ich sagte ihm, dass ich einen solchen Fall zwar noch nicht hatte, ich mir aber sicher bin, dass ich ihn nicht von Amts wegen eintragen muss und dass ich neue Gläubiger immer nur aufgrund Abtretungserklärung des ursprünglichen Gläubigers oder aufgrund löschungsfähiger Quittung jeweils nebst Antrag des neuen Gläubigers eingetragen habe.
Er meinte aufgrund der begl. Abschrift des Zwangsversteigerungsprotokolls, könne ich die Berichtigung vornehmen. Den Antrag halte er zwar nicht für notwendig, weil ich ihn verlange, wird er ihn aber hilfsweise stellen :).
Ich habe schon Kommentare und Rechtssprechungen durchforscht und nicht gerade viel dazu gefunden.
Hatte schon mal jemand so einen Fall? Kann dieses Protokoll als Unrichtigkeitsnachweis akzeptiert werden? Irgendwo habe ich gelesen, dass das GBA nicht an die Beurteilung des Versteigerungsgerichts gebunden sei...
Vielen Dank schon mal vorab
Grüße