Verjährung der dinglichen Zinsen nach ZVG und BGB

  • Guten morgen,

    mich quält gerade die Frage ob die Verjährung von dinglichen Zinsen sich bei Ablöse des vorrangigen Grundpfandrechtsgläubigers bei parallel laufendem Zwangsversteigerungsverfahren nach dem BGB richtet oder nach dem ZVG.

    Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen.

    Gläubiger A hat gegen Schuldner S eine Forderung von T€ 200, der Gläubiger B eine Forderung von T€ 500. S ist Eigentümer eines Grundstücks. Zu Gunsten von A ist erstrangig eine GS über T€ 50 nebst dingl. Zinsen in Höhe von 10% zu Gunsten von B eine GS von T€ 500 nebst dingl. Zinsen in Höhe von 10% eingetragen. Das Grundstück selbst hat einen festgesetzten Verkehrswert von T€ 200. A hat im Jahr 2012 die Zwangsversteigerung beantragt, das Verfahren hat sich aufgrund diverser Verzögerungen bis ins Jahr 2016 gezogen. Zwangsversteigerungstermin soll der Einfachheit halber der 30.06.2016 sein. A + B haben mit S vereinbart, dass die dinglichen Zinsen des lfd. Jahres erst am ersten Werktag des Folgejahres fällig werden. Die Rückgewähransprüche des S gegen A sind an B abgetreten.

    Ein Interessent ist bereit einen Betrag von T€ 200 = 100% zu bieten. Der Interessent hat nun aber von A irgendwie mitgeteilt bekommen, dass er bestrangig betreibender Gläubiger ist und auch mit einem Gebot 70% des Verkehrswertes einverstanden ist.

    B möchte vor diesem Hintergrund den A ablösen. Der nominelle GS Betrag von T€ 50 ist unstreitig. B verlangt aber dinglichen Zinsen gem. §10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG für die Zeiträume ab 2009 bis zum 30.06.2016 also genau 75% auf die T€ 50 also noch einmal T€ 37,5. Aufgrund der Regelungen zwischen B + S, dass die dinglichen Zinsen aus 2009 erst 2010 fällig werden passt diese Berechnung auch zumindest nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG, hier stellt sich kein Problem.

    B ist nun aber der Auffassung, dass er A ja nicht nach den Regeln des ZVG ablöst sondern nach den Regeln des BGB (§§ 1192, 1150, 268) somit auch die Verjährung des BGB von drei Jahren gilt(§§ 195, 197 Abs. 2, § 216 Abs. 3, § 902 Abs. 1 BGB). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig wurden (§ 199 Abs. 1 BGB). Im Ergebnis würde dann 2012 am 02.01.2013 fällig werden also noch nicht verjährt sein. Hier wären dann dingl. Zinsen nur für 2012 bis zum 30.06.2016 zu berechnen = 45% = T€ 22,5. Lange Rede kurzer Sinn, weiß jemand wonach sich die dingl. Zinsen berechnen wenn A B ablösen möchte?

    Einmal editiert, zuletzt von Ingmar (4. Mai 2016 um 17:22)

  • Hallo Ingmar:
    erst eine zentrale Frage??
    - der nachrangige Gläubiger B braucht der vorrangigen Gl. A nur in der Höhe abzulösen (das jedoch voll), mit welchem der A auch das Verfahren "betreibt", d. h. wegen der Ansprüche, mit welchen dieser den Antrag gestellt hat, einschließlich vorgeschossene Gerichtskosten § 109 ZVG sowie Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung.
    Wie hoch sind denn diese einzelnen Beträge??:D

  • Die einzelnen Beträge dürften wie folgt aussehen:

    - € 50.000,00 nominelle GS + dingl. Zinsen i.H.v. 10% pro Jahr
    - Gerichtskosten gem. § 109 ZVG rd. € 4.000,00
    - Kosten der dingl. Rechtsverfolgung nach § 10 Abs. 2 ZVG rd. € 1.000,00,

    diese Kosten wären natürlich ebenfalls von B abzulösen, oder irre ich.:gruebel:?

  • Hallo Ingmar, Betreiben wegen : .... 10 % Zinsen ab ???? (=Datum) ?

    Anders gefragt: Wie wäre es mit § 212 BGB? Es gibt keinen Widerspruch zwischen BGB und ZVG, sofern aus den Zinsen betrieben wird.

    Abgesehen davon sind dem Threadstarter in seinem letzten Absatz wohl A und B durcheinandergeraten - ich gehe davon aus, dass nicht der Vorrangige den Nachrangigen ablösen will ...

  • Anders gefragt: Wie wäre es mit § 212 BGB? Es gibt keinen Widerspruch zwischen BGB und ZVG, sofern aus den Zinsen betrieben wird.

    Abgesehen davon sind dem Threadstarter in seinem letzten Absatz wohl A und B durcheinandergeraten - ich gehe davon aus, dass nicht der Vorrangige den Nachrangigen ablösen will ...

    Im letzten Absatz A+B vertauscht, habe ich korrigiert.

    § 212 BGB passt da aber in der Tat. In 2012 wird die ZV beantragt. Damit beginnt für alle bis dahin nicht verjährten Zinsen die Verjährung neu. Ach herrje, das ist ja noch schlimmer, dann komme ich ja sogar bis 2008 zurück, die werden am 02.01.2009 fällig, Verjährung beginnt am 01.01.2010 und endet am 31.12.2012. Ok, danke Dir, hat mir geholfen.

  • Hallo Ingmar,
    - abzulösen ist meines Erachtens also, was im Range des § 10(1) Ziffer 4 ZVG steht!!
    Ältere Ansprüche (=Zinsen) haben dann ja Rangklasse 5, selbst wenn wegen dieser (=älteren) Zinsen (von 1999 bis 2008) auch betrieben wird:
    Fazit: abzulösen sind:
    1. Hauptsache
    2. Zinsen aus hauptsache ab 01.10.2009
    3. Kosten der Rechtsverfolgung, soweit diese gezahlt wurden, dazu gehören auch: vom Gl. vorgeschossene Gerichtskosten nach § 109 ZVG
    :)

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