Genehmigung in der Form des § 29 GBO ausreichend?

  • Mir liegt ein Tauschvertrag vor. A vertauscht Flächen an B, C und D (B, C und D sind im GB mit Anteilen eingetragen) und umgekehrt. Laut GB-Stand ist A aber nicht mehr Eigentümer und auch B hat seinen Anteil zwischenzeitlich verkauft.

    Es müsste doch reichen, wenn die jetzigen Eigentümer das Handeln von A und B genehmigen (mit Unterschriftsbeglaubigung)?

  • Eine Genehmigung reicht definitiv nicht, da dann an die falschen Erwerber aufgelassen wurde. Es bedarf neuer Auflassungen.


    Ich lese den SV so, dass an die richtigen Erweber, aber von einem Nicht(mehr)eigentümer aufgelassen wurde.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn „auch B hat seinen Anteil zwischenzeitlich verkauft“ hat und A "nicht mehr Eigentümer ist", dann entnehme ich dem, dass B sein Miteigentum inzwischen genauso rechtsgeschäftlich übertragen hat, wie A sein Eigentum. Wenn also A sein Eigentum zwischenzeitlich auf E und B sein Miteigentum auf F übertragen hat, dann hat es nicht nur auf der Veräußererseite einen Wechsel gegeben, zu dem der Rechtsnachfolger die Genehmigung erteilen könnte, sondern auch A dürfte an dem Erwerb des Tauschgrundstücks ebenso wenig Interesse haben wie B an dem Erwerb des Miteigentumsanteils am Tauschobjekt. Eine Auflassung auf die Erwerber E und F liegt aber nicht vor. Frage ist, ob die Auflassung für eine zum Zeitpunkt der Abgabe und Entgegennahme der Auflassung im Tauschvertrag noch unbestimmte Person (E und F) entgegengenommen werden kann. Das BayObLG führt im Urteil vom 18.11.1983 - BReg. 2 Z 89/83 = DNotZ 1984, 181 aus: „Für noch nicht bestimmte Personen kann deshalb ein (vollmachtloser) Vertreter die Auflassung nicht rechtswirksam entgegennehmen (Staudinger aaO; BGB-RGRK §§ 925, 925a RdNr.51; Erman § 925 RdNr.22). Dem steht nicht entgegen, dass in der notariellen Urkunde die bei Erklärung der Auflassung vorhandenen Eigentümer des Grundstücks Flst.Nrn.48/30 und 48/40 namentlich benannt worden sind; denn der Vertreter hat die Auflassungserklärung nicht (nur) für sie, sondern für alle diejenigen abgegeben, die bei Vollzug der Urkunde als Miteigentümer (Wohnungseigentümer) dieses Grundstücks im Grundbuch eingetragen sind. Bei dieser Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, ob, wovon das Landgericht ausgegangen ist, es im Hinblick auf die nicht rückwirkende Bestimmung des Auflassungsempfängers auch an der gleichzeitigen Anwesenheit beider Vertragsteile bei der Beurkundung der Auflassung (§ 925 Abs.1 Satz 1 BGB) fehlen würde (so AG Hamburg NJW 1971, 102 f. und ihm folgend MünchKomm RdNr.16, Palandt Anm.3 c, je zu § 925; Haegele/Schöner/Stöber Grundbuchrecht 7.Aufl. RdNr.1866 FN 30)“ Der Leitsatz des Beschlusses des BayObLG vom 18. 5. 1956 - BReg. 2 Z 64, 66/56 = NJW 1956, 1279, lautet: „Wechselt die Person des Verfügungsberechtigten in der Zeit zwischen Auflassung und Eintragung, so ist zum Rechtserwerb in der Regel eine neue Auflassung zwischen dem neuen Verfügungsberechtigten und dem Erwerber erforderlich.“

    Ich habe daher Zweifel daran, dass der Vollzug ohne erneute Auflassungserklärung (auf E und F) möglich ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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