Verfahrensabgabe, obwohl das Land Drittschuldner ist?

  • Uns beschäftigt hier ein kniffliger Hinterlegungsfall.

    Ein Hinterlegungsverfahren wird seit einigen Jahren (fälschlicherweise) am hiesigen Gericht geführt. Hinterlegt wird monatlich eine Miete. Das vermietete Grundstück liegt jedoch in einem anderen Bundesland.
    Gem. § 3 Abs. 2 SHHintG wäre daher das Amtsgericht zuständig, in welchem das Grundstück liegt. Das wäre nicht unser Gericht. Nicht mal unser Bundesland.

    Hinzu kommt, dass die hinterlegten Beträge durch mehrere Gläubiger gepfändet wurden. Das Land Schleswig-Holstein - vertreten durch das hiesige Gericht - ist also Drittschuldner.

    Aufgrund eines Dezernatswechsel sollte das Verfahren nunmehr an das zuständige Gericht abgegeben werden. Das Gericht wurde um Übernahme ersucht. Es wurde eine Verfahrensübersicht (aus welcher sämtliche Pfändungen hervor gehen) mitgesandt und das übernehmende Gericht hat sich mit der Übernahme einverstanden erklärt. Das Verfahren wurde daher per Beschluss Ende 2015 dorthin abgegeben.

    Nach Übernahme und Erhalt der (sechsbändigen) Akte, meldet sich nun das übernehmende Gericht und merkt an, dass es aufgrund der Abgabe zu Rangproblemen kommen könnte, wo das Land Schleswig-Holstein als Drittschuldner eingesetzt wurde: In dem Moment, wo das übernehmende Gericht (anderes Bundesland) die hiesige Landeskasse in S-H auffordert, den hinterlegten Betrag auf das Konto der Landeskasse des nunmehr zuständigen Bundeslands zu überweisen, wären nach Ansicht des übernehmenden Gerichts die Pfändungen hinfällig. Durch die Übernahme und die Transaktionen wären die Rangfolgen der Gläubiger verloren.
    Das neue - übernehmende - Konto der Landeskasse, welches seit Übernahme des Verfahrens die hinterlegten Beträge in Empfang nimmt, ist bisher nicht gepfändet worden.

    Schlussendlich möchte das eigentlich örtlich zuständige Gericht das Verfahren nun wieder an uns zurück geben.

    Frage: Hat der Kollege hinsichtlich der Pfändungsränge recht? Oder ist das übernehmende (Bundes)Land in diesem Fall Rechtsnachfolger des Drittschuldners nach § 727 ZPO? Gibt es die Möglichkeit, dass die gepfändeten Beträge hier in S-H bleiben (also keine Umbuchung) und das Verfahren ansonsten beim übernehmenden Gericht weiterläuft ? Der Abgabebeschluss wurde bereits Ende 2015 erlassen.

    Wir sind für jeden Hinweis und Gedankengang dankbar!

  • Ich möchte mich dem Problem mal sozusagen von der Seite her nähern:

    Wie wollt ihr das Geld ohne Bruch des bereits entstandenen Pfändungspfandrechts weiterüberweisen? Genauer: Ohne dass der Drittschuldner, das Land, sich zugleich gegenüber den Pfändungsgläubigern schadensersatzpflichtig macht?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Das ist leider eben genau eine der Fragen, die uns hier beschäftigt....

    Ob man das grundsätzlich weiterüberweisen kann, ohne irgendetwas an den Pfändungen zu rütteln oooder

    ob man alternativ die bereits eingezahlten und gepfändeten Hinterlegungsbeträge hier behält, das Verfahren grundsätzlich für künftige Pfändungen aber trotzdem beim eigentlich zuständigen (anderen) Gericht belässt.
    :confused:

  • Dann werd ich mal deutlicher:
    Eine Herausgabe oder Weiterüberweisung des Geldes ist ein Verstoß gegen die Pfändungswirkung, die sich hier auf Arrestierung beim Drittschuldner richtet. Wenn ihr das Geld wirksam weiterüberweisen könntet, würden damit alle Pfändungen in sich zusammenfallen, da gegenüber dem neuen Drittschuldner (anderes Bundesland) ja noch keine Pfändung vorliegt. Aber dass ihr das Geld wirksam, d.h. mit Wirkung gegen den Pfändungsgläubiger, überweisen könntet, sehe ich nicht, denn § 829 ZPO verbietet euch, an den Schuldner zu bezahlen. Dass ihr erst recht nicht an einen anderen als den Schuldner bezahlen dürft, scheint mir so neheliegend, dass es im Gesetz dazu keiner Regelung bedarf. Denn wer kommt schon auf die Idee, an jemand anderen als den Schuldner zu bezahlen, an den er nicht einmal befreiend leisten kann?
    Und selbst wenn ihr es könntet, entstünde damit sofort ein gleich hoher Schadensersatzanspruch zugunsten des Pfändungsgläubigers, so dass es ein Nullsummenspiel wäre.

    Folge: Das Geld werdet Ihr nicht los. Und damit stellt sich nur noch die Frage, ob es sinnvoll ist, dass eine andere Hinterlegungsstelle eines anderen Bundeslandes Geld verwaltet, das bei Euch gepfändet ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!