Null-Masse-Verbraucherinsolvenzverfahren mit Kostenstundung wird 2013 aufgehoben.
In der WP überweist 2015 der Stromanbieter ein Stromkostenguthaben der Schuldnerin für das Abrechnungsjahr 2014 von 99 € auf das TH-Sonderkonto (warum auch immer), worüber der TH im 3. Jahr der WP berichtet und das Guthaben auf seinen jährlichen Vergütungsvorschuss entnehmen möchte und i.ü. um Anweisung seines 20-€-Restes bittet.
Ich schreibe ihm, dass das Stromkostenguthaben 2014 nicht massezugehörig ist und frage, ob sich die Schuldnerin mit dem Einbehalt zu anteiligen Deckung der Verfahrenskosten einverstanden erklärt hat.
TH antwortet, dass müsse sie nicht, weil es eine Forderung 55 I Nr. 3 InsO sei und 209 InsO und mit Hinweis auf BGH, IX ZR 164/14 und IX ZB 261/08.
Verstehe ich alles nicht, ich dachte ganz einfach:
Keine Masse, keine NVT, nicht von der Abtretungserklärung erfasst, gehört der Schuldnerin, soll er an sie überweisen, sofern kein Einverständnis und TH bekommt 119 € voll aus Landeskasse, fertig.