Stromkostenguthaben in der WP

  • Null-Masse-Verbraucherinsolvenzverfahren mit Kostenstundung wird 2013 aufgehoben.

    In der WP überweist 2015 der Stromanbieter ein Stromkostenguthaben der Schuldnerin für das Abrechnungsjahr 2014 von 99 € auf das TH-Sonderkonto (warum auch immer), worüber der TH im 3. Jahr der WP berichtet und das Guthaben auf seinen jährlichen Vergütungsvorschuss entnehmen möchte und i.ü. um Anweisung seines 20-€-Restes bittet.

    Ich schreibe ihm, dass das Stromkostenguthaben 2014 nicht massezugehörig ist und frage, ob sich die Schuldnerin mit dem Einbehalt zu anteiligen Deckung der Verfahrenskosten einverstanden erklärt hat.

    TH antwortet, dass müsse sie nicht, weil es eine Forderung 55 I Nr. 3 InsO sei und 209 InsO und mit Hinweis auf BGH, IX ZR 164/14 und IX ZB 261/08.

    Verstehe ich alles nicht, ich dachte ganz einfach:
    Keine Masse, keine NVT, nicht von der Abtretungserklärung erfasst, gehört der Schuldnerin, soll er an sie überweisen, sofern kein Einverständnis und TH bekommt 119 € voll aus Landeskasse, fertig.

    :confused:

  • Tolle Wurst. Wenn das Insolenzverfahren Ende 2013 aufgehoben worden ist, dann gibt es auch keinen § 55 III InsO mehr. Da nützen ihm die oben zitierten Entscheidungen auch nichts.

    Die Ansprüche könnten formal einer NTV unterfallen, nicht jedoch, wenn der Schuldner sich diese Erstattungen auf die Sozialhilfe anrechnen lassen müsste, BGH..., BSG....

    Bloß weil Du keine Masse im Verfahren gehabt hast, kannst Du doch trotzdem die NTV anordnen. Was ist denn, wenn die Schuldnerin erst nach Beendigung des Verfahrens in der WVP ihren Pflichtteil aus einem Erbfall geltend macht, der vor Beendigung des Verfahrens angefallen ist?

    Die NTV ist doch, obwohl im Gesetz nicht so erwähnt, auch im Fall des § 207 InsO möglich, BGH vom 10.10.2013, IX ZB 40/13.

    ME und um das Chaos perfekt zu machen, müsste man die NTV anordnen, der Betrag wäre auch die Verfahrenskosten zu zahlen gewesen und der TH hätte sich an die Staatskasse halten müssen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • NVT doch aber vorliegend nicht bei InsO-Aufhebung 2013 und Erstattung eines Guthabens für 2014 in 2015.

    Also schreibe ihm schlicht, dass die zit. Entscheidungen auf vorl. Sachverhalt nicht übertragbar anzuwenden sein dürften, bitte mal kurz bei Sch. nachfragen ("höre ich binnen paar Wochen nichts Gegenteiliges, gehe ich davon aus, dass der Betrag zur anteiligen Kostendeckung verwendet werden kann"), anderenfalls an Sch. weiterleiten und hier den vollen Vorschuss geltend machen.

    Danke.

  • Eigentlich müsste der TH die Erstattung an den Zahler zurücküberweisen und der Schuldner sich an diesen halten. .

    Das wäre m.E. nach auch die richtige Vorgehensweise, nicht nur juristisch sondern auch vom ich nenne das mal sonst passierenden Ablauf in der Realität. An dieser Stelle muss ich ein klein wenig ausholen. Eigentlich bin ich ja immer dafür, dass die Schuldner ihren Beitrag im Insolvenzverfahren tragen und insbesondere die Gläubiger eine gute Quote bekommen. Aber, hier schreibt nun einmal das Gesetz vor, dass nach Aufhebung in der WVP diese Erstattungen wieder der Schuldner bekommt. Der Brief des Insolvenzverwalters würde ja, wie Du schon selbst vorschlägst ein Tätigwerden des Schuldners voraussetzen, also "wenn Du Dich nicht meldest bekommst Du auch nichts". Dazu ist der Brief dann noch so aufgebaut, dass dem Schuldner ein schlechtes Gewissen bzgl. der noch offenen Verfahrenskosten eingeredet wird und schon hat man schlimmstenfalls einen Hartz IV Empfänger dazu gebracht, dass er diesen Betrag nicht erhält und vom Amt eine Kürzung bekommt. Ich kann das aus eigener Erfahrung heraus sagen, dass man als aus der Sphäre des Verwalters stammende Person so handelt, Massemehrung ist alles, selbst wenn man so grenzwertig wie hier vorgeht.

    Wenn ich dann umgekehrt sehe, wie bei großen Verfahren nicht ganz so kleinlich mit wesentlich größeren Beträgen umgegangen wird, dann finde ich so ein Vorgehen hier einfach schlicht unmoralisch.

  • Also > Bitte vorliegend ab an Einzahler zurück.

    (Der "unmoralische" hätte hier auf den Bericht eh nur "Zur Frist" verfügt; mein grundsätzlicher Interventionsgedanke war ja nicht gar so schlicht.)

    Danke euch noch x.

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