§ 850 d ZPO - unklar, ob Unterhalt gezahlt wird

  • In meiner Akte liegt mir ein Antrag eines Jobcenters (Vertreter eines Bundeslandes - warum es hier nicht das Jugendamt ist, ist mir irgendwie nicht klar, aber naja) vor, mit dem dieser den Erlass eines PfÜBs nach § 850 d ZPO wg. rückständigen Unterhalts beantragt.

    In dem Antrag ist aufgeführt, dass der Schuldner ein unterhaltsberechtigtes Kind hat (wohl das, für welches Unterhaltsvorschuss geleistet wurde). Ferner heißt es dort, dass nicht bekannt ist, ob laufender Unterhalt für dieses unterhaltsberechtigte Kind geleistet wird. Mir stellt sich nun die Frage, ob ich bzgl. des Freibetrages das Kind zu berücksichtigen habe oder ob nicht.

    Diesbezüglich habe ich eine BGH-Entscheidung vom 17.09.2014 (VII ZB 21/13) gefunden, aus der ich ableiten würde, erst einmal keine Erhöhung vorzunehmen, da der Schuldner darlegen muss, dass die Zwangsvollstreckung Unterhaltsberechtigte benachteilige, die Unterhalt vom Schuldner im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangten.

    Oder sehe ich das falsch?

    Der BGH-hat ja in der obigen Entscheidung nicht darüber entschieden, ob die Gewährung eines erhöhten Pfändungsfreibetrages nach § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn feststeht, dass der Schuldner tatsächlich keine Unterhaltsleistungen an den bevorrechtigten erbringt. Er hat aber anklingen lassen, dass gewichtige Gründe für die in der Kommentarliteratur ganz überwiegende Auffassung (keine Erhöhung, wenn feststeht, dass tatsächlich keine Unterhaltsleistungen an bevorrechtigten erbracht werden) sprechen.

    Gibt es mittlerweile eine BGH-Entscheidung, in der diesbezüglich eine Entscheidung getroffen wurde?

    Danke schon einmal für eure Rückmeldungen.

  • (..) Mir stellt sich nun die Frage, ob ich bzgl. des Freibetrages das Kind zu berücksichtigen habe oder ob nicht. (...)

    Meiner Auffassung nach sind die Informationen, die das Gericht benötigt, um den Freibetrag angemessen festzusetzen, vom Gläubiger bei Antragstellung mitzuliefern, d. h. ich würde im vorliegenden Fall beim Gläubiger diesbezüglich nachfragen. Leider sieht das amtliche Formular nicht vor anzugeben, ob Unterhalt für die vorhandenen unterhaltsberechtigten Personen tatsächlich geleistet wird.

  • Meiner Auffassung nach sind die Informationen, die das Gericht benötigt, um den Freibetrag angemessen festzusetzen, vom Gläubiger bei Antragstellung mitzuliefern, d. h. ich würde im vorliegenden Fall beim Gläubiger diesbezüglich nachfragen. Leider sieht das amtliche Formular nicht vor anzugeben, ob Unterhalt für die vorhandenen unterhaltsberechtigten Personen tatsächlich geleistet wird.

    Sehe ich auch so. Ich frage an und wenn der Gläubiger es nicht weiß, berücksichtige ich das Kind. Es kann ja auch wieder beim Schuldner leben. Soll der Gl. doch vorher eine VAK veranlassen.

    Manchmal sind gar keine Angaben zum Schuldner gemacht. Je nachdem welche Informationen ich habe, bastel ich mir meine Zwischenverfügung aus folgenden Fragen.

    Im oben genannten Verfahren teilen Sie, im Rahmen Ihrer Kenntnis, bitte folgendes mit:
    - Ist der Schuldner erwerbstätig?

    - Ist der Schuldner verheiratet?

    - Wieviel Kinder hat der Schuldner?
    - Hat der Schuldner weitere Kinder als den/die Gläubiger/in?

    - Wie alt ist das Kind/sind die Kinder des Schuldners?
    - Wie alt ist das weitere Kind/sind die weiteren Kinder des Schuldners?

    - Wohnt das weitere Kind/Wohnen die weiteren Kinder im Haushalt des Schuldners?
    - Welches der Kinder wohnt im Haushalt des Schuldners?

    - In welcher Höhe leistet der Schuldner seinem Kind/seinen Kindern Unterhalt?
    - In welcher Höhe leistet der Schuldner seinem weiterem Kind/seinen weiteren Kindern Unterhalt?

    - Hat die Ehefrau/Lebenspartnerin des Schuldners eigenes Einkommen und wenn, wie hoch ist dieses?
    - In welcher Höhe verfügt die Ehefrau/der Ehemann über eigenes Einkommen?

    - Leben weiteren Personen wie z.B. eine Lebensgefährtin im Haushalt des Schuldners und was für Einkommen haben diese?

    Hinweis:
    Bitte beachten Sie, dass an die Erledigung dieser Verfügung nicht erinnert wird. Sofern Sie diese nicht binnen einer Frist von 6 Monaten beantworten, wird entsprechend der Aktenlage entschieden.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • (...) Ich frage an und wenn der Gläubiger es nicht weiß, berücksichtige ich das Kind.(...)

    Handhabe ich anders. Wenn der Gläubiger die für eine Pfändung nach § 850d ZPO erforderlichen Angaben nicht mitteilt, lehne ich auch eine Pfändung nach § 850d ZPO ab. Wie Du schon geschrieben hast: Möge man vorher ein VAK-Verfahren durchführen oder normal nach § 850c ZPO pfänden. Es wird nämlich dann schwierig, wenn das Kind im PfÜB (erstmal) berücksichtigt wird, aber der Schuldner tatsächlich nicht zahlt. Da ist auch dem Gläubiger nicht geholfen, der - um den PfÜB abzuändern - nachweisen müsste, dass der Schuldner NICHT zahlt (Wie soll das gehen?)Davon abgesehen gibt es für so ein Abänderungsverfahren in meinen Augen auch keinen "passenden §".

  • Sehr leidiges Problem immer wieder mit diesen "übergeleiteten" Vorschüssen für das Land, die ebenfalls grundsätzlich den Vorzug § 850d ZPO in Anspruch nehmen dürfen; leider seit BGH anno knüppi; denn damit stellen sich halt die aufgeworfenen Anschluss- und Zweifelsfragen zum praktischen handling, wie hier.

    a) Einer meint also, geht dann eben nicht nach d, also nur nach c möglich.
    b) Der andere: Geht zwar nach d, aber ich berücksichtige den fraglich ungeklärten UP mit; meine Frage dazu: mit welchem Betrag, wonach / wie (mangels weiterer Erkenntnisse) ?

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