In meiner Akte liegt mir ein Antrag eines Jobcenters (Vertreter eines Bundeslandes - warum es hier nicht das Jugendamt ist, ist mir irgendwie nicht klar, aber naja) vor, mit dem dieser den Erlass eines PfÜBs nach § 850 d ZPO wg. rückständigen Unterhalts beantragt.
In dem Antrag ist aufgeführt, dass der Schuldner ein unterhaltsberechtigtes Kind hat (wohl das, für welches Unterhaltsvorschuss geleistet wurde). Ferner heißt es dort, dass nicht bekannt ist, ob laufender Unterhalt für dieses unterhaltsberechtigte Kind geleistet wird. Mir stellt sich nun die Frage, ob ich bzgl. des Freibetrages das Kind zu berücksichtigen habe oder ob nicht.
Diesbezüglich habe ich eine BGH-Entscheidung vom 17.09.2014 (VII ZB 21/13) gefunden, aus der ich ableiten würde, erst einmal keine Erhöhung vorzunehmen, da der Schuldner darlegen muss, dass die Zwangsvollstreckung Unterhaltsberechtigte benachteilige, die Unterhalt vom Schuldner im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangten.
Oder sehe ich das falsch?
Der BGH-hat ja in der obigen Entscheidung nicht darüber entschieden, ob die Gewährung eines erhöhten Pfändungsfreibetrages nach § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn feststeht, dass der Schuldner tatsächlich keine Unterhaltsleistungen an den bevorrechtigten erbringt. Er hat aber anklingen lassen, dass gewichtige Gründe für die in der Kommentarliteratur ganz überwiegende Auffassung (keine Erhöhung, wenn feststeht, dass tatsächlich keine Unterhaltsleistungen an bevorrechtigten erbracht werden) sprechen.
Gibt es mittlerweile eine BGH-Entscheidung, in der diesbezüglich eine Entscheidung getroffen wurde?
Danke schon einmal für eure Rückmeldungen.