§ 750 Abs. 2 ZPO

  • Ich habe mal eine generelle Frage:

    Gemäß § 750 Abs. 2 ZPO muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

    Wenn nun also der Erlass eines PfÜBs auf Grund eines Titels beantragt wird, bei dem eine Rechtsnachfolgeklausel auf Grund einer notariellen Abtretungserklärung erteilt wurde, muss doch der Nachweis bzgl. der erfolgten Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel sowie für die erfolgte Zustellung der Abtretungserklärung erbracht werden oder sehe ich das falsch?

    Die Variante, dass eine Abschrift der Urkunde gleichzeitig mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt wird, geht hier doch nicht, da der PfÜB dem Schuldner erst nach der Zustellung an den Drittschuldner und somit danach zugestellt wird. Diese Variante geht doch nur, wenn z. B. ein Zwangsvollstreckungsauftrag an den GV gesandt wird und gleichzeitig mit der Durchführung des ZV-Auftrages die Zustellung der Abtretungserklärung erfolgt oder stehe ich da gerade auf dem Schlauch?

    Vielen Dank schon einmal im Voraus.

  • Hallo zusammen, ich hänge mich hier mal dra (obwohl meine Frage nicht so recht zur Ausgangsfrage passt, der Threadtitel, aber schon)

    Ich habe hier einen Antrag auf Erlass eines PfüB wg. Unterhaltsforderungen 2005-2009 für das Land als Gl.
    Titel ist eine Jugendamtsurkunde für das Kind gegen den Schuldner

    Es wurde eine Rechtsnachfolgeklausel für das Land erteilt; "Die Rechtsnachfolge ist durch Überleitungsanzeige nachgewiesen".
    Ich habe darum gebeten, diese Überleitungsanzeige dem Schuldner zustellen zu lassen und die Zustellung nachzuweisen
    Jetzt wird mir vom Gl eine "Mitteilung über die Gewährung einer Unterhaltsleistung gem. §7 UVG" v. 2005 für die Zeit ab 2005, nebst Zustellungsnachweis ebenfalls aus 2005 vorgelegt.

    Die Rechtsnachfolgeklausel wurde 2009 erteilt.

    Wie ist das noch gleich; müssen die Klauselbegründenden Urkunden nach der Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel zugestellt werden, oder ist es auch zulässig, auf eine bereits früher (aus anderem Anlass) erfolgte Zustellung zu verweisen?

    Hab in der Kommentierung und der SuFu dazu nix gefunden -.-

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Damit die Forderung gegen den Schuldner überhaupt fällig wird, muss dem Schuldner vor der Vollstreckung diese Überleitungsanzeige zugestellt werden. Aber eigentlich ist es doch ein Forderungsübergang per Gesetz, § 7 UVG. Ich habe bislang nichts verlangt, außer die Zustellung der Klausel selbst.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • #4
    Das sehe ich anders.
    Dass ein gesetzlicher Forderungsübergang vorliegt begründet die Rechtsnachfolge. Wie dieser nachzuweisen ist, ist eine andere Sache. (Wenn ich mich recht erinnere, gibt es da auch diverse Rechtsprechung. Da ging es um gesetzlichen Forderungsübergang bei Versicherungen und wie dieser nachzuweisen ist.) Und dieser Nachweis muss dann in die Rechtsnachfolgeklausel aufgenommen werden.
    Es gibt meiner Meinung nach nur die Möglichkeit der Rechtsnachfolgeklausel aufgrund Offenkundigkeit oder mit Nachweis.

  • Der Nachweis für die RNF-Klausel und die Zustellung dieser nach 750 II sind doch unterschiedliche Sachen. Bei 86 VVG lasse ich mir das auch nachweisen, dass das Geld geflossen ist. Aber da der Forderungsübergang dann aufgrund Gesetz erfolgt ist, sind nach m.E. nicht mit zuzustellen.

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  • Wie gesagt, meiner Meinung nach ist der gesetzliche Forderungsübergang die materielle Grundlage für die Rechtsnachfolge. Dann ist zu prüfen, ob diese nun offenkundig oder durch Urkunden nachzuweisen ist. Das Ergebnis ist in die Klausel aufzunehmen, damit das Vollstreckungsorgan § 750 Abs. 2 ZPO prüfen kann.
    Zu dem Thema mit dem Forderungsübergang von einem Versicherungsnehmer auf den Rechtsschutzversicherer: Es liegt ein gesetzlicher Forderungsübergang vor, der aber nicht als offenkundig angesehen werden kann, also ist Nachweis erforderlich (Abtretungserklärung): OLG Köln, 19 W 55/93 vom 06.06.1994.

  • so oder so, in der RNF selbst steht ja, dass die Rechtsnachfolge durch Überleitungsanzeige nachgewiesen ist; insofern habe ich die Klausel inhaltlich nur begrenzt zu überprüfen,
    ich hab drüber nachgedacht, ob es problematisch sein könnte, dass die klauselbegründenden urkunden schon vor der erteilung der klausel zugestellt wurden...

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  • Ja, in deinem Fall würde ich auch die Zustellung der angegebenen Urkunden prüfen. Ich hatte auch schon mal so einen Fall, in dem der Gläubiger dann auf eine frühere Zustellung verwiesen bzw. diese nachgewiesen hat. Ich habe das so hingenommen, weil im Gesetz zum Zeitpunkt ja nichts steht und ich in der Literatur auch nichts weiteres gefunden habe. Und der Zweck war ja gewahrt: Es geht doch wohl darum, dass der Schuldner Kenntnis über die Hintergründe der RNF hat.

  • Es ist zwar so, dassdie Rechtsnachfolge im Falle des § 7 UVG kraft Gesetzes eintritt.
    Jedoch reicht dies auch bei der Klauselerteilung nichtaus, da der Nachweis, dass tatsächlicheine Rechtsnachfolge eingetreten ist durch Vorlage der Rechtswahrungsanzeige/Rechtsübergangsmitteilungund/oder des Leistungsbescheids und/oder der sogenannten Kassenbestätigungerbracht werden muss (zur Erforderlichkeit dieser Urkunden bei derKlauselerteilung siehe u.a Helwich Rpfleger 1983, 226. OLG Düsseldorf, FamRZ1997,826; OLG Dresden, DAVorm 1999,713; OLG Stuttgart DAVorm 1992 Seite 1361;OLG Celle Beschluss vom 21. 06. 1996 –21 WF 81/96- und OLG Zweibrücken DAVorm1987, 452), sofern die Rechtsnachfolge nicht offenkundig ist. Somit sind dieseNachweise Urkunden im Sinne des § 750 Abs. 2 ZPO und gemäß § 750 Abs. 2 ZPOneben dem mit der Rechtsnachfolgeklausel versehenen Titel zuzustellen.

    Das Vollstreckungsgericht hat zwar nicht zu prüfen, ob dieFeststellungen im Rahmen der Klauselumschreibung – hier die Bezugnahme auf diegenannten Urkunden – zutreffend sind und wird dies hier auch zu keinem Zeitpunkttun. Derartige Feststellungen bzw. Überprüfungen sind nämlich allein demVerfahren auf Klauselumschreibung vorbehalten.
    Sehr wohl hat das Vollstreckungsgericht aber zu prüfen, obfür die in Bezug genommen Urkunden der Zustellungsnachweis gemäß § 750 Absatz 2ZPO vorliegt, was hier aber nicht der Fall ist (vgl. exemplarisch Zöller/StöberZPO 26. Aufl. § 750 Rn. 20, 21).

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