Ich habe mal eine generelle Frage:
Gemäß § 750 Abs. 2 ZPO muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
Wenn nun also der Erlass eines PfÜBs auf Grund eines Titels beantragt wird, bei dem eine Rechtsnachfolgeklausel auf Grund einer notariellen Abtretungserklärung erteilt wurde, muss doch der Nachweis bzgl. der erfolgten Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel sowie für die erfolgte Zustellung der Abtretungserklärung erbracht werden oder sehe ich das falsch?
Die Variante, dass eine Abschrift der Urkunde gleichzeitig mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt wird, geht hier doch nicht, da der PfÜB dem Schuldner erst nach der Zustellung an den Drittschuldner und somit danach zugestellt wird. Diese Variante geht doch nur, wenn z. B. ein Zwangsvollstreckungsauftrag an den GV gesandt wird und gleichzeitig mit der Durchführung des ZV-Auftrages die Zustellung der Abtretungserklärung erfolgt oder stehe ich da gerade auf dem Schlauch?
Vielen Dank schon einmal im Voraus.