Der Schuldner S bezieht von einem Sozialversicherungsträger eine laufende Leistung, die den gesetzlichen Pfändungsbeschränkungen unterliegt. Die Leistung ist zugunsten des Gläubigers G gepfändet und überwiesen. Die Vorschriften über die Pfändungsbestimmungen werden von der drittschuldnerischen Behörde, die an Gesetz und Recht gebunden ist, korrekt eingehalten. Sie führt monatlich einen geringfügigen Betrag an G ab.
S wendet sich nun statt an G an die Behörde mit dem Ansinnen, die Behörde solle mit G Kontakt aufnehmen und ausloten, ob S nicht die Restforderung an G auf ein Mal begleichen könne. Die Behörde geht darauf ein; der Beamte wendet sich auf Briefpapier der Behörde tatsächlich als Mittelsmann des S an G. Er schreibt, um dem S hier zu helfen, benötige die Behörde eine Forderungsaufstellung (Die Restforderung beträgt das 25-Fache der monatlichen pfändbaren Beträge); während dieser Korrespondenz geht die Zahlung der geringfügigen Beträge von der Drittschuldnerin an G korrekt weiter.
Was haltet Ihr von diesem Verhalten der Drittschuldnerin?