Schuldübernahme

  • Habe eine notarielle Erbbaurechts-Bestellungsurkunde mit persönlicher ZwV-Unterwerfung durch den Erbbauberechtigten ggü dem Erbbaurechtsgeber. Darin steht, dass die ZwV auch gg den jeweiligen Rechtsnachfolger des Erbbauberechtigten wg des Erbbauzinses zulässig sein soll. Es liegen Rechtsnachfolgen auf beiden Seiten vor. Im Kaufvertrag des Erbbaurechts steht bloß: "Der Käufer übernimmt entsprechend der Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrages als Rechtsnachfolger die Vertragsposition des Verkäufers." Es ergibt sich aus diesem Kaufvertrag auch keine Belehrung durch den Notars wegen der Gefahr einer persönlichen sofortiger ZwV. Jetzt soll wegen der persönlichen Ansprüche gegen den jetzigen Erbbauberechtigten, der durch Kauf Rechtsnachfolger des ursprünglichen Erbbauberechtigten geworden ist, eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. Meine Zuständigkeit ist wegen Urkundenablieferung gegeben. M.E. liegt hier eine Schuldübernahme vor. Habe aber wegen der persönlichen Schuldnachfolge massive Bedenken. Laut Rspr. u. Literatur ist streitig, ob eine Schuldübernahme die Folgen der Zwangsvollstreckung wg persönlicher Ansprüche beinhaltet. Laut Auskunft des Erbbaurechtsgebers habe der Notar bei der Beurkundung des Kaufvertrages extra mitgeteilt, dass dies für eine ZwV aus dem ursprünglichen Erbbaubestellungsvertrag genüge. Schon mal Danke fürs Lesen und super wären ein paar Tipps.

  • Ergibt sich aus dem Kaufvertrag denn, dass der Erbbauvertrag (und damit ja auch die Unterwerfungsklausel) dem Käufer vorgelegt wurde?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nein. Es findet sich keinerlei Hinweis in dem Kaufangebot, auch kein Belehrungs-Hinweis des Notars in diese Richtung.

  • Du kannst ja auch vor Erteilung den Erwerber anhören.

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  • Die Anhörung will die Erbbaurechtsgeberin unbedingt vermeiden, da diese befürchtet, dass die Erbbauberechtigte dann noch mögliche Werte beiseite schafft. Habe jetzt erst mal eine Zwvfg. gemacht, darin meine Bedenken geäußert und um Stellungnahme sowie formgerechten Beleg aller Rechtsnachfolgen gebeten.

  • Anhörung ja/nein steht ja nicht zur Disposition des Gläubigers.

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