Benachrichtigung SL bei § 769 ZPO ?

  • ZV-Einstellung gegen SL, § 769 I ZPO,
    Schuldner hinterlegt.

    Frage an die HL-Experten:
    Wird der Gläubiger von der SL des Schuldners "amtswegig" von euch informiert ?

    Habe dazu entspr. nichts gefunden und meine daher:
    Es sollte im eigenen Interesse des SL-leistenden Schuldners und muss letztlich dessen "Pflicht" sein, die entsprechende HL-Quittung dem Gl. bzw. seinem Prozessbev. zur Kenntnis zu bringen, um eine etwaige Vollstreckung im Vorfeld zu vermeiden.

    Oder geh ich da fehl ?

  • Die Anzeige der Hinterlegung an den Gläubiger ist stets Sache des hinterlegenden Schuldners.

    Ulf

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