Hallo zusammen,
eigentlich haben meine Kollegin und ich betreuungsrechtliche Probleme meist zusammen gelöst. Heute sind wir allerdings beide fraglos.
Und zwar habe ich vor kurzem einen Zwangsgeldbeschluss gegen einen ehemaligen Betreuer nach § 35 FamFG ( Das Computerprogramm TSJ hat das auch lange Zeit so vorgegeben) gemacht.
Da dieser Betreuer allerdings ein Rechtsanwalt ist hat er sich gegen diesen Beschluss unter anderem mit der Begründung gewährt, dass die Ermächtigungsgrundlage falsch wäre und hier die Spezialvorschrift §§ 1908i Abs.1, 1837 Abs.3 BGB zur Anwendung kommen müsse.
Dies habe ich geprüft und danach den Zwangsgeldbeschluss nach § 42 FamFG aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit entsprechend geändert.
Nun beschwert er sich gegen den Berichtigungsbeschluss, mit der Begründung, dass eine Berichtigung einer Ermächtigungsgrundlage im Zivilprozess nicht möglich sei. Zudem begründet er, dass meine Berichtigung erst nach seiner Beschwerde erfolgte.
Weiß jemand weiter? Muss ich den Zwangsgeldbeschluss somit wirklich aufgrund dieser Tatsache aufheben?
Über einen guten Rat wäre ich sehr dankbar.