fehlerhafter Zwangsgeldbeschluss nach § 35 FamFG

  • Hallo zusammen,

    eigentlich haben meine Kollegin und ich betreuungsrechtliche Probleme meist zusammen gelöst. Heute sind wir allerdings beide fraglos.
    Und zwar habe ich vor kurzem einen Zwangsgeldbeschluss gegen einen ehemaligen Betreuer nach § 35 FamFG ( Das Computerprogramm TSJ hat das auch lange Zeit so vorgegeben) gemacht.
    Da dieser Betreuer allerdings ein Rechtsanwalt ist hat er sich gegen diesen Beschluss unter anderem mit der Begründung gewährt, dass die Ermächtigungsgrundlage falsch wäre und hier die Spezialvorschrift §§ 1908i Abs.1, 1837 Abs.3 BGB zur Anwendung kommen müsse.
    Dies habe ich geprüft und danach den Zwangsgeldbeschluss nach § 42 FamFG aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit entsprechend geändert.

    Nun beschwert er sich gegen den Berichtigungsbeschluss, mit der Begründung, dass eine Berichtigung einer Ermächtigungsgrundlage im Zivilprozess nicht möglich sei. Zudem begründet er, dass meine Berichtigung erst nach seiner Beschwerde erfolgte.

    Weiß jemand weiter? Muss ich den Zwangsgeldbeschluss somit wirklich aufgrund dieser Tatsache aufheben?
    Über einen guten Rat wäre ich sehr dankbar.

  • Ist der Beschluss ansonsten in Ordung?

    Wurde eine gerichtliche Anordung mit Zwangsgeldhinweis erlassen,
    wurde eine angemessene Erledigungsfrist gewährt?
    M.e. war § 35 FamFG für den Zwangsgeldbeschluss schon richtig.
    Ggf. kann man noch sagen §§ 1908i, 1837, [hier Vorschrift einfügen die, die Verpflichtung begründet, z.B. 1840, 1841 BGB] BGB, 35 FamFG.... .

    Falls nicht abhelfen, § 572 Abs. 1 ZPO, hier aufheben und von vorne anfangen, also mit der Zustellung einer mit Zwangsgeldhinweis versehenen gerichtlichen Anordnung.

    Falls das Zwangsgeld grdsl. in Ordnung ist würde ich nicht abhelfen
    Das ist kein Zivilprozess i.S. der ZPO, sondern ein FG-Beschluss, auch wenn für das Rechtsmittel begrenzt auf die ZPO verwiesen wird.

  • Würde ich ebenso sehen. Nur weil eine Vorschrift falsch zitiert ist, ist der Beschluss nicht unwirksam. Die übrigen Einwände müssen natürlich auch geprüft werden.

    Im übrigen würde ich ein kritisches Auge darauf haben, ob der Anwalt nicht nur den Vollzug des Beschlusses hinauszögern möchte. Daher würde ich auch, wenn eine Beschwerde an das LG hochgegeben werden müsste, prüfen, ob der Beschluss nicht bereits wirksam ist und bereits jetzt Maßnahmen angedroht werden können.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Vielen Dank schon mal für die beiden guten Antworten :)
    Also die restlichen Voraussetzungen sind alle aus meiner Sicht gegeben. Er trägt zwar immer wieder Einwände vor, da er versucht die Sache hinauszuzögern. Diese greifen meines Erachtens allerdings nicht.

    Er pocht allerdings nun darauf, dass eine Ermächtigungsgrundlage nicht einfach durch einen Berichtigungsbeschluss geändert werden kann...

  • Nun, ja der Beschluss ist zu begründen.
    Dass hier die korrekte §§-Kette aber so wichtig ist, dass eine Aufhebung rauskommt wage ich zu bezweifeln.
    Grade, da der RA, wie er ja durch die Beschwerdebegründung zu verstehen gibt ohnehin nachvollziehen kann, sehe ich die Mindestanforderungen an die Begründung als erfüllt an.
    "Sowohl die Beteiligten als auch das Beschwerdegericht müssen die tragenden Erwägungen nachvollziehen können; es muss erkennbar sein, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die Entscheidung maßgebend waren."
    (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller/Harders FamFG § 38 Rn. 5 - 8, beck-online)

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