Auswirkung der Pfändung des Herausgabeanspruchs

  • Ich habe hier eine umfangreiche Hinterlegung mit mehrerenBerechtigten. A und Z haben jeweils einen Herausgabeantrag an sich gestellt,denen die übrigen Berechtigten teilweise zugestimmt und zu denen sie teilweise die Zustimmung verweigert haben. E hat dem Antrag vonA zugestimmt, der Herausgabe an Z jedoch nicht. Jetzt hat der Gläubiger von E,GLE, dessen Herausgabeanspruch gepfändet.
    Da E bisher nicht zugestimmt hat, wird Z wohl nur über eineKlage dessen Zustimmung erlangen. Mir ist in diesem Zusammenhang unklar, ob ichals Drittschuldner Z über den PfÜB gegen E benachrichtigen muss oder ob esAufgabe von GLE ist, die Berechtigten zu erfragen und sich selbst an sie zuwenden oder ob ein Urteil, dass Z gegen E auf Zustimmung zur Herausgabeerwirkt, auch, trotz der Pfändung, gegen GLE wirkt, wenn dieser am Prozess garnicht beteiligt wurde. GLE ist ja in Höhe der Pfändung an die Stelle von Egetreten und kann dessen Rechte insoweit wahrnehmen.
    Mir ist an dieser Stelle die Aufgabe des Drittschuldnersnicht ganz klar. M.E. muss ich nur die Angaben gemäß § 840 ZPO machen. Es bringt aber auch nichts, wenn mir hinterher ein Urteil vorgelegt würde, von dem ichjetzt schon absehen kann, dass es unrichtig sein wird und ich die Herausgabenicht anordnen kann.
    Sofern die Herausgabe an A erfolgen kann (wenn die übrigen Berechtigten zustimmen): Brauche ich dann noch die Zustimmung von GLE, wenn E schon zugestimmt hat? Dann stellt sich mir auch hier die Frage, ob ich A von der Pfändung informieren muss.

  • In welchem Gemeinschaftsverhältnis stehen die Empfangsberechtigten denn und wie wurde die Begründetheit der Pfändung von dir als Drittschuldner bewertet? Handelt es sich beispielsweise bei den Empfangsberechtigten um eine Erbengemeinschaft, hat die Zustellung des Pfübs durch den Gläubiger an sämtliche weiteren Drittschuldner (Miterben) zu erfolgen (s.a. Stöber, Forderungspfändung, Rn. 1666 ff. Ich lasse mir dies durch Vorlage des PfÜbs in beglaubigter Abschrift urkundlich verbunden mit den Zustellungsurkunden nachweisen. Eine Benachrichtigung durch mich als Hinterlegungsstelle veranlasse ich nicht.

  • Die Berechtigten haben kein Gemeinschaftsverhältnis. Hinterlegt wurde ein Übererlös und es ist unklar, wem dieser zusteht. Allerdings wird es ziemlich sicher auf Klagen der Berechtigten untereinander hinauslaufen.

  • ...Sofern die Herausgabe an A erfolgen kann (wenn die übrigen Berechtigten zustimmen): Brauche ich dann noch die Zustimmung von GLE, wenn E schon zugestimmt hat? ...

    GLE tritt durch die Pfändung in die Rechtsposition des E zum Zeitpunkt der Pfändung ein; er muss diese so nehmen, wie er sie vorfindet. Daher ist er m.E. auch an die bereits erklärte Zustimmung des E, die der ja vor der Pfändung abgeben durfte, gebunden, so dass ich keine Zustimmung des GLE verlangen würde.

  • ...Sofern die Herausgabe an A erfolgen kann (wenn die übrigen Berechtigten zustimmen): Brauche ich dann noch die Zustimmung von GLE, wenn E schon zugestimmt hat? ...

    GLE tritt durch die Pfändung in die Rechtsposition des E zum Zeitpunkt der Pfändung ein; er muss diese so nehmen, wie er sie vorfindet. Daher ist er m.E. auch an die bereits erklärte Zustimmung des E, die der ja vor der Pfändung abgeben durfte, gebunden, so dass ich keine Zustimmung des GLE verlangen würde.

    Mir geht es auch mehr um den anderen Berechtigten, dem E nicht zugestimmt hat und der wahrscheinlich klagen muss. Muss er auch gegen GLE klagen oder reicht die Klage gegen E auf Zustimmung zur Herausgabe? Bisher weiß er ja noch nichts von der Pfändung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!