Formulierung der Eintragung einer Erbbauzinserhöhung

  • Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

    im Grundbuch von "X" sind in Abteilung II unter lfd. Nr. 1 ein Erbbauzins und unter lfd. Nr. 2 und 4 Erbbauzinserhöhungen.
    und unter lfd. Nr. 5 ein Erbbauzins in Höhe von insgesamt 322,27 DM (vorher eingetragenen Erbbauzinsen wurden zusammen addiert und die Erbbauzins-
    erhöhung in Höhe von 121,94 DM wurde ebenfalls hinzugerechnet, so dass insgesamt ein Betrag in Höhe von 322,27 DM zu zahlen ist).
    Die Erbbauzinsbeträge unter lfd. N1. 1, 2 und 4 wurden gerötet.
    Nunmehr wurde die Eintragung einer Erbbauzinserhöhung in Höhe von 65,10 Euro bewilligt und -antragt.
    Ich habe mich meinem Vorgänger hinsichtlich der Formulierung angepasst, den Erbbauzinsbetrag von DM 322,27 in Euro umgerechnet und die Erbbauzinserhöhung in Höhe von
    65,10 Euro hinzu addiert.
    Mein Eintragungstext lautet nunmehr: Erbbauzins in Höhe von gesamt 229,87 Euro jährlich ....... Gemäß Bewilligung vom ...... .
    Den vorherigen Erbbauzinsbetrag habe ich ebenfalls gerötet.
    Seitens des Notars wird nunmehr die Auffassung vertreten, dass ich nur den Erhöhungsbetrag hätte eintragen dürfen - nicht jedoch den Gesamterbbauzins - stimmt dies?:confused:

  • Nach den "Normtexten" des bayerischen Justizministeriums wird eingetragen, dass der Erbbauzins "auf DM ..." erhöht wurde. Ob man in der Veränderungsspalte die Differenz ("um") oder das Ergebnis ("auf") einträgt, macht meiner Ansicht nach keinen großen Unterschied. Wenn es so wichtig ist, dann hätte man das Recht, das dem Wesen nach eine Neubestellung darstellt (vgl. Schöner/Stöber Rn 1802 m.w.N.), schon in der Urkunde nicht als Inhaltsänderung ausgestalten dürfen.

  • Der niedersächsische Normtext sieht vor: "weiterer Erbbauzins in Höhe von 65,10 €" - also nur Eintragung der Erhöhung. Das empfinde ich auch als richtig so. Ich würde daher dem Notar zustimmen.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Ich habe meine Eintragung in den Hauptspalten vorgenommen (also Spalte 1 bis 3).
    Alle anderen Eintragungen hinsichtlich der Erbbauzinserhöhung sind ebenfalls in den Hauptspalten eingetragen worden.

  • Die Rechte in Abt. II stellen sich wie folgt dar:

    1.) Erbbauzins in Höhe von 87,10 DM im Gleichrang mit Abt. II Nr. 2 und 3 eingetragen am 18.01.1962
    2.) Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle im Gleichrang mit Abt. II Nr. 1 und 3 eingetragen am 18.01.1962
    3.) Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Reallast im Gleichrang mit Abt. II Nr. 1 und
    und 2 eingetragen am 18.01.1962 (Halbspaltig). Umgeschrieben in eine Reallast bestehend in einem weiter
    zu zahlenden Erbbauzins in Höhe von ..... eingetragen am 03.07.1969.
    4.) Weiterer Erbbaubauzins in Höhe von ... eingetragen am 03.11.1981
    5.) ... Ein Erbbauzins in Höhe von insgesamt 322,27 DM eingetragen am 29.04.1997.
    6.) .... Ein Erbbauzins in Höhe von gesamt 229,87 Euro.

    Abt. III
    1.) Grundpfandrecht mit dem Rang vor Abt. II Nr. 1, 2 und 3 eingetragen am 22.10.1963.

  • Dann würde ich bei lfd. Nr. 5 in der Veränderungsspalte die Euro-Umstellung verlautbaren und unter der neuen lfd. Nr. eine Erbbauzinsreallast über den Erhöhungsbetrag von 65,10 EUR eintragen.
    Wenn die Eintragung bereits erfolgt ist, geht das nur noch über Teilröten und Vermerk in der Veränderungsspalte.
    Übersichtlicher wird's dadurch natürlich nicht.....

  • Ein und derselbe Erbbauzins kann nicht mehrfach eingetragen sein. Das grundbuchtechnische Hilfsmittel „Teilröten“ ändert daran nichts. Vorliegend ist der insgesamt zu zahlende Erbbauzins in Abt. II unter Nr. 6 zusammengefasst. Eine solche Zusammenfassung setzt voraus, dass die Reallasten unmittelbar im Range aufeinander folgen (BayObLG, Beschluss vom 21. 5. 1996 - 2Z BR 50/96). Das ist vorliegend nicht der Fall, da zwar das Grundpfandrecht mit Rang vor den Reallasten Abt. II Nr. 1, 2 und 3 eingetragen wurde, aber z. B. das Vorkaufsrecht der Last Abt. II Nrn. 4 im Range vorgeht. Der Notar hat daher recht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (9. Mai 2016 um 15:48) aus folgendem Grund: Text bzgl. GS und VR geändert

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